Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über eine Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über eine Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz ‑ InvPrG), BGBl. I Nr. 88/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 1a, § 5 Abs. 1b, § 5 Abs. 1c, und § 5 Abs. 1d wird die Bezeichnung „31.12.2025“ durch die Bezeichnung „31.12.2029“ ersetzt.
2. Nach § 5 Abs. 1d wird folgender 5 Abs. 1e eingefügt:
„(1e) § 5 Abs. 1, 5 Abs. 1a, § 5 Abs. 1b, § 5 Abc. 1c und 5 Abs. 1d in der Fassung des BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2029 außer Kraft.“