Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979, das Landarbeitsgesetz 2021, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 64/2024, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:

„Zuschuss zur Weiterzahlung des Arbeitsentgelts

§ 14a. (1) Der Träger der Unfallversicherung hat der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber einen Zuschuss zur Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung nach § 14 zu leisten, sofern für die Dienstnehmerin aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach § 4 keine Beschäftigungsmöglichkeit nach § 2b im Betrieb besteht und sie freigestellt werden musste.

(2) Unter Aufwand für die Entgeltfortzahlung nach Abs. 1 sind sämtliche Kosten zu verstehen, die von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber aufzuwenden sind, insbesondere das fortgezahlte Entgelt nach § 14 Abs. 2, die von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber zu zahlenden Lohnnebenkosten, sowie allfällige sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988, BGB1. Nr. 400, die nach § 14 Abs. 4 zu zahlen sind

(3) Der Zuschuss nach Abs. 1 gebührt

           1. in der Höhe von 67vH des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung, wenn der Dienstgeber oder die Dienstgeberin im Bundesgebiet weniger als zehn Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer einschließlich überlassener Arbeitskräfte zum Beginn der Freistellung beschäftigt;

           2. in der Höhe von 50vH des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung, wenn der Dienstgeber oder die Dienstgeberin im Bundesgebiet mindestens zehn, jedoch weniger als 20 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer einschließlich überlassener Arbeitskräfte zum Beginn der Freistellung beschäftigt.

(4) Der Zuschuss nach Abs. 3 Z 1 ist monatlich mit 67vH und der Zuschuss nach Abs. 3 Z 2 ist monatlich mit 50vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG begrenzt.

(5) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände haben als Dienstgeberin bzw. Dienstgeber keinen Anspruch auf einen Zuschuss nach Abs. 1.

(6) Der Antrag auf einen Zuschuss ist nach dem Beginn des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 oder, falls das Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 noch nicht eingetreten ist, ab der Mitteilung der Dienstnehmerin über das vorzeitige Ende der Schwangerschaft binnen sechs Wochen beim Träger der Unfallversicherung einzubringen. Dem Antrag sind

           1. die ordnungsgemäß geführte Mutterschutzevaluierung nach § 2a,

           2. eine Abschrift der Meldung an die Arbeitsinspektion nach § 3 Abs. 6,

           3. eine Bestätigung des Sozialversicherungsträgers, wie viele Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer bei der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber zum Beginn der Freistellung gemeldet waren,

           4. eine von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber unterfertigte Bestätigung über die Anzahl der im Bundesgebiet im Zuge einer Überlassung beschäftigten Arbeitskräfte zu Beginn der Freistellung sowie Name und Anschrift der Überlasserinnen und Überlasser,

           5. eine von der Arbeitnehmerin unterfertigte Bestätigung über den Freistellungszeitraum bzw. die Freistellungszeiträume sowie

           6. ein Nachweis des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung nach Abs. 2 für den Freistellungszeitraum bzw. die Freistellungszeiträume

beizulegen.

(7) Der Träger der Unfallversicherung entscheidet binnen vier Wochen über die Zuerkennung des Zuschusses mittels Mitteilung. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung darüber beim Träger der Unfallversicherung einen Bescheid zu verlangen, wenn dem Antrag auf Zuschuss nicht vollinhaltlich stattgegeben wird. Der Bescheid hat durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu ergehen. Die in den Verfahren nach dieser Bestimmung erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

(8) Ein zu Unrecht bezogener Zuschuss ist zurückzuzahlen.

(9) Die Kosten für diese Maßnahme zuzüglich eines Beitrags zur Deckung des Verwaltungsaufwandes ist den Trägern der Unfallversicherung aus den Mitteln des Insolvenz‑Entgelt‑Fonds zu ersetzen. Die Abrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen.“

2. Dem § 40 wird folgender Abs. 35 angefügt:

„(35) § 14a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. xx/2025 tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft und ist auf Dienstgeberinnen und Dienstgeber anwendbar, die Dienstnehmerinnen nach § 2b Abs. 2 ab diesem Tag freistellen.“

Artikel 2

Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021

Das Landarbeitsgesetz. 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz. BGBl. I Nr. 76/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Eintragung „§ 180 Weiterzahlung des Arbeitsentgelts“ die Eintragung „§ 180a Zuschuss zur Weiterzahlung des Arbeitsentgelts“ eingefügt.

2. Nach § 180 wird folgender § 180a samt Überschrift eingefügt:

„Zuschuss zur Weiterzahlung des Arbeitsentgelts

§ 180a. (1) Der Träger der Unfallversicherung hat der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber einen Zuschuss zur Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung nach § 180 zu leisten, sofern für die Arbeitnehmerin aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach § 171 keine Beschäftigungsmöglichkeit nach § 169 im Betrieb besteht und sie freigestellt werden musste.

(2) Unter Aufwand für die Entgeltfortzahlung nach Abs. 1 sind sämtliche Kosten zu verstehen, die von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber aufzuwenden sind, insbesondere das fortgezahlte Entgelt nach § 180 Abs. 2, die von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber für das Dienstverhältnis zu entrichtenden Beiträge und Abgaben, sowie allfällige sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 Einkommensteuergesetz. 1988, BGBI. Nr. 400, die nach § 180 Abs. 4 zu zahlen sind.

(3) Der Zuschuss nach Abs. 1 gebührt

           1. in der Höhe von 67% des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber weniger als zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich überlassener Arbeitskräfte zum Beginn der Freistellung beschäftigt;

           2. in der Höhe von 50% des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber mindestens zehn, jedoch weniger als 25 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich überlassener Arbeitskräfte zum Beginn der Freistellung beschäftigt.

(4) Der Zuschuss nach Abs. 3 Z 1 ist monatlich mit 67% und der Zuschuss nach Abs. 3 Z 2 ist monatlich mit 50% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG begrenzt.

(5) Der Antrag auf einen Zuschuss ist nach dem Beginn des Beschäftigungsverbotes nach § 170 Abs. 1 oder, falls das Beschäftigungsverbot nach § 170 Abs. 1 noch nicht eingetreten ist, ab der Mitteilung der Arbeitnehmerin über das vorzeitige Ende der Schwangerschaft binnen sechs Wochen einzubringen. Dem Antrag sind

           1. die ordnungsgemäß geführte Mutterschutzevaluierung nach § 187 Abs. 3,

           2. eine Abschrift der Meldung an die Arbeitsinspektion nach § 170 Abs. 4,

           3. eine Bestätigung des Sozialversicherungsträgers, wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zum Beginn der Freistellung gemeldet waren,

           4. eine von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber unterfertigte Bestätigung über die Anzahl der im Bundesgebiet im Zuge einer Überlassung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu Beginn der Freistellung sowie Name und Anschrift der Überlasserinnen und Überlasser,

           5. eine von der Arbeitnehmerin unterfertigte Bestätigung über den Freistellungszeitraum bzw. die Freistellungszeiträume, sowie

           6. ein Nachweis des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung nach Abs. 2 für den Freistellungszeitraum bzw. die Freistellungszeiträume,

beizulegen.

(6) Der Träger der Unfallversicherung entscheidet binnen vier Wochen über die Zuerkennung des Zuschusses mittels Mitteilung. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung darüber einen Bescheid zu verlangen, wenn dem Antrag auf Zuschuss nicht vollinhaltlich stattgegeben wird. Die in den Verfahren nach dieser Bestimmung erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und allfälligen Landesverwaltungsabgaben befreit.

(7) Ein zu Unrecht bezogener Zuschuss ist zurückzuzahlen.

(8) Die Kosten für diese Maßnahme zuzüglich eines Beitrags zur Deckung des Verwaltungsaufwandes ist den Trägern der Unfallversicherung aus den Mitteln des Insolvenz-Entgelt-Fonds zu ersetzen. Die Abrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen.“

3. Dem § 430 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 180a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft und ist auf Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber anwendbar, die Arbeitnehmerinnen nach § 169 Abs. 2 ab diesem Tag freistellen.“

Artikel 3

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Bundesgesetz vom 2. Juni 1977 über die Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz – IESG) BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022 wird wie folgt geändert:

1. Dem § 19 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Insolvenz-Entgelt-Fonds hat den Trägern der Unfallversicherung jährlich die Kosten des Zuschusses zur Weiterzahlung des Arbeitsentgelts nach § 14a Mutterschutzgesetz sowie 180a Landarbeitsgesetz zuzüglich eines Beitrags zur Deckung des Verwaltungsaufwandes innerhalb von drei Monaten nach Vorschreibung durch die Träger zu ersetzen.“

2. Nach § 43 wird folgender § 44 samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. XXX/2025

§ 44. § 19 Abs. 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. XX/2025, tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Allgemeines Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2025, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 75a wird folgender § 75b samt Überschrift eingefügt:

„Aufwandersatz des Insolvenzentgeltsicherungsfonds für die der Unfallversicherung erwachsenden Kosten aus dem Zuschuss zur Weiterzahlung des Arbeitsentgelts

§ 75b. Die Kosten aus dem Zuschuss zur Weiterzahlung des Arbeitsentgelts zuzüglich eines Beitrags zur Deckung des Verwaltungsaufwandes ist den Trägern der Unfallversicherung aus den Mitteln des Insolvenz-Entgelt-Fonds zu ersetzen. Die Abrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen.“

2. Nach § 816 wird folgender § 817 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025

§ 817. § 75b in der Fassung des BGBl. I XX/2025 tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.“