594/A XXVIII. GP

Eingebracht am 20.11.2025
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag. (FH) Kurt Egger, Reinhold Binder, MMag. Markus Hofer,

Kolleginnen und Kollegen

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über eine Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz - InvPrG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über eine Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über eine Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz - InvPrG), BGBl. I Nr. 88/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 1a, § 5 Abs. 1b, § 5 Abs. 1c, und § 5 Abs. 1d wird die Bezeichnung „31.12.2025“ durch die Bezeichnung „31.12.2029“ ersetzt.   

2. Nach § 5 Abs. 1d wird folgender 5 Abs. 1e eingefügt:

„(1e) § 5 Abs. 1, 5 Abs. 1a, § 5 Abs. 1b, § 5 Abc. 1c und 5 Abs. 1d in der Fassung des BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2029 außer Kraft.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie vorgeschlagen.

 

Begründung:

 

Zu Z 1 (§§ 5 Abs. 1, 5 Abs. 1a. 5 Abs 1b, 5 Abs. 1c, und 5 Abs. 1d):

Die Abwicklung der Investitionsprämie kann bis Ende des Jahres 2029 andauern. Grund dafür sind einerseits die Prüf- und Berichtspflichten, die mit der Abwicklung der Aufbau- und Resilienzfazilität einhergehen, andererseits die Prüfung der Behaltefrist gemäß Richtlinie. Um dies zu ermöglichen, soll mit dem vorliegenden Entwurf das Investitionsprämiengesetz entsprechend bis 31. Dezember 2029 verlängert werden.

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