584/A(E) XXVIII. GP

Eingebracht am 19.11.2025
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Elisabeth Götze, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Gewerbeordnung modernisieren - Gewerberecht auf den Stand 2026 bringen

 

 

BEGRÜNDUNG

 

 

90 Novellen hat die Gewerbeordnung allein seit ihrer Wiederverlautbarung im Jahr 1994 hinter sich – viele davon basierend auf Entscheidungen des VfGH, der zahlreiche Bestimmungen wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben hat. Seit vielen Jahren ist bereits eine Neukodifikation der Gewerbeordnung im Gespräch. Auch der Rechnungshof hat in seinem Bericht „Zugang zur gewerblichen Berufsausübung“ (2019/37) eine Neukodifizierung der Gewerbeordnung gefordert, mit dem Ziel, ein zeitgemäßes, übersichtliches und anwenderfreundliches Regelwerk zu schaffen.

 

Die Gewerbeordnung wurde immer wieder novelliert und auch immer wieder neu kodifiziert, die heutige „Gewerbeordnung 1994“ ist mittlerweile schon seit mehr als 30 Jahren in Geltung. Die Gewerbeordnung 1973 war eine systematische Neuregelung, 1994 wurde sie dann wiederverlautbart und trägt seither die Bezeichnung "GewO 1994". Die Novelle BGBl I 2002/111 vor mehr als 20 Jahren war die bislang letzte umfassende Novelle des Gewerberechts mit einer Neugliederung der Gewerbe (und der damit neu geschaffenen Bezeichnung "reglementiertes Gewerbe"). Die Novelle BGBl I 2017/94 brachte vergleichsweise geringere Änderungen. Viele mögliche Impulse wurden versäumt und sinnvolle Neuerungen auf halbem Weg wieder nicht umgesetzt.

 

Die unzähligen kleinen Novellen haben schließlich zu einer völlig unübersichtlichen, inkohärenten Gestaltung geführt. So umfasst die Gewerbeordnung heute die §§ 1 bis 382 und 9 Anlagen. Dabei sind immer wieder dazwischen Paragrafen entfallen, andererseits wurden zusätzliche Paragrafen eingefügt. So folgen zB dem § 356 insgesamt 45 weitere Paragrafen mit den Nummerierungen §356a bis § 356z1.

 

Das bisherige Motto bei Gewerbeordnungs-Novellen: Zwei Schritte vor, einer zurück. Eine echte Vereinfachung und Deregulierung kam so bis heute nicht zustande – entgegen großen Ankündigungen und trotz eines dem Wirtschaftsministerium seit 2012 vorliegenden „Professorenentwurfs“ für eine Neukodifikation der Gewerbeordnung. Dieser Entwurf ist bis heute in einer Schublade verschwunden.

 

Die Regeln aus 1994 treffen jetzt auf eine Ökonomie 2025, eine Wirtschaft, in der Internet und künstliche Intelligenz Maßstäbe geschaffen haben, die 1994 nicht einmal ansatzweise absehbar waren. Eine Aktualisierung und Liberalisierung der Gewerbeordnung, die Vereinfachung des gewerblichen Berufszugangs sowie die Überprüfung und der Abbau bürokratischer Hemmnisse sind längst überfällig und dringend erforderlich, um die österreichische Wirtschaft nicht weiterhin mit unnötiger Bürokratie im internationalen Wettbewerb zu belasten.

 

Der Rechnungshof konstatiert in seinem Bericht aus 2019: „Die Gewerbeordnung bleibt mit ihren zahlreichen Sonder- und Ausnahmeregelungen sowie Spezialbestimmungen zu einzelnen Gewerben ein komplexes und unübersichtliches Regulierungsregime für die Anmeldung sowie die Ausübung von Gewerben. Die Struktur der Gewerbeordnung weist erhebliche Schwächen auf, die – im Sinne der Anwenderfreundlichkeit und des Bürgernutzens – dringend zu bereinigen wären.“[1]

 

Eine Modernisierung, Verschlankung, Liberalisierung und umfassende Neufassung der Gewerbeordnung ist somit dringend erforderlich.

 

Folgende Schritte wären jetzt angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung unmittelbar umzusetzen:

 

Eine echte „Single License“ für freie Gewerbe

 

Längst überfällig ist die Einführung einer echten „Single License“ für freie Gewerbe, dh eine einheitliche Gewerbeberechtigung für alle freien Gewerbe statt mehrfacher Gewerbeberechtigungen für verschiedene Tätigkeiten.

 

Die „Single License“ wurde schon vor der Reform 2017 angedacht, ist aber letztlich nicht wirklich umgesetzt worden. Zwar gibt es jetzt nicht mehr mehrere Gewerbescheine für ein Unternehmen, aber dafür eine „Gewerbelizenz“, auf der mehrere Gewerbeberechtigungen vermerkt werden. Damit ist die Idee eines einheitlichen Gewerbescheins gerade nicht umgesetzt worden. Hintergrund sind wohl mehrfache Grundumlage-Zahlungen an die Wirtschaftskammern:[2] Für jedes Gewerbe gibt es eine Fachverbandszugehörigkeit und daraus resultierend die Verpflichtung, Grundumlage zu zahlen. So multiplizieren sich die zu zahlenden Grundumlagen mit den angemeldeten Gewerben. Unternehmen werden mehrfach zur Kasse gebeten.

 

Bislang wurden freie Gewerbe entlang von Bezeichnungen für unternehmerische Tätigkeiten angemeldet. Dafür gibt es die „bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe“. Diese Liste enthält aber keine taxative Aufzählung der freien Gewerbe und erhebt auch „nicht den Anspruch, alle überhaupt denkbaren freien Gewerbe anzuführen“. Dem „Ideenreichtum“ der Unternehmer:innen solle keine Grenze gesetzt werden, heißt es. Schon jetzt ergibt sich daraus aber, dass bei vielen Unternehmen gar nicht eindeutig klar ist, welchen Fachverbänden sie tatsächlich angehören müssen. Eine Fehlzuordnung passiert immer wieder.

 

Bei einer echten „Single License“ ist nur mehr ein freies Gewerbe anzumelden – ohne weitere Untergliederungen oder Spezifizierungen. Das Unternehmen würde in weiterer Folge von der Wirtschaftskammer anhand seiner tatsächlichen gewerblichen Tätigkeit(en) einer oder allenfalls auch mehreren Fachorganisationen zugeordnet. Die Zugehörigkeit zu mehreren Fachverbänden sollte keine Mehrfachzahlungen bei Grundumlagen mehr verursachen, sondern nur mehr Relevanz für die Kollektivvertragszugehörigkeit entfalten. Angesichts der umfangreichen Rücklagen, die in den Wirtschaftskammern aufgebaut wurden, zeigt sich, dass diese Mehrfachzahlungen zur Finanzierung der Wirtschaftskammern nicht erforderlich sind. Generell ist in der aktuellen Situation eine umfassende Verschlankung und Strukturreform in den Wirtschaftskammern dringend geboten.

 

Mit einer echten „Single License“ würden auch Anpassungen des Tätigkeitsbereichs an geänderte Marktverhältnisse erleichtert. Es wäre lediglich sicher zu stellen, dass nicht in ein reglementiertes Gewerbe eingegriffen wird. Dieses Faktum muss aber auch schon nach geltendem Recht immer überprüft werden.

 

Zahl der reglementierten Gewerbe reduzieren

 

Es zeigt sich, dass die Gründungsdynamik bei freien Gewerben erheblich höher ist als bei reglementierten Gewerben. Im Sinne der Freiheit der Erwerbsbetätigung ist die Zahl der reglementierten Gewerbe zu reduzieren. Konkret muss die Reglementierung überall dort entfallen, wo durch die Gewerbeausübung keine Gefahr für Leben, Gesundheit und Vermögen von Kund:innen besteht. Das Grundrecht der Freiheit der Erwerbsbetätigung darf durch gewerberechtliche Reglementierungen nicht willkürlich beschränkt werden.

 

So hat auch der VfGH klargestellt, dass der Schutz vor Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit sowie der Schutz der Konsument:innen Grundlage für eine Reglementierung von Gewerben sind.[3] In einer 2013 zum Gewerbe der Berufsfotografie ergangenen Entscheidung stellte der VfGH klar, dass die Reglementierung „unter Berücksichtigung der Gegenüberstellung der Schwere des Eingriffs mit dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe nicht verhältnismäßig“ sei. Das Ziel eines (bloßen) Konkurrenzschutzes kann – so der VfGH – für sich genommen nicht als legitimes öffentliches Interesse angesehen werden.[4]

 

Schon im Jahr 2017 wurde eine Reihe von reglementierten Gewerben identifiziert, die entfallen könnten.[5] Hier ist eine Umsetzung längst überfällig, auch um Nachteile aus der Überreglementierung für österreichische Unternehmen gegenüber Unternehmen aus anderen EU-Staaten zu beenden. So können nämlich Unternehmen aus den EU- und EWR-Staaten reglementierte Gewerbe im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit auch dann in Österreich erbringen, wenn die Tätigkeit in ihrem Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist – einzige Voraussetzung ist, dass sie die gewerbliche Tätigkeit ein Jahr während der vorhergehenden 10 Jahre im Niederlassungsstaat ausgeübt haben.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, mit der eine umfassende Modernisierung, Liberalisierung und Neukodifikation der Gewerbeordnung erfolgt und insbesondere reglementierte Gewerbe nur noch bei jenen Erwerbsausübungen vorzusehen sind, wo durch die Gewerbeausübung eine Gefahr für Leben, Gesundheit und Vermögen von Konsument:innen entstehen kann. Weiters ist statt der Gewerbelizenz mit ihren Erweiterungen durch Gewerbeberechtigungen für freie Gewerbe eine echte Single License einzuführen.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie vorgeschlagen.



[1] https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Zugang_gewerbl.Berufsausu_bung.pdf

[2] https://staatsrecht.univie.ac.at/fileadmin/user_upload/i_staatsrecht/Poeschl/Publikationen/2018_Gewerbelizenz_ZOER.pdf

[3] vgl. VfSlg. 9543/1982

[4] https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH_G_49-2013_Berufsfotografen_Entscheidung.pdf

[5] https://www.parlament.gv.at/dokument/XXV/AA/229/imfname_645333.pdf