587/A XXVIII. GP
Eingebracht am 19.11.2025
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A n t r a g
der Abgeordneten Hammer, Muchitsch, Fiedler, Belakowitsch, Koza,
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Opferfürsorgegesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Opferfürsorgegesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2025, wird wie folgt geändert:
1. Im § 502 Abs. 5 wird der Ausdruck „31. Dezember 1949“ durch den Ausdruck „15. Mai 1955“ ersetzt.
2. Nach § 816 wird folgender § 817 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025
§ 817. (1) § 502 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Personen, die erst auf Grund des § 502 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Jänner 2026, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 2026 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(3) § 502 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 ist auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 2025 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner 2026, wenn der Antrag bis 31. Dezember 2026 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.“
Artikel 2
Änderung des Opferfürsorgegesetzes
Das Opferfürsorgegesetz – OFG, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2024, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Abs. 2 gilt entsprechend auch für Personen, welche die in § 502 Abs. 5 ASVG angeführten Kriterien einer Auswanderung erfüllen.“
2. Dem § 19 wird folgender Abs. 20 angefügt:
„(20) § 5a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Begründung
Zu Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes):
Der Ausgleich von sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen von Personen, die aufgrund politischer oder religiöser Gründe oder aus Gründen der Abstammung ausgewandert sind, wird im Pensionsversicherungsrecht durch Begünstigungsbestimmungen geregelt.
So beinhaltet § 502 Abs. 4 ASVG einen begünstigten Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten für Personen, die in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen – außer wegen nationalsozialistischer Betätigung – oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung ausgewandert sind. Die nachzuentrichtenden Beiträge belaufen sich für jeden Monat der Auswanderung auf 44,22 € (Wert 2025 – BGBl. II Nr. 417/2024).
§ 502 Abs. 5 ASVG erstreckt diese Begünstigung auch auf Personen, denen die Auswanderung aus Gründen, auf die sie keinen Einfluss hatten, nicht früher möglich war, wenn sie jedenfalls nicht später als am 31. Dezember 1949 erfolgt ist. Die Bestimmung erfasst damit Spätmigrant:innen, also Personen, die erst nach dem 9. Mai 1945 endgültig aus Österreich auswandern konnten, und somit vor allem jene Personen, die nach ihrer Befreiung aus den Konzentrationslagern nach Österreich zurückgekehrt sind, um hier bis zur endgültigen Auswanderung in das Bestimmungsland ihren Aufenthalt zu nehmen (vgl. Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 502 ASVG Rz 21,22,23).
Das Zentralkomitee der Juden aus Österreich in Israel hat darauf hingewiesen, dass eine nicht unbeträchtliche Zahl der Holocaust-Überlebenden erst zu Beginn der 1950er Jahre aus Österreich auswanderte. Obwohl auch diese Personengruppe Österreich im direkten und kausalen Zusammenhang mit dem Holocaust verlassen hätten, sei § 502 Abs. 5 ASVG hier nicht anwendbar und diese Personengruppe dadurch gegenüber jenen Personen benachteiligt, die Österreich in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 verlassen haben und nach Kriegsende nicht mehr nach Österreich zurückgekehrt sind.
In Herstellung eines Gleichklanges mit § 58c Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2019 soll ein begünstigter Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten demnach nunmehr erfolgen können, wenn die Auswanderung bis zum 15. Mai 1955 (Datum der Unterzeichnung des Staatsvertrages) erfolgt ist. Die zeitliche Ausweitung der Begünstigungsbestimmungen soll ausdrücklich auch für Personen gelten, die erst auf Grund dieser einen Leistungsanspruch erhalten, sowie ferner für Personen, für die ein Leistungsanspruch bereits besteht.
Die Änderung soll mit 1. Jänner 2026 in Kraft treten.
Zu Art. 2 (Änderung des Opferfürsorgegesetzes):
Zu Z 1 (§ 5a Abs. 3 OFG):
Auch im Sozialentschädigungsrecht kommt eine Begünstigungsbestimmung zur Anwendung. § 5a Abs. 2 OFG ermöglicht als Öffnungsklausel Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland unter den sonstigen Voraussetzungen den Zugang zum Pflegegeld, da er eine Ausnahme vom Inlandswohnsitzerfordernis des § 3 des Bundespflegegeldgesetzes begründet. Bedingung für eine solche Anspruchsberechtigung ist, dass der Auslandswohnsitz auf eine Auswanderung zurückgeht, die aus den in § 500 ASVG angeführten Verfolgungsgründen bis spätestens am 9. Mai 1945 erfolgte.
Um den spezifischen Umständen einer Spätmigration (Auswanderung nach dem 9. Mai 1945) Rechnung zu tragen, soll der Bezug von Pflegegeld im Gleichklang mit der entsprechenden Begünstigungsbestimmung des Pensionsversicherungsrechts nunmehr auch für im Ausland wohnhafte iSd § 500 ASVG verfolgte Personen möglich sein, welche die in § 502 Abs. 5 ASVG angeführten zeitlichen und sachlichen Kriterien einer Auswanderung erfüllen.
Zu Z 2 (§ 19 Abs. 20 OFG):
Die vorgeschlagene Änderung soll mit Wirkung vom 1. Jänner 2026 in Kraft treten.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales