583/A(E) XXVIII. GP

Eingebracht am 19.11.2025
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Elisabeth Götze, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Steuerbefreiung für E-Kfz im Dienst der Allgemeinheit

 

BEGRÜNDUNG

 

Die Bundesregierung hat im Rahmen ihres Sparpakets[1] die Bremse bei der Mobilitätswende angezogen. Einerseits führt sie eine klimaschädliche Subvention wieder ein: die NoVA-Befreiung für Klein-Lkw, aber auch Pickups. Andererseits müssen nun Elektro-Kfz mit einem Emissionswert von 0 motorbezogene Versicherungssteuer bzw. Kraftfahrzeugsteuer zahlen. Das Klimaticket wird teurer, der ÖBB-Rahmenplan gekürzt, der gerade erst eingeführte Beförderungszuschuss wird auch gestrichen, aber der Pendlereuro, der nicht nur klimaschädlich ist, sondern großteils Menschen mit höheren Einkommen zugutekommt[2], wird verdreifacht. Das Dieselprivileg, eine Subvention ausländischer Frächter, sowie das Dienstwagen-privileg bleiben unangetastet.

 

In diesem Zusammenhang sollte aus Sicht der unterfertigenden Abgeordneten für E‑Kfz, die für E-Carsharing oder für gemeinnützige Zwecke eingesetzt werden, eine Ausnahme von der motorbezogenen Versicherungssteuer bzw. von der Kraftfahrzeugsteuer[3] vorgesehen werden. Das wäre ein wichtiges Signal, dass diese Bundesregierung die Mobilitätswende noch nicht abgeschrieben hat.

 

E-Carsharing

 

Carsharing gewinnt in Österreich zunehmend an Bedeutung: 2022 nutzten bereits mehr als 440.000 Menschen Car- oder Bikesharing, bis zum Jahr 2027 könnte diese Zahl auf über 600.000 anwachsen[4].

 

Carsharing spart nicht nur Platz im öffentlichen Raum und verringert die Zahl notwendiger Stellplätze, sondern erhöht auch die Effizienz durch höhere Auslastung: Bei privaten Pkw sind laut VCÖ nie mehr als 10% der Fahrzeuge gleichzeitig unterwegs[5], im Durchschnitt werden private Pkw nur eine Stunde pro Tag genutzt[6]. Darüber hinaus bewirkt die Nutzung von Carsharing eine Steigerung der Nutzung von Fahrrädern und öffentlichen Verkehrsmitteln[7]. Und schließlich reduziert die Kombination von flexiblen Carsharing-Angeboten mit den Angeboten des öffentlichen Verkehrs die notwendige Anzahl von Privat-Pkw[8].

 

E-Carsharing bietet in diesem Zusammenhang zusätzliche Vorteile: Durch E-Carsharing konnten laut Angabe des Dachverbands Carsharing Österreich bereits über 1.000 Tonnen Treibhausgasemissionen eingespart werden[9]. Bis 2030 könnten potenziell weitere 235.000 Tonnen CO2-Äquivalente vermieden werden[10]. Somit ist E-Carsharing ein entscheidender Baustein der notwendigen Mobilitätswende, dessen Durchdringung/Verbreitung durch wirtschaftspolitische Maßnahmen unterstützt werden sollte.

 

Der steigenden Bedeutung von E-Carsharing wurde von der letzten Bundesregierung durch die Erstellung einer umfassenden „Sharing Strategie im Personen-Mobilitätsbereich“[11] Rechnung getragen. Auf steuerlicher Seite sind Zuschüsse des Dienstgebers für nicht beruflich veranlasste Fahrten, die mit E-Carsharing absolviert werden, bis zu 200 Euro pro Jahr steuerfrei[12].

 

Gemeinnützige E-Fahrtendienste

 

Alle E-Fahrtendienste, die Fahrzeuge für gemeinnützige Zwecke verwenden, sollen von der Steuerbefreiung umfasst werden. "Fahrtendienste" im klassischen Sinn sind beispielsweise das, was das Rote Kreuz als "betreute Fahrtendienste" anbietet. Fahrtendienste werden für Menschen mit Behinderungen oder Menschen mit anderen Mobilitätseinschränkungen angeboten, die etwa ohne Hilfe beim Weg über die Wohnungsstiege keine Einkäufe, Behördenwege, Arztbesuche machen könnten. Ebenso als Fahrtendienste angesehen werden aber auch die "nichtqualifizierten Krankentransporte" und auch Schülerverkehrsangebote.

 

Darüber hinaus sollen gemeinnützige E-Fahrtendienste, wie beispielsweise der e-Fahrtendienst[13] in Niederösterreich, von der Steuerbefreiung umfasst werden. Denn diese verbessern das Mobilitätsangebot gerade im ländlichen Raum und sind somit ein wichtiger Beitrag zur sozialen Inklusion und ermöglichen zahlreichen Menschen größere gesellschaftliche Teilhabe.

 

Das Anliegen dieses Antrags basiert auf einer Petition, die am 23.10.2025 im Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen behandelt wurde[14]. Gegen die Stimmen der Opposition wurde seitens der Bundesregierung die Erledigung der Petition durch Kenntnisnahme beschlossen, ohne jedoch konkrete Maßnahmen zu setzen oder in Aussicht zu stellen. Dabei ist aber nicht nur der Vorteil fürs Gemeinwohl sowohl bei E-Carsharing als auch bei gemeinnützigen E-Fahrtendiensten evident, sondern auch die Notwendigkeit der Mobilitätswende.

 

Die abschlägige Stellungnahme[15] des zuständigen Finanzministeriums zur Petition geht aber nicht auf das Gemeinwohl oder die Mobilitätswende ein, sondern verweist auf „schwierige“ Abgrenzungsfragen und auf bestehende Steuerbefreiungen für etwa Krankenwägen. Wie stets im Steuerrecht sind Abgrenzungsfragen „schwierig“, allerdings nicht unlösbar: Als sachgerechte Anknüpfung böte sich für E-Carsharing die bestehende Definition des § 3 Abs. 1 Z 16d lit. a EStG 1988 an: „Carsharing ist die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern, die einer unbestimmten Anzahl von Fahrern auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und einem die Energiekosten miteinschließenden Zeit- oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife angeboten und vom Arbeitnehmer selbständig reserviert und genutzt werden können.“ Für die Fahrtendienste wiederum könnten die Wiener Landesgesetzgebung[16] bzw. die Fahrtendienste des Fonds Soziales Wien als Vorbild für eine sachgerechte Definition dienen, auf der die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer bzw. der Kraftfahrzeugsteuer aufbaut.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Finanzen, wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die eine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer bzw. der Kfz-Steuer vorsieht für E-Kfz, die für Carsharing oder für gemeinnützige Fahrtendienste eingesetzt werden.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.



[1] https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/A/73

[2] https://www.momentum-institut.at/news/pendlerinneneuro-geht-ueberwiegend-an-besserbezahlte/

[3] Die motorbez. Vers.-Steuer kommt zur Anwendung, wenn eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungspflicht besteht. Andernfalls kommt die Kfz-Steuer zur Anwendung.

[4] https://de.statista.com/prognosen/1256829/anzahl-nutzer-mobilitaetsdiensten-nach-segmenten-oesterreich

[5] VCÖ (Hrsg): Sharing und neue Mobilitätsangebote. Mobilität mit Zukunft 3/2018.

[6] https://vcoe.at/publikationen/vcoe-factsheets/detail/carsharing-erhoeht-effizienz-und-ersetzt-viele-privat-pkw

[7] https://www.kea-bw.de/fileadmin/user_upload/bcs_carsharing_studie.pdf

[8] https://vcoe.at/publikationen/vcoe-factsheets/detail/carsharing-erhoeht-effizienz-und-ersetzt-viele-privat-pkw

[9] https://www.carsharing-oesterreich.at/page.asp/-/index.htm

[10] Kumuliert 2025-2030, Carsharing mit allen Antriebsarten. https://www.bmimi.gv.at/dam/jcr:2b506ac1-8f9e-4939-a3cf-703921a1f904/BMK_Sharing_Strategie_UA.pdf

[11] https://www.bmimi.gv.at/dam/jcr:2b506ac1-8f9e-4939-a3cf-703921a1f904/BMK_Sharing_Strategie_UA.pdf

[12] § 3 Abs. 1 Z 16 lit. d Einkommensteuergesetz 1988 und § 49 Abs. 3 Z 33 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz idgF.

[13] https://www.energie-noe.at/e-fahrtendienst-verbindet-orte-und-menschen

[14] https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/PET/7

[15] https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/SPET/300/

[16] Wiener Chancengleichheitsgesetz: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrW&Gesetzesnummer=20000240