6/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Harald Stefan,
Kolleginnen und Kollegen
|
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 24.10.2024 |
Eingearbeiteter Antrag |
|
Diese Textgegenüberstellung wird ohne juristische Kontrolle als Arbeitsdokument zur Verfügung gestellt. |
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Justizbetreuungsagentur-Gesetz und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024) |
|
|
|
Der Nationalrat hat beschlossen: |
|
|
|
Inhaltsverzeichnis |
|
|
|
Artikel 1 Änderung der Strafprozeßordnung 1975 |
|
|
|
Artikel 2 Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes |
|
|
|
Artikel 3 Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes |
|
|
|
Artikel 4 Änderung des Finanzstrafgesetzes |
|
|
|
Artikel 5 Änderung des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes |
|
|
|
Artikel 6 Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 |
|
|
|
Artikel 1 |
|
|
|
Änderung der Strafprozeßordnung 1975 |
|
|
Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2024, wird wie folgt geändert: |
|
|
|
1. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Überschrift des 1. Abschnitts des 8. Hauptstücks nach dem Wort „Beschlagnahme“ die Wendung „ , Beschlagnahme von Datenträgern und Daten“ eingefügt. |
|
|
Sicherstellung, Beschlagnahme, Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte |
|
Sicherstellung, Beschlagnahme, Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte |
|
|
2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 115 folgende Einträge eingefügt: |
|
|
|
„§ 115a bis § 115e Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte |
§ 115a bis § 115e Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte |
|
|
§ 115f und § 115g Beschlagnahme von Datenträgern und Daten |
§ 115f und § 115g Beschlagnahme von Datenträgern und Daten |
|
|
§ 115h Aufbereitung von Daten |
§ 115h Aufbereitung von Daten |
|
|
§ 115i und § 115j Auswertung von Daten |
§ 115i und § 115j Auswertung von Daten |
|
|
§ 115k Verwahrung von Datenträgern und Daten |
§ 115k Verwahrung von Datenträgern und Daten |
|
|
§ 115l Rechtsschutz“ |
§ 115l Rechtsschutz |
|
|
3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 3. Teils: |
|
|
Beendigung des Ermittlungsverfahrens
|
„Beendigung des Ermittlungsverfahrens und Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens“ |
Beendigung des Ermittlungsverfahrens und Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens |
|
|
4. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 197 folgende Einträge eingefügt: |
|
|
|
„10a. Hauptstück |
10a. Hauptstück |
|
|
Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens |
Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens |
|
|
§ 197a Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens |
§ 197a Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens |
|
|
§ 197b Verständigungen |
§ 197b Verständigungen |
|
|
§ 197c Antrag auf Verfolgung“ |
§ 197c Antrag auf Verfolgung |
|
|
5. In § 1 Abs. 2 entfällt die Wendung „nach den Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes“. |
|
|
(2) Das Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (Abs. 3) nach den Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes ermitteln; es ist solange als Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter oder die verdächtige Person zu führen, als nicht eine Person auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben (§ 48 Abs. 1 Z 2), danach wird es als Ermittlungsverfahren gegen diese Person als Beschuldigten geführt. Das Strafverfahren endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung. |
|
(2) Das Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder
Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (Abs. 3) |
|
|
6. In § 27 lautet der Satzteil nach dem letzten Beistrich: |
|
|
|
„insbesondere um Verzögerungen zu vermeiden, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§ 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999) eines Beschuldigten zu wahren oder die Haft eines Beschuldigten zu verkürzen.“ |
|
|
§ 27. Die Staatsanwaltschaft kann auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen anordnen, dass das Ermittlungsverfahren wegen einzelner Straftaten oder gegen einzelne Beschuldigte getrennt zu führen ist, um Verzögerungen zu vermeiden oder die Haft eines Beschuldigten zu verkürzen.
|
|
§ 27. Die Staatsanwaltschaft kann auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen anordnen, dass das Ermittlungsverfahren wegen einzelner Straftaten oder gegen einzelne Beschuldigte getrennt zu führen ist, insbesondere um Verzögerungen zu vermeiden, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§ 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999) eines Beschuldigten zu wahren oder die Haft eines Beschuldigten zu verkürzen. |
|
|
7. § 28 Abs. 2 lautet: |
|
|
(2) Nach Abs. 1 ist unter den dort beschriebenen Umständen auch vorzugehen, wenn die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu prüfen ist (§ 1 Abs. 3 und § 35c StAG). |
„(2) Nach Abs. 1 ist unter den dort beschriebenen Umständen auch vorzugehen, wenn das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu prüfen ist (§ 197a).“ |
(2) Nach Abs. 1 ist unter den dort beschriebenen
Umständen auch vorzugehen, wenn |
|
|
8.In § 31 Abs. 1 entfällt die Z 5. |
|
|
§ 31. (1) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt im Ermittlungsverfahren 1. … |
|
§ 31. (1) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt im Ermittlungsverfahren 1. … |
|
5. die Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108a), |
|
|
|
|
9. In § 31 Abs. 3 Z 6a wird nach der Wendung „des schweren Betrugs (§ 147 Abs. 2 StGB),“ die Wendung „des betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauchs (§ 148a Abs. 2 zweiter Fall StGB),“ eingefügt. |
|
|
(3) Dem Landesgericht als Schöffengericht obliegt, soweit es nicht als Geschworenengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen 1. … |
|
(3) Dem Landesgericht als Schöffengericht obliegt, soweit es nicht als Geschworenengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen 1. … |
|
6a. des Vergehens des schweren Diebstahls (§ 128 Abs. 1 Z 5 StGB), des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls (§ 130 Abs. 2 erster Fall StGB), der Vergehen der Entziehung von Energie (§ 132 Abs. 2 erster Fall StGB), der Veruntreuung (§ 133 Abs. 2 erster Fall StGB), des schweren Betrugs (§ 147 Abs. 2 StGB), der Untreue (§ 153 Abs. 3 erster Fall StGB), der Verbrechen der betrügerischen Krida (§ 156 Abs. 1 StGB) und der Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB), wenn der durch die Tat herbeigeführte Schaden 50.000 Euro übersteigt oder die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begangen wurde oder sich jeweils der Vorsatz darauf erstreckt, |
|
6a. des Vergehens des schweren Diebstahls (§ 128 Abs. 1 Z 5 StGB), des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls (§ 130 Abs. 2 erster Fall StGB), der Vergehen der Entziehung von Energie (§ 132 Abs. 2 erster Fall StGB), der Veruntreuung (§ 133 Abs. 2 erster Fall StGB), des schweren Betrugs (§ 147 Abs. 2 StGB), des betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauchs (§ 148a Abs. 2 zweiter Fall StGB), der Untreue (§ 153 Abs. 3 erster Fall StGB), der Verbrechen der betrügerischen Krida (§ 156 Abs. 1 StGB) und der Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB), wenn der durch die Tat herbeigeführte Schaden 50.000 Euro übersteigt oder die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begangen wurde oder sich jeweils der Vorsatz darauf erstreckt, |
|
|
10. In § 31 Abs. 6 Z 3 wird nach dem Klammerausdruck „(§§ 195 und 209a Abs. 6)“ die Wendung „und Anträge auf Verfolgung (§ 197c)“ eingefügt. |
|
|
(6) Dem Landesgericht als Senat von drei Richtern obliegt 1. … |
|
(6) Dem Landesgericht als Senat von drei Richtern obliegt 1. … |
|
3. die Entscheidung über Anträge auf Fortführung (§§ 195 und 209a Abs. 6). |
|
3. die Entscheidung über Anträge auf Fortführung (§§ 195 und 209a Abs. 6) und Anträge auf Verfolgung (§ 197c). |
|
|
11. In § 36 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt: |
|
|
|
„(2a) Für Anträge auf Anordnungen nach § 135 Abs. 1a oder Abs. 2 Z 2 zur Ausforschung des Beschuldigten auf Verlangen des Opfers (§ 71 Abs. 1 zweiter Satz) ist das Gericht zuständig, an dessen Sitz sich der Wohnsitz oder Aufenthalt des Opfers befindet, das den Antrag einbringt.“ |
(2a) Für Anträge auf Anordnungen nach § 135 Abs. 1a oder Abs. 2 Z 2 zur Ausforschung des Beschuldigten auf Verlangen des Opfers (§ 71 Abs. 1 zweiter Satz) ist das Gericht zuständig, an dessen Sitz sich der Wohnsitz oder Aufenthalt des Opfers befindet, das den Antrag einbringt. |
|
|
12. § 37 wird folgender Abs. 4 angefügt: |
|
|
|
„(4) Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder eines Angeklagten oder von Amts wegen unter den Voraussetzungen des § 27 StPO eine getrennte Führung der Verfahren anordnen; § 36 Abs. 4 gilt.“ |
(4) Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder eines Angeklagten oder von Amts wegen unter den Voraussetzungen des § 27 StPO eine getrennte Führung der Verfahren anordnen; § 36 Abs. 4 gilt. |
|
|
13. In § 47a wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt: |
|
|
|
„(4a) Die Bundesministerin für Justiz hat dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern vorbehaltlich des Abs. 5 die notwendigen und adäquaten Personal- und Sachressourcen zur Erfüllung seiner Aufgaben (§ 23 Abs. 1a, § 115l, § 147, § 195 Abs. 2a, § 209a Abs. 6) zur Verfügung zu stellen. Zur Gewährung seiner Unabhängigkeit dürfen diese Personen nicht auch bei einem Gericht oder bei einer Staatsanwaltschaft tätig sein.“ |
(4a) Die Bundesministerin für Justiz hat dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern vorbehaltlich des Abs. 5 die notwendigen und adäquaten Personal- und Sachressourcen zur Erfüllung seiner Aufgaben (§ 23 Abs. 1a, § 115l, § 147, § 195 Abs. 2a, § 209a Abs. 6) zur Verfügung zu stellen. Zur Gewährung seiner Unabhängigkeit dürfen diese Personen nicht auch bei einem Gericht oder bei einer Staatsanwaltschaft tätig sein. |
|
|
14. In § 47a Abs. 7 wird der Klammerausdruck „(§§ 23 Abs. 1a, 147, 195 Abs. 2a)“ durch den Klammerausdruck „(§ 23 Abs. 1a, § 115l, § 147, § 195 Abs. 2a, § 209a Abs. 6)“ ersetzt. |
|
|
(7) Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Rechtschutzbeauftragte dem Bundesminister für Justiz einen Bericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung (§§ 23 Abs. 1a, 147, 195 Abs. 2a) im vorangegangenen Jahr zu übermitteln. |
|
(7) Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der
Rechtschutzbeauftragte dem Bundesminister für Justiz einen Bericht
über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen im Rahmen seiner
Aufgabenerfüllung ( |
|
|
15. In § 48 Abs 1 wird folgende Z 6 eingefügt: |
|
|
§ 48. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. … |
|
§ 48. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. … |
|
|
„ „Angezeigter“ jede Person, gegen die eine Anzeige oder Sachverhaltsdarstellung vorliegt, die Gegenstand einer Prüfung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist (§ 197a).“ |
6. „Angezeigter“ jede Person, gegen die eine Anzeige oder Sachverhaltsdarstellung vorliegt, die Gegenstand einer Prüfung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist (§ 197a). |
|
|
16. In § 49 Abs. 1 wird in der Z 12 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 13 angefügt: |
|
|
§ 49. (1) Der Beschuldigte hat insbesondere das Recht, 1. … |
|
§ 49. (1) Der Beschuldigte hat insbesondere das Recht, 1. … |
|
12. Übersetzungshilfe zu erhalten (§ 56). |
|
12. Übersetzungshilfe
zu erhalten (§ 56) |
|
|
„13. die Trennung von Verfahren zu beantragen (§ 27).“ |
13. die Trennung von Verfahren zu beantragen (§ 27). |
|
|
17. In § 52 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(Ablichtungen oder andere Wiedergaben des Akteninhalts)“ durch die Wortfolge „oder Ausdrucke“ ersetzt; im letzten Satz entfällt die Wortfolge „gegen den Ersatz deren Anschaffungskosten“. |
|
|
§ 52. (1) Soweit dem Beschuldigten Akteneinsicht zusteht, sind ihm auf Antrag und gegen Gebühr Kopien (Ablichtungen oder andere Wiedergaben des Akteninhalts) auszufolgen oder ist ihm nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu gestatten, Kopien selbst herzustellen, sofern dieses Recht nicht durch einen Verteidiger ausgeübt wird (§ 57 Abs. 2). Ton- oder Bildaufnahmen, deren Besitz allgemein verboten ist, oder die Inhalte betreffen, die gemäß § 51 Abs. 2 erster Satz der Akteneinsicht nicht unterliegen, sind davon ausgenommen; betrifft deren Inhalt schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen anderer Beteiligter des Verfahrens oder Dritter, so ist dem Beschuldigten die Pflicht zur Geheimhaltung dieser Aufnahmen aufzuerlegen (§ 301 Abs. 2 StGB). Sofern dies zur Gewährleistung der Datensicherheit erforderlich ist, sind dem Beschuldigten die Kopien auf von den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellten Datenträgern gegen den Ersatz deren Anschaffungskosten zu übergeben. |
|
§ 52. (1) Soweit dem
Beschuldigten Akteneinsicht zusteht, sind ihm auf Antrag und gegen
Gebühr Kopien |
|
|
18. In § 52 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „Abschrift oder Kopie“ durch die Wortfolge „Kopie oder eines Ausdrucks“ ersetzt. |
|
|
(2) In folgenden Fällen hat der Beschuldigte keine Gebühren nach Abs. 1 zu entrichten: 1. … |
|
(2) In folgenden Fällen hat der Beschuldigte keine Gebühren nach Abs. 1 zu entrichten: 1. … |
|
4. für die Herstellung einer Abschrift oder Kopie des Protokolls seiner Vernehmung (§ 96 Abs. 5). |
|
4. für
die Herstellung einer |
|
|
19. In § 52 Abs. 3 letzter Satz wird nach dem Wort „Kopien“ die Wendung „oder Ausdrucke“ eingefügt. |
|
|
(3) Dem Verfahrenshilfeverteidiger sind unverzüglich Kopien des Aktes von Amts wegen, im Haftfall durch das Gericht zuzustellen. Gleiches gilt für die Fälle des Abs. 2 Z 2 und 3. Der Verteidiger des in Haft befindlichen Beschuldigten kann beantragen, dass ihm durch die Staatsanwaltschaft Kopien der in Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Aktenstücke auch in weiterer Folge von Amts wegen übermittelt werden. |
|
(3) Dem Verfahrenshilfeverteidiger sind unverzüglich Kopien des Aktes von Amts wegen, im Haftfall durch das Gericht zuzustellen. Gleiches gilt für die Fälle des Abs. 2 Z 2 und 3. Der Verteidiger des in Haft befindlichen Beschuldigten kann beantragen, dass ihm durch die Staatsanwaltschaft Kopien oder Ausdrucke der in Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Aktenstücke auch in weiterer Folge von Amts wegen übermittelt werden. |
|
|
20. In § 53 Abs. 1 wird vor der Wortfolge „im Hauptverfahren bei Gericht.“ die Wortfolge „im Verfahren zur Ausforschung des Beschuldigten auf Verlangen des Opfers (§ 71 Abs. 1 und 2) und“ eingefügt. |
|
|
§ 53. (1) Einsicht in den jeweiligen Akt kann im Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft und bis zur Erstattung des Abschlussberichts (§ 100 Abs. 2 Z 4) auch bei der Kriminalpolizei begehrt werden, im Hauptverfahren bei Gericht. Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft angehalten wird, hat ihm auf Antrag auch das Gericht Akteneinsicht in die im § 52 Abs. 2 Z 2 angeführten Aktenstücke zu gewähren. |
|
§ 53. (1) Einsicht in den jeweiligen Akt kann im Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft und bis zur Erstattung des Abschlussberichts (§ 100 Abs. 2 Z 4) auch bei der Kriminalpolizei begehrt werden, im Verfahren zur Ausforschung des Beschuldigten auf Verlangen des Opfers (§ 71 Abs. 1 und 2) und im Hauptverfahren bei Gericht. Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft angehalten wird, hat ihm auf Antrag auch das Gericht Akteneinsicht in die im § 52 Abs. 2 Z 2 angeführten Aktenstücke zu gewähren. |
|
|
21. § 61 Abs. 2 Z 2 lit. a lautet: |
|
|
(2) Ist der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten, in den Fällen der Z 2 auch nach Ermessen des Gerichts von Amts wegen, zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil (§ 393 Abs. 1a) zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (Verfahrenshilfeverteidiger). Die Beigebung eines Verteidigers ist in diesem Sinn jedenfalls erforderlich: 1. … |
|
(2) Ist der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten, in den Fällen der Z 2 auch nach Ermessen des Gerichts von Amts wegen, zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil (§ 393 Abs. 1a) zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (Verfahrenshilfeverteidiger). Die Beigebung eines Verteidigers ist in diesem Sinn jedenfalls erforderlich: 1. … |
|
2. … |
|
2. … |
|
a. blind, gehörlos, stumm oder in vergleichbarer Weise behindert ist oder
|
„a. blind, gehörlos, hochgradig seh-, hör- oder sprachbehindert ist oder“ |
a. blind,
gehörlos, |
|
|
221. In § 66 Abs. 1 wird nach der Z 1b folgende Z 1c eingefügt: |
|
|
§ 66. (1) Opfer haben – unabhängig von ihrer Stellung als Privatbeteiligte – das Recht, 1. … |
|
§ 66. (1) Opfer haben – unabhängig von ihrer Stellung als Privatbeteiligte – das Recht, 1. … |
|
|
„1c. die Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an eine in § 66b Abs. 3 angeführte Einrichtung nach Wahl des Opfers zu verlangen, soweit dies zum Zweck einer Kontaktaufnahme und Beratung über mögliche Ansprüche nach § 66b Abs. 1 erforderlich ist,“ |
1c. die Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an eine in § 66b Abs. 3 angeführte Einrichtung nach Wahl des Opfers zu verlangen, soweit dies zum Zweck einer Kontaktaufnahme und Beratung über mögliche Ansprüche nach § 66b Abs. 1 erforderlich ist, |
|
|
23. In § 66b Abs. 1 lit. e entfällt die Wendung „im sozialen Nahraum (Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern)“. |
|
|
§ 66b. (1) Auf ihr Verlangen ist a) … |
|
§ 66b. (1) Auf ihr Verlangen ist a) … |
|
e) Minderjährigen, die Zeugen von Gewalt im sozialen Nahraum (Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern) waren, |
|
e) Minderjährigen,
die Zeugen von Gewalt |
|
psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu gewähren, soweit dies zur Wahrung ihrer prozessualen Rechte unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten und das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist jedenfalls psychosoziale Prozessbegleitung zu gewähren. |
|
psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu gewähren, soweit dies zur Wahrung ihrer prozessualen Rechte unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten und das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist jedenfalls psychosoziale Prozessbegleitung zu gewähren. |
|
|
24. In § 69 Abs. 3 wird nach dem Wort „Gegenstandes“ die Wendung „oder Vermögenswertes“ eingefügt. |
|
|
(3) Im Fall einer Sicherstellung nach § 110 Abs. 1 Z 2 hat die Staatsanwaltschaft die Rückgabe des Gegenstandes an das Opfer anzuordnen, wenn eine Beschlagnahme aus Beweisgründen nicht erforderlich ist und in die Rechte Dritter dadurch nicht eingegriffen wird. |
|
(3) Im Fall einer Sicherstellung nach § 110 Abs. 1 Z 2 hat die Staatsanwaltschaft die Rückgabe des Gegenstandes oder Vermögenswertes an das Opfer anzuordnen, wenn eine Beschlagnahme aus Beweisgründen nicht erforderlich ist und in die Rechte Dritter dadurch nicht eingegriffen wird. |
|
|
25. In § 71 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz der Satz „Ein Ermittlungsverfahren findet nicht statt.“ und im bisherigen zweiten Satz nach dem Wort „kann“ das Wort „aber“ eingefügt. |
|
|
§ 71. (1) Strafbare Handlungen, deren Begehung nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen sind, bezeichnet das Gesetz. Zur Ausforschung des Beschuldigten einer Straftat wegen übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB) oder Beleidigung (§ 115 StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden, kann das Opfer bei Gericht (§ 31 Abs. 1 Z 6) einen Antrag auf Anordnungen nach § 135 Abs. 1a oder Abs. 2 Z 2 stellen, der den Erfordernissen eines Beweisantrags (§ 55) zu entsprechen hat. Das Opfer hat die Berechtigung zur Antragstellung, soweit sie nicht offensichtlich ist, in der Begründung darzulegen. Das Gericht hat über die Anordnung der beantragten Ermittlungsmaßnahmen nach den dafür maßgeblichen Bestimmungen zu entscheiden. § 104 Abs. 1 letzter Satz und § 210 Abs. 3 zweiter Satz gelten sinngemäß. |
|
§ 71. (1) Strafbare Handlungen, deren Begehung nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen sind, bezeichnet das Gesetz. Ein Ermittlungsverfahren findet nicht statt. Zur Ausforschung des Beschuldigten einer Straftat wegen übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB) oder Beleidigung (§ 115 StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden, kann aber das Opfer bei Gericht (§ 31 Abs. 1 Z 6) einen Antrag auf Anordnungen nach § 135 Abs. 1a oder Abs. 2 Z 2 stellen, der den Erfordernissen eines Beweisantrags (§ 55) zu entsprechen hat. Das Opfer hat die Berechtigung zur Antragstellung, soweit sie nicht offensichtlich ist, in der Begründung darzulegen. Das Gericht hat über die Anordnung der beantragten Ermittlungsmaßnahmen nach den dafür maßgeblichen Bestimmungen zu entscheiden. § 104 Abs. 1 letzter Satz und § 210 Abs. 3 zweiter Satz gelten sinngemäß. |
|
|
26. § 76 Abs. 6 lautet: |
|
|
(6) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind zum Zweck der Vorbeugung einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung (§ 17 SPG) gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Sittlichkeit berechtigt, nach diesem Gesetz ermittelte personenbezogene Daten, die zulässig in einem Strafverfahren Verwendung finden können, an die Teilnehmer einer sicherheitspolizeilichen Fallkonferenz (§ 22 Abs. 2 SPG) zu übermitteln. Dies hat jedenfalls dann zu unterbleiben, wenn im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§ 1 Abs. 1 DSG) die mit der Übermittlung verfolgten Zwecke überwiegen.
|
„(6) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind berechtigt, nach diesem Gesetz ermittelte personenbezogene Daten, die zulässig in einem Strafverfahren Verwendung finden können, 1. zum Zweck der Vorbeugung einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung (§ 17 SPG) gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Sittlichkeit an die Teilnehmer einer sicherheitspolizeilichen Fallkonferenz (§ 22 Abs. 2 SPG); 2. zum Zweck des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§ 6 Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG, BGBl. I Nr. 5/2016) an die Teilnehmer einer Fallkonferenz Staatsschutz (§ 6a Abs. 1 SNG) zu übermitteln. Dies hat jedenfalls dann zu unterbleiben, wenn im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§ 1 Abs. 1 DSG) die mit der Übermittlung verfolgten Zwecke überwiegen.“ |
(6) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind berechtigt, nach diesem Gesetz ermittelte personenbezogene Daten, die zulässig in einem Strafverfahren Verwendung finden können, 1. zum
Zweck der Vorbeugung einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung
(§ 17 SPG) gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Sittlichkeit 2. zum Zweck des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§ 6 Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG, BGBl. I Nr. 5/2016) an die Teilnehmer einer Fallkonferenz Staatsschutz (§ 6a Abs. 1 SNG) zu übermitteln. Dies hat jedenfalls dann zu unterbleiben, wenn im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§ 1 Abs. 1 DSG) die mit der Übermittlung verfolgten Zwecke überwiegen. |
|
|
27. § 77 Abs. 2 lautet: |
|
|
(2) Zum Zweck einer nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke, statistische Zwecke oder vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen können die Staatsanwaltschaften, die Leiter der Gerichte und das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz auf Ersuchen der Leiter anerkannter wissenschaftlicher Einrichtungen die Übermittlung personenbezogener Daten durch Erteilung von Auskünften, Einsicht in Akten eines Verfahrens und Herstellung von Abschriften (Ablichtungen) bewilligen, soweit 1. eine Pseudonymisierung personenbezogener Daten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist und 2. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen (§ 1 Abs. 1 DSG) erheblich überwiegt. §§ 43 und 44 DSG sind nicht anwendbar.
|
„(2) Zum Zweck einer nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke, statistische Zwecke oder vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen können die Staatsanwaltschaften, die Leitungen der Gerichte und das Bundesministerium für Justiz auf Ersuchen der Leitung staatlicher wissenschaftlicher Einrichtungen die Übermittlung personenbezogener Daten durch Erteilung von Auskünften, Einsicht in Akten eines Verfahrens und Herstellung von Kopien oder Ausdrucken bewilligen, soweit diese Daten pseudonymisiert wurden. Ist eine Pseudonymisierung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, darf eine Übermittlung nur erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen (§ 1 Abs. 1 DSG) erheblich überwiegt. Die § 43 und § 44 DSG sind nicht anwendbar.“ |
(2) Zum Zweck einer nicht personenbezogenen Auswertung
für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke, statistische
Zwecke oder vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende
Untersuchungen können die Staatsanwaltschaften, die
|
|
|
28. In § 91 Abs. 2 entfällt der letzte Satz; nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt: |
|
|
(2) Ermittlung ist jede Tätigkeit der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, die der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat dient. Sie ist nach der in diesem Gesetz vorgesehenen Form entweder als Erkundigung oder als Beweisaufnahme durchzuführen. Die bloße Nutzung von allgemein zugänglichen oder behördeninternen Informationsquellen sowie die Durchführung von Erkundigungen zur Klärung, ob ein Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3) vorliegt, stellen keine Ermittlung in diesem Sinn dar. |
|
(2) Ermittlung ist jede Tätigkeit der Kriminalpolizei,
der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, die der Gewinnung, Sicherstellung,
Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des
Verdachts einer Straftat dient. Sie ist nach der in diesem Gesetz
vorgesehenen Form entweder als Erkundigung oder als Beweisaufnahme
durchzuführen. |
|
|
„(3) Erkundigungen (§ 151 Z 1) zur Klärung, ob auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass ein Sachverhalt einem gesetzlichen Tatbild entspricht, sind keine Ermittlungen im Sinn des Abs. 2.“ |
(3) Erkundigungen (§ 151 Z 1) zur Klärung, ob auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass ein Sachverhalt einem gesetzlichen Tatbild entspricht, sind keine Ermittlungen im Sinn des Abs. 2. |
|
|
29. In § 100 Abs. 3a wird folgender letzter Satz angefügt: |
|
|
|
„Dieser Bericht hat ohne unnötigen Aufschub, längstens drei Wochen nach Durchführung der ersten Erkundigung (§ 91 Abs. 3) zu erfolgen.“ |
|
|
(3a) Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft auch zu berichten, wenn aus ihrer Sicht kein Anfangsverdacht vorliegt, oder sie Zweifel hat, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, zu dessen Aufklärung sie berechtigt und verpflichtet wäre, Ermittlungen zu führen. |
|
(3a) Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft auch zu berichten, wenn aus ihrer Sicht kein Anfangsverdacht vorliegt, oder sie Zweifel hat, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, zu dessen Aufklärung sie berechtigt und verpflichtet wäre, Ermittlungen zu führen. Dieser Bericht hat ohne unnötigen Aufschub, längstens drei Wochen nach Durchführung der ersten Erkundigung (§ 91 Abs. 3) zu erfolgen. |
|
|
30. In § 105 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: |
|
|
|
„Im Rahmen der Rufbereitschaft bzw. des Journaldienstes (§§ 38, 39 GOG) erteilte Bewilligungen dürfen nicht über den Ablauf des zweiten folgenden Werktages hinaus befristet werden.“ |
|
|
§ 105. (1) Das Gericht hat über Anträge auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie auf Bewilligung bestimmter anderer Zwangsmittel zu entscheiden. Für die Durchführung einer von ihm bewilligten Maßnahme (§ 101 Abs. 3) hat das Gericht eine Frist zu setzen, bei deren ungenütztem Ablauf die Bewilligung außer Kraft tritt. Im Fall einer Anordnung der Ausschreibung zur Festnahme nach § 169 wird in die Frist die Zeit der Gültigkeit der Ausschreibung nicht eingerechnet, doch hat die Staatsanwaltschaft mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Festnahme noch vorliegen.
|
|
§ 105. (1) Das Gericht hat über Anträge auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie auf Bewilligung bestimmter anderer Zwangsmittel zu entscheiden. Für die Durchführung einer von ihm bewilligten Maßnahme (§ 101 Abs. 3) hat das Gericht eine Frist zu setzen, bei deren ungenütztem Ablauf die Bewilligung außer Kraft tritt. Im Rahmen der Rufbereitschaft bzw. des Journaldienstes (§§ 38, 39 GOG) erteilte Bewilligungen dürfen nicht über den Ablauf des zweiten folgenden Werktages hinaus befristet werden. Im Fall einer Anordnung der Ausschreibung zur Festnahme nach § 169 wird in die Frist die Zeit der Gültigkeit der Ausschreibung nicht eingerechnet, doch hat die Staatsanwaltschaft mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Festnahme noch vorliegen. |
|
|
31. In § 101 Abs 3 wird nach dem ersten Satz folgender zweiter Satz eingefügt: |
|
|
|
„(3) (…) Im Fall einer Antragstellung an das Gericht im Rahmen der Rufbereitschaft bzw. des Journaldienstes (§§ 38, 39 GOG) hat die Staatsanwaltschaft die Dringlichkeit zu begründen und diese Begründung in einem Amtsvermerk festzuhalten (§ 95).“ |
|
|
(3) Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anträge nach Abs. 2 zu begründen und sie dem Gericht samt den Akten zu übermitteln. Bewilligt das Gericht eine Maßnahme, so entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Durchführung. Wenn die Voraussetzungen, unter denen der Antrag bewilligt wurde, weggefallen sind oder sich derart geändert haben, dass die Durchführung rechtswidrig, unverhältnismäßig oder nicht mehr zweckmäßig wäre, hat die Staatsanwaltschaft von ihr abzusehen und das Gericht hievon zu verständigen. |
|
(3) Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anträge nach Abs. 2 zu begründen und sie dem Gericht samt den Akten zu übermitteln. (3) (…) Im Fall einer Antragstellung an das Gericht im Rahmen der Rufbereitschaft bzw. des Journaldienstes (§§ 38, 39 GOG) hat die Staatsanwaltschaft die Dringlichkeit zu begründen und diese Begründung in einem Amtsvermerk festzuhalten (§ 95). Bewilligt das Gericht eine Maßnahme, so entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Durchführung. Wenn die Voraussetzungen, unter denen der Antrag bewilligt wurde, weggefallen sind oder sich derart geändert haben, dass die Durchführung rechtswidrig, unverhältnismäßig oder nicht mehr zweckmäßig wäre, hat die Staatsanwaltschaft von ihr abzusehen und das Gericht hievon zu verständigen. |
|
|
32. In § 102 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt: |
|
|
|
„(3) Im Fall einer im Rahmen der Rufbereitschaft bzw. des Journaldienstes (§§ 38, 39 GOG) erteilten gerichtlichen Bewilligung (§ 105 Abs. 1) hat die Anordnung der Staatsanwaltschaft an die Kriminalpolizei bis zum Ablauf des zweiten folgenden Werktages zu erfolgen, widrigenfalls die Bewilligung außer Kraft tritt.“ |
(3) Im Fall einer im Rahmen der Rufbereitschaft bzw. des Journaldienstes (§§ 38, 39 GOG) erteilten gerichtlichen Bewilligung (§ 105 Abs. 1) hat die Anordnung der Staatsanwaltschaft an die Kriminalpolizei bis zum Ablauf des zweiten folgenden Werktages zu erfolgen, widrigenfalls die Bewilligung außer Kraft tritt. |
|
|
33. § 105 wird folgender Abs. 3 angefügt: |
|
|
|
„(3) Wird die Durchführung einer Zwangsmaßnahme durch das Gericht vorläufig mündlich bewilligt, hat das Gericht den wesentlichen Inhalt des Vorbringens der Staatsanwaltschaft und die Gründe für die Dringlichkeit in einem Amtsvermerk (§ 95) festzuhalten. Im Rahmen der Rufbereitschaft bzw des Journaldienstes (§§ 38, 39 Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896) darf eine Bewilligung von Zwangsmitteln nur erfolgen, wenn damit nicht bis zum Beginn der nächsten gerichtlichen Dienststunden zugewartet werden kann.“ |
(3) Wird die Durchführung einer Zwangsmaßnahme durch das Gericht vorläufig mündlich bewilligt, hat das Gericht den wesentlichen Inhalt des Vorbringens der Staatsanwaltschaft und die Gründe für die Dringlichkeit in einem Amtsvermerk (§ 95) festzuhalten. Im Rahmen der Rufbereitschaft bzw des Journaldienstes (§§ 38, 39 Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896) darf eine Bewilligung von Zwangsmitteln nur erfolgen, wenn damit nicht bis zum Beginn der nächsten gerichtlichen Dienststunden zugewartet werden kann. |
|
|
34. § 108 lautet: |
|
|
§ 108. (1) Das Gericht hat das Ermittlungsverfahren auf Antrag des Beschuldigten einzustellen, wenn
|
„§ 108. (1) Die Dauer des Ermittlungsverfahrens darf bis zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes oder bis zur Einbringung der Anklage (§ 210) grundsätzlich zwei Jahre nicht übersteigen. |
§ 108. (1) |
|
1. auf Grund der Anzeige oder der vorliegenden Ermittlungsergebnisse feststeht, dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht oder die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig ist, oder |
|
|
|
2. der bestehende Tatverdacht nach Dringlichkeit und Gewicht sowie im Hinblick auf die bisherige Dauer und den Umfang des Ermittlungsverfahrens dessen Fortsetzung nicht rechtfertigt und von einer weiteren Klärung des Sachverhalts eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist. |
|
|
|
(2) Der Antrag ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Ein Antrag auf Einstellung gemäß Abs. 1 Z 2 darf frühestens drei Monate, wird dem Beschuldigten jedoch ein Verbrechen zur Last gelegt, sechs Monate ab Beginn des Strafverfahrens eingebracht werden. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren einzustellen (§§ 190, 191) oder den Antrag längstens binnen vier Wochen mit einer allfälligen Stellungnahme an das Gericht weiterzuleiten. § 106 Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.
|
(2) Das Gericht hat das Ermittlungsverfahren auf Antrag des Beschuldigten einzustellen, wenn |
(2) |
|
|
1. auf Grund der Anzeige oder der vorliegenden Ermittlungsergebnisse feststeht, dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht oder die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig ist, oder |
1. auf Grund der Anzeige oder der vorliegenden Ermittlungsergebnisse feststeht, dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht oder die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig ist, oder |
|
|
2. der bestehende Tatverdacht nach Dringlichkeit und Gewicht sowie im Hinblick auf die bisherige Dauer und den Umfang des Ermittlungsverfahrens dessen Fortsetzung nicht rechtfertigt und von einer weiteren Klärung des Sachverhalts eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist. |
2. der bestehende Tatverdacht nach Dringlichkeit und Gewicht sowie im Hinblick auf die bisherige Dauer und den Umfang des Ermittlungsverfahrens dessen Fortsetzung nicht rechtfertigt und von einer weiteren Klärung des Sachverhalts eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist. |
|
(3) Das Gericht hat den Antrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn er nicht vom Beschuldigten oder vor Ablauf der im Abs. 2 erwähnten Fristen eingebracht wurde, und im Übrigen in der Sache zu entscheiden.
|
(3) Der Antrag ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen und kann sich auch auf die Einstellung wegen einzelner Straftaten beziehen. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren einzustellen (§§ 190 bis 192) oder den Antrag längstens binnen vier Wochen mit einer allfälligen Stellungnahme an das Gericht weiterzuleiten. Sie kann den Antrag auch teils auf die eine, teils auf die andere Art erledigen. Wird im Fall eines Antrags nach Abs. 2 Z 2 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (§ 9) behauptet, so hat die Staatsanwaltschaft zu den Gründen für die Dauer des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Im Fall der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens hat die Staatsanwaltschaft jedenfalls zu den Gründen für die Dauer des Ermittlungsverfahrens und dazu Stellung zu nehmen, warum ihr eine Einhaltung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens nicht möglich war. § 106 Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß. |
(3) |
|
(4) Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss auf Einstellung des Verfahrens hat aufschiebende Wirkung.
|
(4) Das Gericht hat den Antrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn er nicht vom Beschuldigten eingebracht wurde, im Übrigen jedoch in der Sache zu entscheiden. Bezieht sich der Antrag des Beschuldigten auf mehrere Straftaten, so kann das Gericht den Antrag auch teils mit Abweisung und teils mit Einstellung erledigen. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss auf Einstellung des Verfahrens hat aufschiebende Wirkung. Soweit kein Grund für eine Einstellung des Verfahrens nach Abs. 2 Z 1 oder 2 besteht, das Gericht jedoch eine der Staatsanwaltschaft anzulastende Verletzung des Beschleunigungsgebots (§ 9) im Hinblick auf die Intensität des Tatverdachtes und das Verhalten des Beschuldigten im Verhältnis zum Umfang der Ermittlungen, der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und der Anzahl der Beteiligten des Verfahrens feststellt, kann es der Staatsanwaltschaft konkrete verfahrensbeschleunigende Maßnahmen auftragen. |
(4) |
|
|
(5) Wurde die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens überschritten, so hat das Gericht, soweit es nicht nach Abs. 2 und Abs. 4 erster und zweiter Satz vorgeht, auszusprechen, dass sich die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um bis zu zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung verlängert, sowie ob eine der Staatsanwaltschaft anzulastende Verletzung des Beschleunigungsgebots (Abs. 4 letzter Satz) vorliegt. § 105 Abs. 2 gilt sinngemäß. |
(5) Wurde die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens überschritten, so hat das Gericht, soweit es nicht nach Abs. 2 und Abs. 4 erster und zweiter Satz vorgeht, auszusprechen, dass sich die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um bis zu zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung verlängert, sowie ob eine der Staatsanwaltschaft anzulastende Verletzung des Beschleunigungsgebots (Abs. 4 letzter Satz) vorliegt. § 105 Abs. 2 gilt sinngemäß. |
|
|
(6) Kann das Ermittlungsverfahren auch nicht vor Ablauf der nach Abs. 5 verlängerten Frist beendet werden, so hat die Staatsanwaltschaft von Amts wegen auf die in Abs. 3 bezeichnete Weise und das Gericht wiederum nach den vorangehenden Absätzen vorzugehen. |
(6) Kann das Ermittlungsverfahren auch nicht vor Ablauf der nach Abs. 5 verlängerten Frist beendet werden, so hat die Staatsanwaltschaft von Amts wegen auf die in Abs. 3 bezeichnete Weise und das Gericht wiederum nach den vorangehenden Absätzen vorzugehen. |
|
|
(7) Die Frist nach Abs. 1 wird durch die in § 58 Abs. 3 Z 2 StGB genannten Verfahrenshandlungen für jeden Beschuldigten, gegen den sich diese gerichtet haben, ausgelöst. Zeiten eines gerichtlichen Verfahrens nach § 112 und § 112a sowie Zeiten der Erledigung von Rechtshilfeersuchen oder Ermittlungsanordnungen durch ausländische Justizbehörden sind nicht in die Frist einzurechnen. Wird ein nach § 197 abgebrochenes oder ein nach den §§ 190 bis 192 beendetes Verfahren fortgeführt oder ein Ermittlungsverfahren nach § 215, § 352 Abs. 1 oder § 485 Abs. 1 Z 2 wiedereröffnet, so werden jene Zeiten, in denen das Verfahren unterbrochen oder eingestellt war, in die Fristen nach Abs. 1 und Abs. 5 erster Satz nicht eingerechnet.“ |
(7) Die Frist nach Abs. 1 wird durch die in § 58 Abs. 3 Z 2 StGB genannten Verfahrenshandlungen für jeden Beschuldigten, gegen den sich diese gerichtet haben, ausgelöst. Zeiten eines gerichtlichen Verfahrens nach § 112 und § 112a sowie Zeiten der Erledigung von Rechtshilfeersuchen oder Ermittlungsanordnungen durch ausländische Justizbehörden sind nicht in die Frist einzurechnen. Wird ein nach § 197 abgebrochenes oder ein nach den §§ 190 bis 192 beendetes Verfahren fortgeführt oder ein Ermittlungsverfahren nach § 215, § 352 Abs. 1 oder § 485 Abs. 1 Z 2 wiedereröffnet, so werden jene Zeiten, in denen das Verfahren unterbrochen oder eingestellt war, in die Fristen nach Abs. 1 und Abs. 5 erster Satz nicht eingerechnet. |
|
|
35. § 108a samt Überschrift entfällt. |
|
|
Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens |
|
|
|
§ 108a. (1) Bis zur Einbringung der Anklage (§ 210) oder Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach dem 3. Teil dieses Gesetzes darf die Dauer des Ermittlungsverfahrens grundsätzlich drei Jahre nicht übersteigen. |
|
|
|
(2) Kann das Ermittlungsverfahren nicht vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist beendet werden, so hat die Staatsanwaltschaft das Gericht samt einer Stellungnahme über die Gründe für die Dauer des Ermittlungsverfahrens zu befassen. |
|
|
|
(3) Soweit kein Grund für eine Einstellung des Verfahrens nach § 108 Abs. 1 Z 1 oder 2 besteht, hat das Gericht auszusprechen, dass sich die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um zwei Jahre verlängert und ob eine der Staatsanwaltschaft anzulastende Verletzung des Beschleunigungsgebots (§ 9) im Hinblick auf die Intensität des Tatverdachtes und das Verhalten des Beschuldigten im Verhältnis zum Umfang der Ermittlungen, der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und der Anzahl der Beteiligten des Verfahrens vorliegt. Die Bestimmungen der §§ 105 Abs. 2, 106 Abs. 5 letzter Satz und 108 Abs. 4 gelten sinngemäß. |
|
|
|
(4) Kann das Ermittlungsverfahren auch nicht vor Ablauf der nach Abs. 3 verlängerten Frist beendet werden, so hat die Staatsanwaltschaft das Gericht erneut auf die in Abs. 2 bezeichnete Weise zu befassen. In diesem Fall hat das Gericht wiederum nach Abs. 3 vorzugehen. |
|
|
|
(5) Die Fristen nach den vorstehenden Absätzen werden durch die in § 58 Abs. 3 Z 2 StGB genannten Verfahrenshandlungen für jeden an der Tat beteiligten Beschuldigten ausgelöst, Zeiten eines gerichtlichen Verfahrens nach §§ 108 und 112 sowie Zeiten der Erledigung von Rechtshilfeersuchen durch ausländische Justizbehörden sind nicht in die Frist einzurechnen. Wird ein nach § 197 abgebrochenes oder ein nach den §§ 190 oder 191 beendetes Verfahren fortgeführt oder ein Ermittlungsverfahren nach §§ 215, 352 Abs. 1 oder 485 Abs. 1 Z 2 wiedereröffnet, so beginnt die Frist nach Abs. 1 von neuem zu laufen. |
|
|
|
|
36. In der Überschrift des 1. Abschnitts des 8. Hauptstücks wird nach dem Wort „Beschlagnahme“ die Wendung „ , Beschlagnahme von Datenträgern und Daten“ eingefügt. |
|
|
Sicherstellung, Beschlagnahme, Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte |
|
Sicherstellung, Beschlagnahme, Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte |
|
|
37. § 109 Z 1 lit. a lautet: |
|
|
|
38. In § 109 Z 1 lit. b wird das Wort „Werte“ durch das Wort „Vermögenswerte“ ersetzt. |
|
|
|
39. In § 109 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt: |
|
|
|
40. In § 109 werden nach Z 2 folgende Z 2a bis 2e eingefügt: |
|
|
§ 109. Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. … |
|
§ 109. Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. … |
|
a. die vorläufige Begründung der Verfügungsmacht über Gegenstände und
|
„a. die vorläufige Begründung der Verfügungsmacht über Gegenstände, Vermögenswerte und Daten“ |
a. die vorläufige Begründung der Verfügungsmacht über Gegenstände, Vermögenswerte und Daten |
|
b. das vorläufige Verbot der Herausgabe von Gegenständen oder anderen Vermögenswerten an Dritte (Drittverbot) und das vorläufige Verbot der Veräußerung oder Verpfändung solcher Gegenstände und Werte, |
|
b. das
vorläufige Verbot der Herausgabe von Gegenständen oder anderen
Vermögenswerten an Dritte (Drittverbot) und das vorläufige Verbot
der Veräußerung oder Verpfändung solcher Gegenstände und
|
|
|
„1a. „Vermögenswerte“ Vermögenswerte jeder Art, ob körperlich oder unkörperlich, beweglich oder unbeweglich, einschließlich Vermögensrechte und Kryptowerte sowie Urkunden in jeder Form, die ein Recht auf solche Vermögenswerte oder ein Recht daran belegen,“ |
1a. „Vermögenswerte“ Vermögenswerte jeder Art, ob körperlich oder unkörperlich, beweglich oder unbeweglich, einschließlich Vermögensrechte und Kryptowerte sowie Urkunden in jeder Form, die ein Recht auf solche Vermögenswerte oder ein Recht daran belegen, |
|
2. … |
|
2. … |
|
|
„2a. „Beschlagnahme von Datenträgern und Daten“ eine gerichtliche Entscheidung auf Begründung oder Fortsetzung einer Sicherstellung von |
2a. „Beschlagnahme von Datenträgern und Daten“ eine gerichtliche Entscheidung auf Begründung oder Fortsetzung einer Sicherstellung von |
|
|
a. auf Datenträgern gespeicherten Daten, |
a. auf Datenträgern gespeicherten Daten, |
|
|
b. Daten, die an anderen Speicherorten als dem sichergestellten Datenträger gespeichert sind, soweit auf sie von diesem aus zugegriffen werden kann, oder |
b. Daten, die an anderen Speicherorten als dem sichergestellten Datenträger gespeichert sind, soweit auf sie von diesem aus zugegriffen werden kann, oder |
|
|
c. Daten (lit a und b), die zuvor nach Z 1 lit a sichergestellt wurden, |
c. Daten (lit a und b), die zuvor nach Z 1 lit a sichergestellt wurden, |
|
|
zum Zweck der Auswertung von Daten, |
zum Zweck der Auswertung von Daten, |
|
|
2b. „Aufbereitung von Daten“ eine aus Beweisgründen erfolgende technische Aufbereitung, einschließlich der Wiederherstellung von Daten, und deren Einschränkung auf den der gerichtlichen Entscheidung nach Z 2a in Bezug auf die Datenkategorien, Dateninhalte und den Zeitraum entsprechenden Umfang, |
2b. „Aufbereitung von Daten“ eine aus Beweisgründen erfolgende technische Aufbereitung, einschließlich der Wiederherstellung von Daten, und deren Einschränkung auf den der gerichtlichen Entscheidung nach Z 2a in Bezug auf die Datenkategorien, Dateninhalte und den Zeitraum entsprechenden Umfang, |
|
|
2c. „Originalsicherung“ eine unter Verwendung forensischer Sicherungsmechanismen gewonnene Kopie des Originaldatenbestandes, |
2c. „Originalsicherung“ eine unter Verwendung forensischer Sicherungsmechanismen gewonnene Kopie des Originaldatenbestandes, |
|
|
2d. „Arbeitskopie“ eine Kopie der Originalsicherung, anhand derer die Aufbereitung von Daten (Z 2b) erfolgt, |
2d. „Arbeitskopie“ eine Kopie der Originalsicherung, anhand derer die Aufbereitung von Daten (Z 2b) erfolgt, |
|
|
2e. „Ergebnis der Datenaufbereitung“ ein der gerichtlichen Entscheidung (Z 2a) in Bezug auf die Datenkategorien, die Dateninhalte und den Zeitraum entsprechender Datensatz,“ |
2e. „Ergebnis der Datenaufbereitung“ ein der gerichtlichen Entscheidung (Z 2a) in Bezug auf die Datenkategorien, die Dateninhalte und den Zeitraum entsprechender Datensatz, |
|
|
41. § 110 Abs. 1 Z 1 lautet: |
|
|
§ 110. (1) Sicherstellung ist zulässig, wenn sie |
|
§ 110. (1) Sicherstellung ist zulässig, wenn sie |
|
1. aus Beweisgründen, |
„1. aus Beweisgründen,“ |
1. aus Beweisgründen, |
|
erforderlich scheint. |
|
erforderlich scheint. |
|
|
42. In § 110 Abs. 3, § 113 Abs. 2, § 114 Abs. 1 und Abs. 2, § 115 Abs. 1, § 115e Abs. 2 und § 379 wird jeweils nach dem Wort „Gegenstände“ die Wendung „und Vermögenswerte“ eingefügt. |
|
|
§ 110. … |
|
§ 110. … |
|
(3) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, Gegenstände (§ 109 Z 1 lit. a) von sich aus sicherzustellen, 1. wenn sie a. in niemandes Verfügungsmacht stehen, b. dem Opfer durch die Straftat entzogen wurden, c. am Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet oder dazu bestimmt worden sein könnten, oder d. geringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar sind, 2. wenn ihr Besitz allgemein verboten ist (§ 445a Abs. 1), 3. die im Rahmen einer Durchsuchung nach § 120 Abs. 2 aufgefunden werden oder mit denen eine Person, die aus dem Grunde des § 170 Abs. 1 Z 1 festgenommen wird, betreten wurde oder die im Rahmen ihrer Durchsuchung gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz aufgefunden werden, oder 4. in den Fällen des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates, ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 15. |
|
(3) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, Gegenstände und Vermögenswerte (§ 109 Z 1 lit. a) von sich aus sicherzustellen, 1. wenn sie a. in niemandes Verfügungsmacht stehen, b. dem Opfer durch die Straftat entzogen wurden, c. am Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet oder dazu bestimmt worden sein könnten, oder d. geringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar sind, 2. wenn ihr Besitz allgemein verboten ist (§ 445a Abs. 1), 3. die im Rahmen einer Durchsuchung nach § 120 Abs. 2 aufgefunden werden oder mit denen eine Person, die aus dem Grunde des § 170 Abs. 1 Z 1 festgenommen wird, betreten wurde oder die im Rahmen ihrer Durchsuchung gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz aufgefunden werden, oder 4. in den Fällen des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates, ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 15. |
|
§ 113. … |
|
§ 113. … |
|
(2) Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft über jede Sicherstellung unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen zu berichten (§ 100 Abs. 2 Z 2), soweit sie eine Sicherstellung nach § 110 Abs. 3 nicht zuvor wegen Fehlens oder Wegfalls der Voraussetzungen aufhebt. Dieser Bericht kann jedoch mit dem nächstfolgenden verbunden werden, wenn dadurch keine wesentlichen Interessen des Verfahrens oder von Personen beeinträchtigt werden und die sichergestellten Gegenstände geringwertig sind, sich in niemandes Verfügungsmacht befinden oder ihr Besitz allgemein verboten ist (§ 445a Abs. 1). Im Fall des § 110 Abs. 3 Z 4 hat die Kriminalpolizei nach den Bestimmungen der §§ 3, 4 und 6 des Produktpirateriegesetzes 2004, BGBl. I Nr. 56/2004, vorzugehen. |
|
(2) Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft über jede Sicherstellung unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen zu berichten (§ 100 Abs. 2 Z 2), soweit sie eine Sicherstellung nach § 110 Abs. 3 nicht zuvor wegen Fehlens oder Wegfalls der Voraussetzungen aufhebt. Dieser Bericht kann jedoch mit dem nächstfolgenden verbunden werden, wenn dadurch keine wesentlichen Interessen des Verfahrens oder von Personen beeinträchtigt werden und die sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte geringwertig sind, sich in niemandes Verfügungsmacht befinden oder ihr Besitz allgemein verboten ist (§ 445a Abs. 1). Im Fall des § 110 Abs. 3 Z 4 hat die Kriminalpolizei nach den Bestimmungen der §§ 3, 4 und 6 des Produktpirateriegesetzes 2004, BGBl. I Nr. 56/2004, vorzugehen. |
|
§ 114. (1) Für die Verwahrung sichergestellter Gegenstände hat bis zur Berichterstattung über die Sicherstellung (§ 113 Abs. 2) die Kriminalpolizei, danach die Staatsanwaltschaft zu sorgen. |
|
§ 114. (1) Für die Verwahrung sichergestellter Gegenstände und Vermögenswerte hat bis zur Berichterstattung über die Sicherstellung (§ 113 Abs. 2) die Kriminalpolizei, danach die Staatsanwaltschaft zu sorgen. |
|
(2) Wenn der Grund für die weitere Verwahrung sichergestellter Gegenstände wegfällt, sind diese sogleich jener Person auszufolgen, in deren Verfügungsmacht sie sichergestellt wurden, es sei denn, dass diese Person offensichtlich nicht berechtigt ist. In diesem Fall sind sie der berechtigten Person auszufolgen oder, wenn eine solche nicht ersichtlich ist und nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, nach § 1425 ABGB gerichtlich zu hinterlegen. Die hievon betroffenen Personen sind zu verständigen. |
|
(2) Wenn der Grund für die weitere Verwahrung sichergestellter Gegenstände und Vermögenswerte wegfällt, sind diese sogleich jener Person auszufolgen, in deren Verfügungsmacht sie sichergestellt wurden, es sei denn, dass diese Person offensichtlich nicht berechtigt ist. In diesem Fall sind sie der berechtigten Person auszufolgen oder, wenn eine solche nicht ersichtlich ist und nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, nach § 1425 ABGB gerichtlich zu hinterlegen. Die hievon betroffenen Personen sind zu verständigen. |
|
§ 115. (1) Beschlagnahme ist zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände voraussichtlich 1. im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich sein werden, 2. privatrechtlichen Ansprüchen unterliegen oder 3. dazu dienen werden, eine gerichtliche Entscheidung auf Konfiskation (§ 19a StGB), auf Verfall (§ 20 StGB), auf erweiterten Verfall (§ 20b StGB), auf Einziehung (§ 26 StGB) oder eine andere gesetzlich vorgesehene vermögensrechtliche Anordnung zu sichern. |
|
§ 115. (1) Beschlagnahme ist zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich 1. im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich sein werden, 2. privatrechtlichen Ansprüchen unterliegen oder 3. dazu dienen werden, eine gerichtliche Entscheidung auf Konfiskation (§ 19a StGB), auf Verfall (§ 20 StGB), auf erweiterten Verfall (§ 20b StGB), auf Einziehung (§ 26 StGB) oder eine andere gesetzlich vorgesehene vermögensrechtliche Anordnung zu sichern. |
|
§ 115e. … |
|
§ 115e. … |
|
(2) Personen, die von der Veräußerung betroffen sind, sind vor der Verwertung, gegebenenfalls unter sinngemäßer Anwendung des § 83 Abs. 5 zu verständigen. Der Erlös tritt an die Stelle der veräußerten Gegenstände. Die Verwertung wegen unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag erlegt wird. |
|
(2) Personen, die von der Veräußerung betroffen
sind, sind vor der Verwertung, gegebenenfalls unter sinngemäßer
Anwendung des § 83 Abs. 5 zu verständigen. Der Erlös
tritt an die Stelle der veräußerten Gegenstände |
|
§ 379. Gegenstände, die dem Beschuldigten nicht ausgefolgt werden, sind auf die im § 377 angeordnete Weise zu veräußern. Der Kaufpreis ist an die Bundeskasse abzugeben. Dem Berechtigten steht jedoch frei, seine Ansprüche auf den Kaufpreis gegen den Bund binnen dreißig Jahren vom Tage der dritten Einschaltung des Ediktes im Zivilrechtswege geltend zu machen. |
|
§ 379. Gegenstände und Vermögenswerte, die dem Beschuldigten nicht ausgefolgt werden, sind auf die im § 377 angeordnete Weise zu veräußern. Der Kaufpreis ist an die Bundeskasse abzugeben. Dem Berechtigten steht jedoch frei, seine Ansprüche auf den Kaufpreis gegen den Bund binnen dreißig Jahren vom Tage der dritten Einschaltung des Ediktes im Zivilrechtswege geltend zu machen. |
|
|
43. § 110 Abs. 4 lautet: |
|
|
(4) Die Sicherstellung von Gegenständen aus Beweisgründen (Abs. 1 Z 1) ist nicht zulässig und jedenfalls auf Verlangen der betroffenen Person aufzuheben, soweit und sobald der Beweiszweck durch Bild-, Ton- oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien schriftlicher Aufzeichnungen oder automationsunterstützt verarbeiteter Daten erfüllt werden kann und nicht anzunehmen ist, dass die sichergestellten Gegenstände selbst oder die Originale der sichergestellten Informationen in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen sein werden. |
„(4) Die Sicherstellung von Gegenständen oder Vermögenswerten aus Beweisgründen (Abs. 1 Z 1) ist nicht zulässig und jedenfalls auf Verlangen der betroffenen Person aufzuheben, soweit und sobald der Beweiszweck durch Bild-, Ton- oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien schriftlicher Aufzeichnungen oder automationsunterstützt verarbeiteter Daten erfüllt werden kann und nicht anzunehmen ist, dass die sichergestellten Gegenstände oder Vermögenswerte selbst oder die Originale der sichergestellten Informationen in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen sein werden.“ |
(4) Die Sicherstellung von Gegenständen oder Vermögenswerten aus Beweisgründen (Abs. 1 Z 1) ist nicht zulässig und jedenfalls auf Verlangen der betroffenen Person aufzuheben, soweit und sobald der Beweiszweck durch Bild-, Ton- oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien schriftlicher Aufzeichnungen oder automationsunterstützt verarbeiteter Daten erfüllt werden kann und nicht anzunehmen ist, dass die sichergestellten Gegenstände oder Vermögenswerte selbst oder die Originale der sichergestellten Informationen in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen sein werden. |
|
|
44. § 111 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: |
|
|
|
„Die Pflicht gilt nicht für Gegenstände, die zum Zweck der Auswertung von Daten sichergestellt werden sollen (§ 115g).“ |
|
|
§ 111. (1) Jede Person, die Gegenstände oder Vermögenswerte, die sichergestellt werden sollen, in ihrer Verfügungsmacht hat, ist verpflichtet (§ 93 Abs. 2), diese auf Verlangen der Kriminalpolizei herauszugeben oder die Sicherstellung auf andere Weise zu ermöglichen. Diese Pflicht kann erforderlichenfalls auch mittels Durchsuchung von Personen oder Wohnungen erzwungen werden; dabei sind die §§ 119 bis 122 sinngemäß anzuwenden. |
|
§ 111. (1) Jede Person, die Gegenstände oder Vermögenswerte, die sichergestellt werden sollen, in ihrer Verfügungsmacht hat, ist verpflichtet (§ 93 Abs. 2), diese auf Verlangen der Kriminalpolizei herauszugeben oder die Sicherstellung auf andere Weise zu ermöglichen. Diese Pflicht kann erforderlichenfalls auch mittels Durchsuchung von Personen oder Wohnungen erzwungen werden; dabei sind die §§ 119 bis 122 sinngemäß anzuwenden. Die Pflicht gilt nicht für Gegenstände, die zum Zweck der Auswertung von Daten sichergestellt werden sollen (§ 115g). |
|
|
45. § 111 Abs. 2 lautet: |
|
|
(2) Sollen auf Datenträgern gespeicherte Informationen sichergestellt werden, so hat jedermann Zugang zu diesen Informationen zu gewähren und auf Verlangen einen elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat auszufolgen oder herstellen zu lassen. Überdies hat er die Herstellung einer Sicherungskopie der auf den Datenträgern gespeicherten Informationen zu dulden.
|
„(2) Sollen Daten, die mittels Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten an öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Orten aufgenommen wurden, sichergestellt werden, so ist jede Person verpflichtet (§ 93 Abs. 2), Zugang zu diesen zu gewähren und sie auf Verlangen in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat auszufolgen oder eine Kopie herzustellen zu lassen“ |
(2) Sollen |
|
|
46. In § 111 Abs. 3 wird nach dem Wort „Gegenständen“ die Wendung „oder Vermögenswerten“ eingefügt. |
|
|
(3) Personen, die nicht selbst der Tat beschuldigt sind, sind auf ihren Antrag die angemessenen und ortsüblichen Kosten zu ersetzen, die ihr durch die Trennung von Urkunden oder sonstigen beweiserheblichen Gegenständen von anderen oder durch die Ausfolgung von Kopien notwendigerweise entstanden sind. |
|
(3) Personen, die nicht selbst der Tat beschuldigt sind, sind auf ihren Antrag die angemessenen und ortsüblichen Kosten zu ersetzen, die ihr durch die Trennung von Urkunden oder sonstigen beweiserheblichen Gegenständen oder Vermögenswerten von anderen oder durch die Ausfolgung von Kopien notwendigerweise entstanden sind. |
|
|
47. In § 112 Abs. 1 und Abs 2 sowie § 112a Abs. 1 wird jeweils die Wendung „oder Datenträgern“ durch die Wendung „oder Daten“ ersetzt. |
|
|
§ 112. (1) Widerspricht die von der Sicherstellung betroffene oder anwesende Person, auch wenn sie selbst der Tat beschuldigt ist, der Sicherstellung von schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträgern unter Berufung auf ein gesetzlich anerkanntes Recht auf Verschwiegenheit, das bei sonstiger Nichtigkeit nicht durch Sicherstellung umgangen werden darf, so sind diese Unterlagen auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und bei Gericht zu hinterlegen. Auf Antrag des Betroffenen sind die Unterlagen jedoch bei der Staatsanwaltschaft zu hinterlegen, die sie vom Ermittlungsakt getrennt aufzubewahren hat. In beiden Fällen dürfen die Unterlagen von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei nicht eingesehen werden, solange nicht über die Einsicht nach den folgenden Absätzen entschieden worden ist. |
|
§ 112. (1)
Widerspricht die von der Sicherstellung betroffene oder anwesende Person,
auch wenn sie selbst der Tat beschuldigt ist, der Sicherstellung von
schriftlichen Aufzeichnungen oder |
|
(2) Der Betroffene ist aufzufordern, binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist jene Teile der Aufzeichnungen oder Datenträger konkret zu bezeichnen, deren Offenlegung eine Umgehung seiner Verschwiegenheit bedeuten würde; zu diesem Zweck ist er berechtigt, in die hinterlegten Unterlagen Einsicht zu nehmen. Unterlässt der Betroffene eine solche Bezeichnung, so sind die Unterlagen zum Akt zu nehmen und auszuwerten. Anderenfalls hat das Gericht, im Fall eines Antrags nach Abs. 1 vorletzter Satz jedoch die Staatsanwaltschaft die Unterlagen unter Beiziehung des Betroffenen sowie gegebenenfalls geeigneter Hilfskräfte oder eines Sachverständigen zu sichten und anzuordnen, ob und in welchem Umfang sie zum Akt genommen werden dürfen. Unterlagen, die nicht zum Akt genommen werden, sind dem Betroffenen auszufolgen. Aus deren Sichtung gewonnene Erkenntnisse dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht für weitere Ermittlungen oder als Beweis verwendet werden. |
|
(2) Der Betroffene ist aufzufordern, binnen einer
angemessenen, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist jene Teile der
Aufzeichnungen oder |
|
§ 112a. (1) Widerspricht eine von einer Sicherstellung betroffene Behörde oder öffentliche Dienststelle der Sicherstellung von schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträgern unter Berufung darauf, dass diese 1. Informationen enthalten, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder der gemäß § 12 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, ergangenen Geheimschutzordnung des Bundes – GehSO klassifizierte nachrichtendienstliche Informationen sind, deren Geheimhaltung das Interesse an der Strafverfolgung im Einzelfall überwiegt, oder 2. von ausländischen Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 Polizeikooperationsgesetz – PolKG, BGBl. I Nr. 104/1997) klassifiziert übermittelte Informationen enthalten und nur mit deren vorheriger Zustimmung zu anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken verarbeitet werden dürfen, so sind diese Unterlagen auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und bei Gericht zu hinterlegen. Die Unterlagen dürfen von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei nicht eingesehen werden, solange nicht über die Einsicht nach den folgenden Absätzen entschieden worden ist. |
|
§ 112a. (1)
Widerspricht eine von einer Sicherstellung betroffene Behörde oder
öffentliche Dienststelle der Sicherstellung von schriftlichen
Aufzeichnungen oder 1. Informationen enthalten, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder der gemäß § 12 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, ergangenen Geheimschutzordnung des Bundes – GehSO klassifizierte nachrichtendienstliche Informationen sind, deren Geheimhaltung das Interesse an der Strafverfolgung im Einzelfall überwiegt, oder 2. von ausländischen Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 Polizeikooperationsgesetz – PolKG, BGBl. I Nr. 104/1997) klassifiziert übermittelte Informationen enthalten und nur mit deren vorheriger Zustimmung zu anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken verarbeitet werden dürfen, so sind diese Unterlagen auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und bei Gericht zu hinterlegen. Die Unterlagen dürfen von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei nicht eingesehen werden, solange nicht über die Einsicht nach den folgenden Absätzen entschieden worden ist. |
|
|
48. § 113 Abs. 4 lautet: |
|
|
(4) Im Fall einer Sicherstellung von Gegenständen (§ 109 Z 1 lit. a) findet eine Beschlagnahme auch auf Antrag nicht statt, wenn sich die Sicherstellung auf Gegenstände im Sinne des § 110 Abs. 3 Z 1 lit. a und d oder Z 2 bezieht oder der Sicherungszweck durch andere behördliche Maßnahmen erfüllt werden kann. In diesen Fällen hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Verfügungen über die sichergestellten Gegenstände und ihre weitere Verwahrung zu treffen und gegebenenfalls die Sicherstellung aufzuheben.
|
„(4) Im Fall einer Sicherstellung von Gegenständen oder Vermögenswerten (§ 109 Z 1 lit. a) findet eine Beschlagnahme auch auf Antrag nicht statt, wenn sich die Sicherstellung auf Gegenstände oder Vermögenswerte im Sinne des § 110 Abs. 3 Z 1 lit. a und d oder Z 2 bezieht oder der Sicherungszweck durch andere behördliche Maßnahmen erfüllt werden kann. In diesen Fällen hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Verfügungen über die sichergestellten Gegenstände oder Vermögenswerte und ihre weitere Verwahrung zu treffen und gegebenenfalls die Sicherstellung aufzuheben.“ |
(4) Im Fall einer Sicherstellung von Gegenständen oder Vermögenswerten (§ 109 Z 1 lit. a) findet eine Beschlagnahme auch auf Antrag nicht statt, wenn sich die Sicherstellung auf Gegenstände oder Vermögenswerte im Sinne des § 110 Abs. 3 Z 1 lit. a und d oder Z 2 bezieht oder der Sicherungszweck durch andere behördliche Maßnahmen erfüllt werden kann. In diesen Fällen hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Verfügungen über die sichergestellten Gegenstände oder Vermögenswerte und ihre weitere Verwahrung zu treffen und gegebenenfalls die Sicherstellung aufzuheben. |
|
|
49. In § 114 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt: |
|
|
|
„(1a) Sichergestellte Kryptowerte sind auf behördeneigene Infrastruktur der Kriminalpolizei zu transferieren und dort zu verwahren. Soweit dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich ist, kann die Staatsanwaltschaft anordnen, dass die Verwahrung von Kryptowerten auch nach der Berichterstattung durch die Kriminalpolizei erfolgt.“ |
(1a) Sichergestellte Kryptowerte sind auf behördeneigene Infrastruktur der Kriminalpolizei zu transferieren und dort zu verwahren. Soweit dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich ist, kann die Staatsanwaltschaft anordnen, dass die Verwahrung von Kryptowerten auch nach der Berichterstattung durch die Kriminalpolizei erfolgt. |
|
|
50. Der Einleitungsteil des § 115a Abs. 1 lautet: |
|
|
§ 115a. (1) Geldbeträge, Geldforderungen und Wertpapiere, die gemäß § 110 Abs. 1 Z 3 sichergestellt wurden oder deren Beschlagnahme gemäß § 115 Abs. 1 Z 3 zulässig ist, sind einzuziehen oder zu veräußern (Verwertung), wenn 1. … |
„Vermögenswerte, die gemäß § 110 Abs. 1 Z 3 sichergestellt wurden oder deren Beschlagnahme gemäß § 115 Abs. 1 Z 3 zulässig ist, sind einzuziehen oder zu veräußern (Verwertung), wenn“ |
§ 115a. (1) 1. … |
|
|
51. In § 115e Abs. 1 wird die Wendung „einem raschen Verderben oder einer erheblichen Wertminderung“ durch die Wendung „einem raschen Verderben, einer erheblichen Wertminderung oder Wertschwankung“ ersetzt. |
|
|
§ 115e. (1) Unterliegen sichergestellte (§ 110 Abs. 1 Z 3) oder beschlagnahmte (§ 115 Abs. 1 Z 3) Gegenstände oder Vermögenswerte einem raschem Verderben oder einer erheblichen Wertminderung oder lassen sie sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren, so kann das Gericht diese auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf die im § 377 angeordnete Weise veräußern. Die Verwertung hat jedoch solange zu unterbleiben, als die Gegenstände für Beweiszwecke benötigt werden (§ 110 Abs. 4). |
|
§ 115e. (1)
Unterliegen sichergestellte (§ 110 Abs. 1 Z 3) oder
beschlagnahmte (§ 115 Abs. 1 Z 3) Gegenstände oder
Vermögenswerte einem |
|
|
52. Nach § 115e werden folgende §§ 115f bis 115l samt Überschriften eingefügt: |
|
|
|
„Beschlagnahme von Datenträgern und Daten |
Beschlagnahme von Datenträgern und Daten |
|
|
§ 115f. (1) Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen zu erwarten ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, |
§ 115f. (1) Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen zu erwarten ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, |
|
|
1. die für die Aufklärung eines konkreten Verdachts einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, erforderlich sind |
1. die für die Aufklärung eines konkreten Verdachts einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, erforderlich sind |
|
|
2. die für die Aufklärung eines konkreten Verdachts einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, erforderlich sind und der Inhaber der Datenträger oder Daten der Beschlagnahme ausdrücklich zustimmt. |
2. die für die Aufklärung eines konkreten Verdachts einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, erforderlich sind und der Inhaber der Datenträger oder Daten der Beschlagnahme ausdrücklich zustimmt. |
|
|
3. die für die Ermittlung des Aufenthalts eines flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten, der einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig ist, erforderlich sind. |
3. die für die Ermittlung des Aufenthalts eines flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten, der einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig ist, erforderlich sind. |
|
|
(2) Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen. Im Fall des § 111 Abs 2 ist eine gerichtliche Bewilligung nicht erforderlich. |
(2) Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen. Im Fall des § 111 Abs 2 ist eine gerichtliche Bewilligung nicht erforderlich. |
|
|
(3) Die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten haben die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit dieser bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte konkret verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung aus Beweisgründen zur Aufklärung eines konkreten Verdachts der Tat Abs 1 Z 1 und Z 2) oder der Ermittlung des Aufenthaltsort eins flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten (Abs 1 Z 3) erforderlich und verhältnismäßig sind, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung und Bewilligung Betroffenen zu informieren; darüber hinaus haben sie die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten. Die Beschlagnahme darf nur für jene Datenkategorien, Dateninhalte und Zeiträume angeordnet werden, die zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich sind. |
(3) Die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten haben die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit dieser bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte konkret verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung aus Beweisgründen zur Aufklärung eines konkreten Verdachts der Tat Abs 1 Z 1 und Z 2) oder der Ermittlung des Aufenthaltsort eins flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten (Abs 1 Z 3) erforderlich und verhältnismäßig sind, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung und Bewilligung Betroffenen zu informieren; darüber hinaus haben sie die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten. Die Beschlagnahme darf nur für jene Datenkategorien, Dateninhalte und Zeiträume angeordnet werden, die zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich sind. |
|
|
(4) Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ein konkreter oder ein dringender Tatverdacht vorliegt, ob die Beschlagnahme beim Beschuldigten oder einer sonstigen betroffenen Person, Behörde oder öffentlichen Dienststelle durchgeführt werden soll, wie schwer die aufzuklärende Straftat ist, ob durch ein Berufsgeheimnis oder Amtsgeheimnis geschützte Daten betroffen sind, wie umfangreich die voraussichtliche Datenmenge ist, wie groß der voraussichtlich betroffene Personenkreis ist, ob nur auf einem Datenträger oder auch an anderen Speicherorten gespeicherte Daten umfasst sind und ob voraussichtlich Daten einer Nachrichtenübermittlung (Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten), geographische Standorte, gesendete, übermittelte oder empfangene Nachrichten und Informationen sowie besondere Kategorien personenbezogener Daten (§ 1 Abs 2 zweiter Satz DSG; Art 9 Abs 1 DSGVO) umfasst sind. |
(4) Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ein konkreter oder ein dringender Tatverdacht vorliegt, ob die Beschlagnahme beim Beschuldigten oder einer sonstigen betroffenen Person, Behörde oder öffentlichen Dienststelle durchgeführt werden soll, wie schwer die aufzuklärende Straftat ist, ob durch ein Berufsgeheimnis oder Amtsgeheimnis geschützte Daten betroffen sind, wie umfangreich die voraussichtliche Datenmenge ist, wie groß der voraussichtlich betroffene Personenkreis ist, ob nur auf einem Datenträger oder auch an anderen Speicherorten gespeicherte Daten umfasst sind und ob voraussichtlich Daten einer Nachrichtenübermittlung (Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten), geographische Standorte, gesendete, übermittelte oder empfangene Nachrichten und Informationen sowie besondere Kategorien personenbezogener Daten (§ 1 Abs 2 zweiter Satz DSG; Art 9 Abs 1 DSGVO) umfasst sind. |
|
|
(5) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, bei Gefahr im Verzug, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte der Verlust der auf dem Datenträger oder an anderen Speicherorten (§ 109 Z 2a lit. a und b) gespeicherten Daten zu befürchten wäre oder wenn nur konkret bezeichnete vereinzelte Daten erforderlich sind, sowie in den Fällen der § 110 Abs. 3 und § 170 Abs. 1 Z 1 Daten und Datenträger, die einer Beschlagnahme nach Abs. 1 unterliegen, vorläufig ohne Anordnung und Bewilligung von sich aus sicherzustellen. Um im Rahmen der gerichtlichen Bewilligung die erforderlichen auf anderen Speicherorten gespeicherten Daten vor einem unmittelbar drohenden Verlust zu sichern (§ 74 Abs. 2), darf die Kriminalpolizei vorläufig ohne Anordnung und Bewilligung von sich aus auf diese Daten zugreifen. Zu einem Zugriff auf und Einsichtnahme in die Daten ist die Kriminalpolizei von sich aus überdies im Fall des § 111 Abs 2 t berechtigt. Zugriff und Einsichtnahme hat die Kriminalpolizei in jedem Fall zu dokumentieren. |
(5) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, bei Gefahr im Verzug, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte der Verlust der auf dem Datenträger oder an anderen Speicherorten (§ 109 Z 2a lit. a und b) gespeicherten Daten zu befürchten wäre oder wenn nur konkret bezeichnete vereinzelte Daten erforderlich sind, sowie in den Fällen der § 110 Abs. 3 und § 170 Abs. 1 Z 1 Daten und Datenträger, die einer Beschlagnahme nach Abs. 1 unterliegen, vorläufig ohne Anordnung und Bewilligung von sich aus sicherzustellen. Um im Rahmen der gerichtlichen Bewilligung die erforderlichen auf anderen Speicherorten gespeicherten Daten vor einem unmittelbar drohenden Verlust zu sichern (§ 74 Abs. 2), darf die Kriminalpolizei vorläufig ohne Anordnung und Bewilligung von sich aus auf diese Daten zugreifen. Zu einem Zugriff auf und Einsichtnahme in die Daten ist die Kriminalpolizei von sich aus überdies im Fall des § 111 Abs 2 t berechtigt. Zugriff und Einsichtnahme hat die Kriminalpolizei in jedem Fall zu dokumentieren. |
|
|
(6) Eine neuerliche Anordnung und gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme nach Abs. 3 ist unter den in Abs 1 genannten Voraussetzungen zulässig, soweit aufgrund bestimmter Tatsachen zu erwarten ist ein weiterer Zugriff auf die Originalsicherung (§ 109 Z 2c) oder Arbeitskopie (§ 109 Z 2d) erforderlich ist. |
(6) Eine neuerliche Anordnung und gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme nach Abs. 3 ist unter den in Abs 1 genannten Voraussetzungen zulässig, soweit aufgrund bestimmter Tatsachen zu erwarten ist ein weiterer Zugriff auf die Originalsicherung (§ 109 Z 2c) oder Arbeitskopie (§ 109 Z 2d) erforderlich ist. |
|
|
(7) Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist nicht zulässig und jedenfalls auf Verlangen der betroffenen Person, Behörde oder öffentlichen Dienststelle aufzuheben, soweit und sobald der Beweiszweck durch Bild-, Ton- oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien automationsunterstützt verarbeiteter Daten erfüllt werden kann und nicht anzunehmen ist, dass der Datenträger selbst oder die Originale der beschlagnahmten Daten in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen sein werden. Wenn und sobald die Voraussetzungen der Beschlagnahme nicht oder nicht mehr bestehen, hat die Staatsanwaltschaft, nach Einbringen der Anklage das Gericht, die Beschlagnahme aufzuheben.(8) In jedem Fall ist der von der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten sowie einer Sicherstellung nach Abs. 5 betroffenen Person, Behörde oder öffentlichen Dienststelle sogleich oder längstens binnen 24 Stunden eine Bestätigung über die Sicherstellung auszufolgen oder zuzustellen und sie über das Recht zu informieren, Beschwerde (§ 87) und Einspruch (§ 106) zu erheben sowie eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung oder Beschlagnahme zu beantragen. |
(7) Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist nicht zulässig und jedenfalls auf Verlangen der betroffenen Person, Behörde oder öffentlichen Dienststelle aufzuheben, soweit und sobald der Beweiszweck durch Bild-, Ton- oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien automationsunterstützt verarbeiteter Daten erfüllt werden kann und nicht anzunehmen ist, dass der Datenträger selbst oder die Originale der beschlagnahmten Daten in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen sein werden. Wenn und sobald die Voraussetzungen der Beschlagnahme nicht oder nicht mehr bestehen, hat die Staatsanwaltschaft, nach Einbringen der Anklage das Gericht, die Beschlagnahme aufzuheben.(8) In jedem Fall ist der von der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten sowie einer Sicherstellung nach Abs. 5 betroffenen Person, Behörde oder öffentlichen Dienststelle sogleich oder längstens binnen 24 Stunden eine Bestätigung über die Sicherstellung auszufolgen oder zuzustellen und sie über das Recht zu informieren, Beschwerde (§ 87) und Einspruch (§ 106) zu erheben sowie eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung oder Beschlagnahme zu beantragen. |
|
|
(9) Beschwerde (§ 87) und Einspruch (§ 106), die sich gegen die Zulässigkeit der Ermittlungsmaßnahme richten, kommt aufschiebende Wirkung zu Wird einer Beschwerde (§ 87) oder einem Einspruch (§ 106) wegen Unzulässigkeit der Beschlagnahme oder Sicherstellung von Datenträgern und Daten Folge gegeben, so ist zugleich anzuordnen, dass alle durch diese Ermittlungsmaßnahme gewonnenen Originaldaten zurückzustellen und allfällige Kopien oder Sicherungen und Ergebnisse der Maßnahme zu vernichten sind(§ 89 Abs. 4). |
(9) Beschwerde (§ 87) und Einspruch (§ 106), die sich gegen die Zulässigkeit der Ermittlungsmaßnahme richten, kommt aufschiebende Wirkung zu Wird einer Beschwerde (§ 87) oder einem Einspruch (§ 106) wegen Unzulässigkeit der Beschlagnahme oder Sicherstellung von Datenträgern und Daten Folge gegeben, so ist zugleich anzuordnen, dass alle durch diese Ermittlungsmaßnahme gewonnenen Originaldaten zurückzustellen und allfällige Kopien oder Sicherungen und Ergebnisse der Maßnahme zu vernichten sind(§ 89 Abs. 4). |
|
|
§ 115g. (1) Sollen Datenträger und Daten beschlagnahmt werden (§ 109 Z 2a), so ist jede Person, verpflichtet (§ 93 Abs. 2), Zugang zu diesen zu gewähren und auf Verlangen Daten in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat auszufolgen oder eine Kopie herstellen zu lassen. Überdies hat sie die Herstellung einer Originalsicherung (§ 109 Z 2c) der auf den Datenträgern oder an anderen Speicherorten gespeicherten Daten zu dulden; die dadurch entstandenen angemessenen und ortsüblichen Kosten sind der betroffenen Person, Behörde oder öffentlichen Dienststelle, die nicht selbst der Tat beschuldigt sind, auf ihren Antrag zu ersetzen (§ 111 Abs. 3) |
§ 115g. (1) Sollen Datenträger und Daten beschlagnahmt werden (§ 109 Z 2a), so ist jede Person, verpflichtet (§ 93 Abs. 2), Zugang zu diesen zu gewähren und auf Verlangen Daten in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat auszufolgen oder eine Kopie herstellen zu lassen. Überdies hat sie die Herstellung einer Originalsicherung (§ 109 Z 2c) der auf den Datenträgern oder an anderen Speicherorten gespeicherten Daten zu dulden; die dadurch entstandenen angemessenen und ortsüblichen Kosten sind der betroffenen Person, Behörde oder öffentlichen Dienststelle, die nicht selbst der Tat beschuldigt sind, auf ihren Antrag zu ersetzen (§ 111 Abs. 3) |
|
|
(2) § 112 und § 112a sind sinngemäß anzuwenden, wobei die betroffene Person, Behörde oder öffentliche Dienststelle aufzufordern ist, binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist jene Teile des Ergebnisses der Datenaufbereitung (§ 109 Z 2e) konkret zu bezeichnen, deren Offenlegung eine Umgehung ihrer Verschwiegenheit bedeuten (§ 112 Abs 2) oder einer der in § 112a Abs. 1 genannten Gründe entgegenstehen würde; zu diesem Zweck ist sie berechtigt, Einsicht in das Ergebnis der Datenaufbereitung zu nehmen. |
(2) § 112 und § 112a sind sinngemäß anzuwenden, wobei die betroffene Person, Behörde oder öffentliche Dienststelle aufzufordern ist, binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist jene Teile des Ergebnisses der Datenaufbereitung (§ 109 Z 2e) konkret zu bezeichnen, deren Offenlegung eine Umgehung ihrer Verschwiegenheit bedeuten (§ 112 Abs 2) oder einer der in § 112a Abs. 1 genannten Gründe entgegenstehen würde; zu diesem Zweck ist sie berechtigt, Einsicht in das Ergebnis der Datenaufbereitung zu nehmen. |
|
|
(3) Über jede Sicherstellung eines Datenträgers nach § 115f Abs. 5 hat die Kriminalpolizei unverzüglich der Staatsanwaltschaft zu berichten (§ 100 Abs. 2 Z 2), welche im Nachhinein sogleich beim Gericht die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (§ 115f Abs. 1 bis 3) zu beantragen oder, wenn deren Voraussetzungen nicht vorliegen oder weggefallen sind, die Aufhebung der Sicherstellung anzuordnen hat. Wird die gerichtliche Bewilligung nicht erteilt, so hat Staatsanwaltschaft unverzüglich anzuordnen, dass alle durch diese Ermittlungsmaßnahme gewonnenen Ergebnisse zu vernichten sind. Einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen solchen Beschluss des Gerichts kommt aufschiebende Wirkung zu. |
(3) Über jede Sicherstellung eines Datenträgers nach § 115f Abs. 5 hat die Kriminalpolizei unverzüglich der Staatsanwaltschaft zu berichten (§ 100 Abs. 2 Z 2), welche im Nachhinein sogleich beim Gericht die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (§ 115f Abs. 1 bis 3) zu beantragen oder, wenn deren Voraussetzungen nicht vorliegen oder weggefallen sind, die Aufhebung der Sicherstellung anzuordnen hat. Wird die gerichtliche Bewilligung nicht erteilt, so hat Staatsanwaltschaft unverzüglich anzuordnen, dass alle durch diese Ermittlungsmaßnahme gewonnenen Ergebnisse zu vernichten sind. Einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen solchen Beschluss des Gerichts kommt aufschiebende Wirkung zu. |
|
|
Aufbereitung von Daten |
Aufbereitung von Daten |
|
|
§ 115h. (1) Das ausschließlich für die forensische Aufbereitung von beschlagnahmten Datenträgern und Daten zuständige Gericht, das die Beschlagnahme bewilligt hat (§ 115f), hat unter Beziehung geeigneter Hilfskräfte oder eines Sachverständigen eine Originalsicherung (§ 109 Z 2c) herzustellen, eine Arbeitskopie (§ 109 Z 2d) zu erstellen und anhand dieser die Daten im Umfang der gerichtlichen Bewilligung aufzubereiten (§ 109 Z 2b). Das Ergebnis der Datenaufbereitung (§ 109 Z 2e) ist in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form, sodass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können, der für die Führung des Ermittlungsverfahrens zuständigen Staatsanwaltschaft samt einem Aufbereitungsbericht zu übermitteln. In diesem Aufbereitungsbericht hat das Gericht jedenfalls den Ablauf der Aufbereitung, den Umstand einer Wiederherstellung von Daten, die Kriterien für die erfolgte Einschränkung von Daten sowie die verwendeten Softwareprogramme zu dokumentieren. |
§ 115h. (1) Das ausschließlich für die forensische Aufbereitung von beschlagnahmten Datenträgern und Daten zuständige Gericht, das die Beschlagnahme bewilligt hat (§ 115f), hat unter Beziehung geeigneter Hilfskräfte oder eines Sachverständigen eine Originalsicherung (§ 109 Z 2c) herzustellen, eine Arbeitskopie (§ 109 Z 2d) zu erstellen und anhand dieser die Daten im Umfang der gerichtlichen Bewilligung aufzubereiten (§ 109 Z 2b). Das Ergebnis der Datenaufbereitung (§ 109 Z 2e) ist in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form, sodass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können, der für die Führung des Ermittlungsverfahrens zuständigen Staatsanwaltschaft samt einem Aufbereitungsbericht zu übermitteln. In diesem Aufbereitungsbericht hat das Gericht jedenfalls den Ablauf der Aufbereitung, den Umstand einer Wiederherstellung von Daten, die Kriterien für die erfolgte Einschränkung von Daten sowie die verwendeten Softwareprogramme zu dokumentieren. |
|
|
Vom Gericht beigezogene geeignete Hilfskräfte dürfen nicht auch für den Rechtschutzbeauftragten, die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei tätig sein. |
Vom Gericht beigezogene geeignete Hilfskräfte dürfen nicht auch für den Rechtschutzbeauftragten, die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei tätig sein. |
|
|
(2) Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte können beim Gericht die Aufbereitung von Daten durch einen Sachverständigen beantragen, wenn dies notwendig ist, um das Verfahren zu beschleunigen (§ 9), oder weil das besondere Fachwissen eines Sachverständigen benötigt wird. Darüber hinaus können die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und die betroffene Person, Behörde oder öffentlichen Dienststelle Suchparameter zum Zweck der Aufbereitung von Daten (§ 109 Z 2e) vorschlagen. |
|
|
|
(3) Nach § 111 Abs 2 sichergestellte und nach § 115f Abs 5 beschlagnahmte konkret bezeichnete vereinzelte Daten sind, soweit eine Aufbereitung erforderlich ist, von der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei allenfalls unter Beziehung geeigneter Hilfskräfte oder eines Sachverständigen aufzubereiten. Abs 1 gilt sinngemäß. |
(3) Nach § 111 Abs 2 sichergestellte und nach § 115f Abs 5 beschlagnahmte konkret bezeichnete vereinzelte Daten sind, soweit eine Aufbereitung erforderlich ist, von der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei allenfalls unter Beziehung geeigneter Hilfskräfte oder eines Sachverständigen aufzubereiten. Abs 1 gilt sinngemäß. |
|
|
(4) Auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen sind die Originalsicherung (§ 109 Z 2c) und die Arbeitskopie (§ 109 Z 2d) zu vernichten, sobald die Aufbereitung der Daten abgeschlossen ist, es sei denn die Aufbewahrung von Originalsicherung und Arbeitskopie ist aufgrund bestimmter Tatsachen für das weitere Verfahren erforderlich oder diese finden in einem anderen, bereits anhängigen Strafverfahren als Beweismittel Verwendung. Dieses Antragsrecht steht auch der von der Ermittlungsmaßnahme sonst betroffenen Person, Behörde oder öffentlichen Dienststelle zu, insoweit ihre Daten betroffen sind. Zu diesem Zweck ist den Betroffenen über ihren begründeten Antrag Einsichtnahme in die Originalsicherung (§ 109 Z 2c) und die Arbeitskopie (§ 109 Z 2d) zu gewähren. |
(4) Auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen sind die Originalsicherung (§ 109 Z 2c) und die Arbeitskopie (§ 109 Z 2d) zu vernichten, sobald die Aufbereitung der Daten abgeschlossen ist, es sei denn die Aufbewahrung von Originalsicherung und Arbeitskopie ist aufgrund bestimmter Tatsachen für das weitere Verfahren erforderlich oder diese finden in einem anderen, bereits anhängigen Strafverfahren als Beweismittel Verwendung. Dieses Antragsrecht steht auch der von der Ermittlungsmaßnahme sonst betroffenen Person, Behörde oder öffentlichen Dienststelle zu, insoweit ihre Daten betroffen sind. Zu diesem Zweck ist den Betroffenen über ihren begründeten Antrag Einsichtnahme in die Originalsicherung (§ 109 Z 2c) und die Arbeitskopie (§ 109 Z 2d) zu gewähren. |
|
|
(5) Die Staatsanwaltschaft hat das Ergebnis der Datenaufbereitung (§ 109 Z 2e) dem Gericht bei Einbringung der Anklage zu übermitteln. Das Gericht hat dieses sowie die Originalsicherung und die Arbeitskopie nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens zu vernichten, soweit sie nicht in einem anderen, bereits anhängigen Strafverfahren als Beweismittel Verwendung finden. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaft im Fall der Einstellung des Verfahrens für nach § 111 Abs 2 sichergestellte und nach § 115f Abs 5 beschlagnahmte konkret bezeichnete vereinzelte Daten, sofern eine Aufbereitung erforderlich war. |
(5) Die Staatsanwaltschaft hat das Ergebnis der Datenaufbereitung (§ 109 Z 2e) dem Gericht bei Einbringung der Anklage zu übermitteln. Das Gericht hat dieses sowie die Originalsicherung und die Arbeitskopie nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens zu vernichten, soweit sie nicht in einem anderen, bereits anhängigen Strafverfahren als Beweismittel Verwendung finden. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaft im Fall der Einstellung des Verfahrens für nach § 111 Abs 2 sichergestellte und nach § 115f Abs 5 beschlagnahmte konkret bezeichnete vereinzelte Daten, sofern eine Aufbereitung erforderlich war. |
|
|
Auswertung von Daten |
Auswertung von Daten |
|
|
§ 115i. (1) Die Staatsanwaltschaft und die Kriminalpolizei haben das Ergebnis der Datenaufbereitung (§ 109 Z 2e) inhaltlich auszuwerten. Zu diesem Zweck können Suchparameter festgelegt werden. Die Suchparameter und die Anzahl der durch diese erzielten Suchtreffer sowie das verwendete Softwareprogramm sind im Akt zu dokumentieren. Die Staatsanwaltschaft hat diejenigen Ergebnisse der Auswertung zu den Akten zu nehmen, die für das Verfahren von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (§ 115j Abs. 1, § 144, § 157 Abs. 2). |
§ 115i. (1) Die Staatsanwaltschaft und die Kriminalpolizei haben das Ergebnis der Datenaufbereitung (§ 109 Z 2e) inhaltlich auszuwerten. Zu diesem Zweck können Suchparameter festgelegt werden. Die Suchparameter und die Anzahl der durch diese erzielten Suchtreffer sowie das verwendete Softwareprogramm sind im Akt zu dokumentieren. Die Staatsanwaltschaft hat diejenigen Ergebnisse der Auswertung zu den Akten zu nehmen, die für das Verfahren von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (§ 115j Abs. 1, § 144, § 157 Abs. 2). |
|
|
(2) Der Beschuldigte und das Opfer haben das Recht, die Auswertung von Daten anhand weiterer Suchparameter zu beantragen (§ 55). Wurden ihre Datenträger und Daten beschlagnahmt, ist ihnen zu ermöglichen, das Ergebnis der Aufbereitung ihrer Daten (§ 109 Z 2e) einzusehen; anderen Personen steht eine solche Einsichtnahme nicht zu. § 51 Abs. 2 gilt sinngemäß. |
(2) Der Beschuldigte und das Opfer haben das Recht, die Auswertung von Daten anhand weiterer Suchparameter zu beantragen (§ 55). Wurden ihre Datenträger und Daten beschlagnahmt, ist ihnen zu ermöglichen, das Ergebnis der Aufbereitung ihrer Daten (§ 109 Z 2e) einzusehen; anderen Personen steht eine solche Einsichtnahme nicht zu. § 51 Abs. 2 gilt sinngemäß. |
|
|
(3) Auf Antrag des Beschuldigten oder des Opfers sind weitere Ergebnisse der Auswertung zu den Akten zu nehmen, wenn diese für das weitere Verfahren von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (§ 115j Abs. 1, § 144, § 157 Abs. 2). |
(3) Auf Antrag des Beschuldigten oder des Opfers sind weitere Ergebnisse der Auswertung zu den Akten zu nehmen, wenn diese für das weitere Verfahren von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (§ 115j Abs. 1, § 144, § 157 Abs. 2). |
|
|
(4) Bei der Auswertung von Daten sind die Persönlichkeitsrechte soweit wie möglich zu wahren; die Auswertung ist auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Die von der Auswertung der Daten betroffenen Personen, Behörden oder öffentlichen Dienststellen haben das Recht, das Ergebnis der Auswertung von Daten insoweit einzusehen, als ihre Daten betroffen sind. Über dieses und das ihnen nach Abs. 5 zustehende Recht hat die Staatsanwaltschaft diese Betroffenen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand feststellbar ist, zu informieren. |
(4) Bei der Auswertung von Daten sind die Persönlichkeitsrechte soweit wie möglich zu wahren; die Auswertung ist auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Die von der Auswertung der Daten betroffenen Personen, Behörden oder öffentlichen Dienststellen haben das Recht, das Ergebnis der Auswertung von Daten insoweit einzusehen, als ihre Daten betroffen sind. Über dieses und das ihnen nach Abs. 5 zustehende Recht hat die Staatsanwaltschaft diese Betroffenen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand feststellbar ist, zu informieren. |
|
|
(5) Auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen sind jene Teile des Ergebnisses der Datenaufbereitung (§ 109 Z 2e) zu vernichten, die für ein Strafverfahren nicht von Bedeutung sein können oder als Beweismittel nicht verwendet werden dürfen. Dieses Antragsrecht steht auch den in Abs. 4 genannten Betroffenen zu |
(5) Auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen sind jene Teile des Ergebnisses der Datenaufbereitung (§ 109 Z 2e) zu vernichten, die für ein Strafverfahren nicht von Bedeutung sein können oder als Beweismittel nicht verwendet werden dürfen. Dieses Antragsrecht steht auch den in Abs. 4 genannten Betroffenen zu |
|
|
§ 115j. (1) Als Beweismittel dürfen Ergebnisse einer Auswertung von Daten bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden, wenn die Ermittlungsmaßnahme rechtmäßig angeordnet und bewilligt (§ 115f Abs. 2 und 5) wurde sowie nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, derentwegen die Ermittlungsmaßnahme angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können. Dürfen diese Ergebnisse nicht verwendet werden, sind alle durch die Ermittlungsmaßnahme gewonnenen Originaldaten zurückzustellen und allfällige Kopien oder Sicherungen sowie die Ergebnisse der Maßnahme zu vernichten. |
§ 115j. (1) Als Beweismittel dürfen Ergebnisse einer Auswertung von Daten bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden, wenn die Ermittlungsmaßnahme rechtmäßig angeordnet und bewilligt (§ 115f Abs. 2 und 5) wurde sowie nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, derentwegen die Ermittlungsmaßnahme angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können. Dürfen diese Ergebnisse nicht verwendet werden, sind alle durch die Ermittlungsmaßnahme gewonnenen Originaldaten zurückzustellen und allfällige Kopien oder Sicherungen sowie die Ergebnisse der Maßnahme zu vernichten. |
|
|
(2) Ergeben sich bei der Auswertung von Daten Hinweise auf die Begehung einer anderen strafbaren Handlung als derjenigen, die Anlass zur Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gegeben hat, so ist mit diesen ein gesonderter Akt anzulegen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 1, § 144, § 157 Abs. 2). |
(2) Ergeben sich bei der Auswertung von Daten Hinweise auf die Begehung einer anderen strafbaren Handlung als derjenigen, die Anlass zur Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gegeben hat, so ist mit diesen ein gesonderter Akt anzulegen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 1, § 144, § 157 Abs. 2). |
|
|
Verwahrung von Datenträgern und Daten |
Verwahrung von Datenträgern und Daten |
|
|
§ 115k. Das ausschließlich für die forensische Aufbereitung von Datenträgern und Daten zuständige Gericht hat die Originalsicherung und die Arbeitskopie auf geeignete Art und Weise gegen unbefugten Zugriff, unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und bis zu ihrer Vernichtung, bis zur Aufhebung der Beschlagnahme (§ 155f Abs 7) oder sonst längstens bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens aufzubewahren, soweit sie nicht in einem anderen, bereits anhängigen Strafverfahren als Beweismittel Verwendung finden; auf die Originalsicherung und Arbeitskopie darf außer im Fall des § 115f Abs. 6 nicht zugegriffen werden; im Übrigen ist eine Einsichtnahme außer im Fall des § 115h Abs 4 unzulässig. Für die Verwahrung von Datenträgern, sofern sie nicht zurückgestellt werden können, hat das Gericht zu sorgen. Für die Verwahrung des Ergebnisses der Datenaufbereitung (§ 109 Z 2e) hat bis zur Berichterstattung über die Auswertung der Daten (§ 115i) die Kriminalpolizei, danach die Staatsanwaltschaft zu sorgen. Soweit dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich ist, kann die Staatsanwaltschaft anordnen, dass deren Verwahrung auch danach durch die Kriminalpolizei erfolgt. Jeder Zugriff und Zugriffsversuch auf Datenträger und Daten ist zu protokollieren. |
§ 115k. Das ausschließlich für die forensische Aufbereitung von Datenträgern und Daten zuständige Gericht hat die Originalsicherung und die Arbeitskopie auf geeignete Art und Weise gegen unbefugten Zugriff, unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und bis zu ihrer Vernichtung, bis zur Aufhebung der Beschlagnahme (§ 155f Abs 7) oder sonst längstens bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens aufzubewahren, soweit sie nicht in einem anderen, bereits anhängigen Strafverfahren als Beweismittel Verwendung finden; auf die Originalsicherung und Arbeitskopie darf außer im Fall des § 115f Abs. 6 nicht zugegriffen werden; im Übrigen ist eine Einsichtnahme außer im Fall des § 115h Abs 4 unzulässig. Für die Verwahrung von Datenträgern, sofern sie nicht zurückgestellt werden können, hat das Gericht zu sorgen. Für die Verwahrung des Ergebnisses der Datenaufbereitung (§ 109 Z 2e) hat bis zur Berichterstattung über die Auswertung der Daten (§ 115i) die Kriminalpolizei, danach die Staatsanwaltschaft zu sorgen. Soweit dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich ist, kann die Staatsanwaltschaft anordnen, dass deren Verwahrung auch danach durch die Kriminalpolizei erfolgt. Jeder Zugriff und Zugriffsversuch auf Datenträger und Daten ist zu protokollieren. |
|
|
Rechtsschutz |
Rechtsschutz |
|
|
§ 115l. (1) Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung und Kontrolle der Anordnung, Genehmigung, Bewilligung und Durchführung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (§ 109 Z 2a). Im Fall einer Antragstellung nach § 115f hat die Staatsanwaltschaft den Rechtsschutzbeauftragten samt einer Ausfertigung dieses Antrags und der Bewilligung ehestmöglich zu informieren. Ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gegen eine Person gerichtet, deren Vernehmung als Zeuge gemäß § 155 Abs. l Z 1 verboten ist, oder die gemäß § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 berechtigt ist, die Aussage zu verweigern, oder gegen eine Behörde oder öffentliche Dienststelle (§ 112a) hat die Staatsanwaltschaft dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich mit dem Antrag auf gerichtliche Bewilligung eine Ausfertigung dieses Antrags samt Kopien aller Aktenstücke, die für die Beurteilung der Anordnungsgründe von Bedeutung sein können, zu übermitteln und um Ermächtigung zur Antragstellung zu ersuchen. Eine Ermächtigung darf der Rechtsschutzbeauftragte nur erteilen, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diese Ermittlungsmaßnahme erforderlich und verhältnismäßig (§ 115f Abs 4) erscheinen lassen. § 144 Abs. 1 und Abs. 3 gilt sinngemäß. |
§ 115l. (1) Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung und Kontrolle der Anordnung, Genehmigung, Bewilligung und Durchführung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (§ 109 Z 2a). Im Fall einer Antragstellung nach § 115f hat die Staatsanwaltschaft den Rechtsschutzbeauftragten samt einer Ausfertigung dieses Antrags und der Bewilligung ehestmöglich zu informieren. Ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gegen eine Person gerichtet, deren Vernehmung als Zeuge gemäß § 155 Abs. l Z 1 verboten ist, oder die gemäß § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 berechtigt ist, die Aussage zu verweigern, oder gegen eine Behörde oder öffentliche Dienststelle (§ 112a) hat die Staatsanwaltschaft dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich mit dem Antrag auf gerichtliche Bewilligung eine Ausfertigung dieses Antrags samt Kopien aller Aktenstücke, die für die Beurteilung der Anordnungsgründe von Bedeutung sein können, zu übermitteln und um Ermächtigung zur Antragstellung zu ersuchen. Eine Ermächtigung darf der Rechtsschutzbeauftragte nur erteilen, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diese Ermittlungsmaßnahme erforderlich und verhältnismäßig (§ 115f Abs 4) erscheinen lassen. § 144 Abs. 1 und Abs. 3 gilt sinngemäß. |
|
|
(2) Dem Rechtsschutzbeauftragten steht Beschwerde (§ 87) gegen die Bewilligung der im Abs. 1 genannten Ermittlungsmaßnahme und Einspruch (§ 106) gegen deren Anordnung und Durchführung zu; dieses Recht erlischt mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist der Person, Behörde oder öffentlichen Dienststelle, gegen welche die Ermittlungsmaßnahme gerichtet ist. Im Übrigen gilt § 115f Abs 9. |
(2) Dem Rechtsschutzbeauftragten steht Beschwerde (§ 87) gegen die Bewilligung der im Abs. 1 genannten Ermittlungsmaßnahme und Einspruch (§ 106) gegen deren Anordnung und Durchführung zu; dieses Recht erlischt mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist der Person, Behörde oder öffentlichen Dienststelle, gegen welche die Ermittlungsmaßnahme gerichtet ist. Im Übrigen gilt § 115f Abs 9. |
|
|
(3) Gericht, Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei haben dem Rechtsschutzbeauftragten zur Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit Einblick in alle erforderlichen Akten, Unterlagen und Daten zu gewähren, die der Dokumentation der Durchführung dienen, ihm auf Verlangen Kopien oder Ausfertigungen einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen; insofern kann ihm gegenüber Amtsverschwiegenheit nicht geltend gemacht werden. |
(3) Gericht, Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei haben dem Rechtsschutzbeauftragten zur Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit Einblick in alle erforderlichen Akten, Unterlagen und Daten zu gewähren, die der Dokumentation der Durchführung dienen, ihm auf Verlangen Kopien oder Ausfertigungen einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen; insofern kann ihm gegenüber Amtsverschwiegenheit nicht geltend gemacht werden. |
|
|
(4) Dem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, die Aufbereitung von Daten (§ 115h) und die Auswertung von Daten (§ 115i) zu überwachen sowie alle Räume zu betreten, in denen Originalsicherungen, Arbeitskopien, Datenträger und Ergebnisse der Datenaufbereitung aufbewahrt sowie die Aufbereitung von Daten vorgenommen werden. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass bei der Aufbereitung und der Auswertung von Daten die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung nicht überschritten werden. Die in dieser Bestimmung genannte Prüfung kann der Rechtsschutzbeauftragte auch auf Anregung der Staatsanwaltschaft oder der betroffenen Personen, Behörden oder öffentlichen Dienststellen vornehmen. Der Rechtsschutzbeauftragte hat mitzuteilen, ob er einem solchen Antrag nachkommt; diese Mitteilung hat eine Begründung zu enthalten. |
(4) Dem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, die Aufbereitung von Daten (§ 115h) und die Auswertung von Daten (§ 115i) zu überwachen sowie alle Räume zu betreten, in denen Originalsicherungen, Arbeitskopien, Datenträger und Ergebnisse der Datenaufbereitung aufbewahrt sowie die Aufbereitung von Daten vorgenommen werden. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass bei der Aufbereitung und der Auswertung von Daten die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung nicht überschritten werden. Die in dieser Bestimmung genannte Prüfung kann der Rechtsschutzbeauftragte auch auf Anregung der Staatsanwaltschaft oder der betroffenen Personen, Behörden oder öffentlichen Dienststellen vornehmen. Der Rechtsschutzbeauftragte hat mitzuteilen, ob er einem solchen Antrag nachkommt; diese Mitteilung hat eine Begründung zu enthalten. |
|
|
(5) Der Rechtsschutzbeauftragte ist berechtigt, die Vernichtung von Daten (§§, 115h Abs 5; 115i Abs. 5) zu beantragen. Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, einem Antrag des Rechtsschutzbeauftragten nach § 115i Abs 5 nicht nachzukommen, so hat sie unverzüglich die Entscheidung des Gerichts einzuholen. |
(5) Der Rechtsschutzbeauftragte ist berechtigt, die Vernichtung von Daten (§§, 115h Abs 5; 115i Abs. 5) zu beantragen. Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, einem Antrag des Rechtsschutzbeauftragten nach § 115i Abs 5 nicht nachzukommen, so hat sie unverzüglich die Entscheidung des Gerichts einzuholen. |
|
|
(6) Nach Beendigung der Aufbereitung von Daten ist dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zu geben, den Aufbereitungsbericht und das Ergebnis der Datenaufbereitung (§ 109 Z 2e) einzusehen. Nach der Vernichtung (§ 115h Abs 5), der Aufhebung der Beschlagnahme (§ 155f Abs 7) oder sonst längstens nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens ist ihm Gelegenheit zu geben, sich von der ordnungsgemäßen Vernichtung der Originalsicherung, der Arbeitskopie und des Ergebnisses der Datenaufbereitung zu überzeugen.“ |
(6) Nach Beendigung der Aufbereitung von Daten ist dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zu geben, den Aufbereitungsbericht und das Ergebnis der Datenaufbereitung (§ 109 Z 2e) einzusehen. Nach der Vernichtung (§ 115h Abs 5), der Aufhebung der Beschlagnahme (§ 155f Abs 7) oder sonst längstens nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens ist ihm Gelegenheit zu geben, sich von der ordnungsgemäßen Vernichtung der Originalsicherung, der Arbeitskopie und des Ergebnisses der Datenaufbereitung zu überzeugen. |
|
|
53. In § 116 Abs. 5 werden der zweite, dritte und vierte Satz durch folgenden Satz ersetzt: |
|
|
|
„Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck dieses oder eines anderen Verfahrens gefährdet wäre.“ |
|
|
(5) Die Anordnung der Auskunft aus dem Kontenregister und die Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte samt gerichtlicher Bewilligung sind dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen zuzustellen, sobald diese der Staatsanwaltschaft bekannt geworden sind. Die Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte samt gerichtlicher Bewilligung ist darüber hinaus dem Kredit- oder Finanzinstitut zuzustellen. Die Zustellung an den Beschuldigten und an die Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange dadurch der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Im Fall einer Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist hierüber das Kredit- oder Finanzinstitut zu informieren, das die Anordnung und alle mit ihr verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten hat.
|
|
(5) Die Anordnung der Auskunft aus dem Kontenregister und die
Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte samt
gerichtlicher Bewilligung sind dem Beschuldigten und den aus der
Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen zuzustellen,
sobald diese der Staatsanwaltschaft bekannt geworden sind. |
|
|
54. In § 116 Abs. 6 wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt: |
|
|
|
„Die Verpflichtung nach dem ersten Satz und ihren Umfang sowie jene, mit der Anordnung und Bewilligung verbundene Tatsachen und Vorgänge gegenüber Dritten geheim zu halten, hat die Staatsanwaltschaft dem Kredit- oder Finanzinstitut mit gesonderter Anordnung aufzutragen; diese Anordnung hat die entsprechende gerichtliche Bewilligung anzuführen. Die rechtliche Zulässigkeit der Auskunftserteilung und Mitwirkung gründet auf der gerichtlichen Bewilligung.“ |
|
|
|
Dem § 116 wird ein Abs. 7 angefügt; der vierte, fünfte und sechste Satz von Abs. 6 werden nach der Absatzbezeichnung „(7)“ eingereiht. |
|
|
(6) Kredit- oder Finanzinstitute und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen sowie die Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form so zu erfolgen, dass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können. Einer Beschwerde des Kredit- oder Finanzinstituts gegen die gerichtliche Bewilligung kommt aufschiebende Wirkung zu. Wird einem Einspruch wegen Rechtsverletzung oder einer Beschwerde Folge gegeben, so gilt § 89 Abs. 4. Eine Durchsuchung des Kredit- oder Finanzinstituts bedarf stets einer Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung. §§ 110 Abs. 4 und 111 Abs. 3 sind anzuwenden.
|
|
(6) Kredit- oder Finanzinstitute und ihre Mitarbeiter sind
verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen sowie die Urkunden und
Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem
elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen
Dateiformat in strukturierter Form so zu erfolgen, dass die Daten
elektronisch weiterverarbeitet werden können. (7) Wird einem Einspruch wegen Rechtsverletzung oder einer Beschwerde Folge gegeben, so gilt § 89 Abs. 4. Eine Durchsuchung des Kredit- oder Finanzinstituts bedarf stets einer Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung. §§ 110 Abs. 4 und 111 Abs. 3 sind anzuwenden. |
|
|
55. In § 126 Abs. 2a letzter Satz wird nach der Wendung „§ 127 Abs. 1“ die Wortfolge „erster Satz“ eingefügt. |
|
|
(2a) Als Dolmetscher ist von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht eine vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte geeignete Person zu bestellen. Zur Gewährleistung der Übersetzungshilfe durch die Kriminalpolizei hat diese eine vom Bundesministerium für Inneres oder in dessen Auftrag von einem Dienstleister zur Verfügung gestellte geeignete Person zu bestellen. Für diese Dolmetscher gilt § 127 Abs. 1 nicht. |
|
(2a) Als Dolmetscher ist von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht eine vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte geeignete Person zu bestellen. Zur Gewährleistung der Übersetzungshilfe durch die Kriminalpolizei hat diese eine vom Bundesministerium für Inneres oder in dessen Auftrag von einem Dienstleister zur Verfügung gestellte geeignete Person zu bestellen. Für diese Dolmetscher gilt § 127 Abs. 1 erster Satz nicht. |
|
|
56. In § 126 werden nach dem Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt: |
|
|
|
„(3a) Sachverständige, die zum Zeitpunkt der Befassung oder der Bestellung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht in mehr als zehn Verfahren die ihnen von der beauftragenden Stelle gesetzte oder bereits verlängerte Frist zur Erstattung eines schriftlichen Gutachtens überschritten haben, haben diesen Umstand der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Der Sachverständige kann dennoch bestellt werden, wenn er glaubhaft macht, dass für die in Aussicht genommene Frist zur Erstattung des Gutachtens hinreichend vorgekehrt ist, wenn dem Erfordernis der Beiziehung eines Sachverständigen sonst mit vertretbarem Aufwand nicht entsprochen werden könnte oder wenn eine unverzügliche Befundaufnahme notwendig scheint, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Ermittlungen oder von Beweismitteln abzuwenden. |
(3a) Sachverständige, die zum Zeitpunkt der Befassung oder der Bestellung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht in mehr als zehn Verfahren die ihnen von der beauftragenden Stelle gesetzte oder bereits verlängerte Frist zur Erstattung eines schriftlichen Gutachtens überschritten haben, haben diesen Umstand der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Der Sachverständige kann dennoch bestellt werden, wenn er glaubhaft macht, dass für die in Aussicht genommene Frist zur Erstattung des Gutachtens hinreichend vorgekehrt ist, wenn dem Erfordernis der Beiziehung eines Sachverständigen sonst mit vertretbarem Aufwand nicht entsprochen werden könnte oder wenn eine unverzügliche Befundaufnahme notwendig scheint, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Ermittlungen oder von Beweismitteln abzuwenden. |
|
|
(3b) Dem Sachverständigen oder Dolmetscher ist eine angemessene Frist für die Erstattung von Befund, Gutachten oder Übersetzung zu setzen. Ist diesem die Einhaltung der Frist nicht möglich, so hat er dies der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht binnen 14 Tagen ab Zustellung des Auftrags mitzuteilen und anzugeben, ob ihm eine Auftragserfüllung gegebenenfalls innerhalb einer längeren Frist möglich ist. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht kann die Frist sodann angemessen verlängern.“ |
(3b) Dem Sachverständigen oder Dolmetscher ist eine angemessene Frist für die Erstattung von Befund, Gutachten oder Übersetzung zu setzen. Ist diesem die Einhaltung der Frist nicht möglich, so hat er dies der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht binnen 14 Tagen ab Zustellung des Auftrags mitzuteilen und anzugeben, ob ihm eine Auftragserfüllung gegebenenfalls innerhalb einer längeren Frist möglich ist. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht kann die Frist sodann angemessen verlängern. |
|
|
57. In § 126 Abs. 4 zweiter Satz wird das Klammerzitat „(Abs. 5)“ gestrichen. |
|
|
(4) Für Sachverständige und Dolmetscher gelten die Befangenheitsgründe des § 47 Abs. 1 sinngemäß. Soweit sie befangen sind oder ihre Sachkunde in Zweifel steht, sind sie von der Staatsanwaltschaft, im Fall einer Bestellung durch das Gericht von diesem, von Amts wegen oder auf Grund von Einwänden (Abs. 5) ihres Amtes zu entheben, bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes gemäß § 47 Abs. 1 Z 1 und 2 bei sonstiger Nichtigkeit. Im Hauptverfahren kann die Befangenheit eines Dolmetschers nicht bloß mit der Begründung geltend gemacht werden, dass er bereits im Ermittlungsverfahren tätig gewesen ist. |
|
(4) Für Sachverständige und Dolmetscher gelten die
Befangenheitsgründe des § 47 Abs. 1 sinngemäß.
Soweit sie befangen sind oder ihre Sachkunde in Zweifel steht, sind sie von
der Staatsanwaltschaft, im Fall einer Bestellung durch das Gericht von
diesem, von Amts wegen oder auf Grund von Einwänden |
|
|
58. § 157 Abs. 2 wird die Wendung „oder auf Datenträgern gespeicherte Informationen“ durch die Wendung „Datenträgern und Daten“ ersetzt. |
|
|
(2) Das Recht der in Abs. 1 Z 2 bis 5 angeführten Personen, die Aussage zu verweigern, darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Sicherstellung und Beschlagnahme von Unterlagen oder auf Datenträgern gespeicherten Informationen oder durch Vernehmung der Hilfskräfte oder der Personen, die zur Ausbildung an der berufsmäßigen Tätigkeit nach Abs. 1 Z 2 bis 4 teilnehmen. Dies gilt ebenso für Unterlagen und Informationen, die sich in der Verfügungsmacht des Beschuldigten oder eines Mitbeschuldigten befinden und zum Zwecke der Beratung oder Verteidigung des Beschuldigten durch eine in Abs. 1 Z 2 genannte Person von dieser oder vom Beschuldigten erstellt wurden. |
|
(2) Das Recht der in Abs. 1 Z 2 bis 5
angeführten Personen, die Aussage zu verweigern, darf bei sonstiger Nichtigkeit
nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Sicherstellung und
Beschlagnahme von Unterlagen |
|
|
59. In § 174 Abs. 1 lautet der zweite Satz: |
|
|
|
„Wenn es zur Verhütung und Bekämpfung einer Pandemie oder anzeigepflichtiger Krankheiten nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1959, nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Justiz notwendig erscheint, kann gemäß § 153 Abs. 4 vorgegangen werden.“ |
|
|
§ 174. (1) Jeder festgenommene Beschuldigte ist vom Gericht unverzüglich nach seiner Einlieferung in die Justizanstalt zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft zu vernehmen. In Fällen einer Pandemie oder wenn es zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1959, nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Justiz notwendig erscheint, kann gemäß § 153 Abs. 4 vorgegangen werden. Dem Verteidiger und der Staatsanwaltschaft ist die Möglichkeit zur Teilnahme an dieser Vernehmung einzuräumen. Das Gericht kann aber vor seiner Entscheidung sofortige Ermittlungen vornehmen oder durch die Kriminalpolizei vornehmen lassen, wenn deren Ergebnis maßgebenden Einfluss auf die Beurteilung von Tatverdacht oder Haftgrund erwarten lässt. In jedem Fall hat das Gericht längstens binnen 48 Stunden nach der Einlieferung zu entscheiden, ob der Beschuldigte, allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel (§ 173 Abs. 5), freigelassen oder ob die Untersuchungshaft verhängt wird. |
|
§ 174. (1) Jeder
festgenommene Beschuldigte ist vom Gericht unverzüglich nach seiner
Einlieferung in die Justizanstalt zu den Voraussetzungen der
Untersuchungshaft zu vernehmen. |
|
|
60. Die Überschrift des 3. Teils lautet: |
|
|
Beendigung des Ermittlungsverfahrens |
„Beendigung des Ermittlungsverfahrens und Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens“ |
Beendigung des Ermittlungsverfahrens und Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens |
|
|
61. § 190 lautet: |
|
|
§ 190. Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als 1. die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder 2. kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht.
|
„§ 190. Die Staatsanwaltschaft hat von der weiteren Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, soweit und sobald sich ergibt, dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder kein tatsächlicher Grund zu dessen weiterer Verfolgung besteht.“ |
§ 190. Die
Staatsanwaltschaft hat von der weiteren Verfolgung
einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren
|
|
|
62. In § 195 Abs. 2 entfällt im dritten Satz die Wendung „und die zur Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung notwendigen Angaben zu enthalten“. |
|
|
|
63. In § 195 Abs. 2 wird im vierten Satz die Wendung „einzeln und bestimmt zu bezeichnen“ durch die Wendung „zu behaupten“ ersetzt. |
|
|
(2) Der Antrag ist binnen vierzehn Tagen nach Verständigung von der Einstellung (§ 194) oder im Fall eines fristgerecht eingebrachten Verlangens nach § 194 Abs. 2 nach Zustellung der Einstellungsbegründung, wurde jedoch das Opfer von der Einstellung nicht verständigt, innerhalb von drei Monaten ab der Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Der Antrag eines minderjährigen Opfers bedarf keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Der Antrag hat das Verfahren, dessen Fortführung begehrt wird, zu bezeichnen und die zur Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung notwendigen Angaben zu enthalten. Überdies sind die Gründe einzeln und bestimmt zu bezeichnen, aus denen die Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die erheblichen Bedenken abzuleiten sind. Werden neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so gilt § 55 Abs. 1 sinngemäß. |
|
(2) Der Antrag ist binnen vierzehn Tagen nach
Verständigung von der Einstellung (§ 194) oder im Fall eines
fristgerecht eingebrachten Verlangens nach § 194 Abs. 2 nach
Zustellung der Einstellungsbegründung, wurde jedoch das Opfer von der
Einstellung nicht verständigt, innerhalb von drei Monaten ab der
Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Der
Antrag eines minderjährigen Opfers bedarf keiner
pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Der Antrag hat das Verfahren, dessen
Fortführung begehrt wird, zu bezeichnen |
|
|
64. In § 196a Abs. 2 wird die Wendung „§ 108a Abs. 1“ durch die Wendung „§ 108 Abs. 1“ ersetzt. |
|
|
(2) Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität gekennzeichnet sind, sowie im Falle der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108a Abs. 1) um die Hälfte überschritten und im Falle extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden. |
|
(2) Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren,
die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität
gekennzeichnet sind, sowie im Falle der Überschreitung der
Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ |
|
|
65. Nach § 197 wird folgendes 10a. Hauptstück eingefügt: |
|
|
|
„10a. Hauptstück |
10a. Hauptstück |
|
|
Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens |
Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens |
|
|
Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens |
Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens |
|
|
§ 197a. Die Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn die Führung eines Ermittlungsverfahrens aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder der angezeigte Sachverhalt sonst keinen Anfangsverdacht einer Straftat (§ 1 Abs. 3) begründet. Die §§ 25 bis 27 gelten sinngemäß. |
§ 197a. Die Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn die Führung eines Ermittlungsverfahrens aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder der angezeigte Sachverhalt sonst keinen Anfangsverdacht einer Straftat (§ 1 Abs. 3) begründet. Die §§ 25 bis 27 gelten sinngemäß. |
|
|
Verständigungen |
Verständigungen |
|
|
§ 197b. (1) Vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 197a erster Fall sind der Angezeigte (§ 48 Abs 1 Z 6) und jene Personen zu verständigen, die im Fall der Führung eines Ermittlungsverfahrens Opfer (§ 65 Z 1) einer Straftat sein könnten, sofern ihre Identität bekannt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand feststellbar ist; die §§ 51 bis 53 und § 68 gelten sinngemäß. Hat die Kriminalpolizei einen Bericht gemäß § 100 Abs 3a StPO erstattet, ist auch sie zu verständigen, |
§ 197b. (1) Vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 197a erster Fall sind der Angezeigte (§ 48 Abs 1 Z 6) und jene Personen zu verständigen, die im Fall der Führung eines Ermittlungsverfahrens Opfer (§ 65 Z 1) einer Straftat sein könnten, sofern ihre Identität bekannt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand feststellbar ist; die §§ 51 bis 53 und § 68 gelten sinngemäß. Hat die Kriminalpolizei einen Bericht gemäß § 100 Abs 3a StPO erstattet, ist auch sie zu verständigen, |
|
|
(2) In der Verständigung ist anzuführen, aus welchem Grund von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wurde. § 194 Abs. 3 gilt sinngemäß. Überdies sind Personen, die zur Einbringung eines Antrags auf Verfolgung einer Straftat (§ 197c) berechtigt sind, über die Möglichkeit der Einbringung eines solchen Antrags und seine Voraussetzungen zu informieren. |
(2) In der Verständigung ist anzuführen, aus welchem Grund von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wurde. § 194 Abs. 3 gilt sinngemäß. Überdies sind Personen, die zur Einbringung eines Antrags auf Verfolgung einer Straftat (§ 197c) berechtigt sind, über die Möglichkeit der Einbringung eines solchen Antrags und seine Voraussetzungen zu informieren. |
|
|
Antrag auf Verfolgung |
Antrag auf Verfolgung |
|
|
§ 197c. Im Fall eines Vorgehens nach § 197a erster Fall sind Personen, die im Fall der Führung eines Ermittlungsverfahrens Opfer (§ 65 Z 1) einer Straftat sein könnten, sowie in der Rechtsschutzbeauftragte in sinngemäßer Anwendung des § 194 Abs 3 berechtigt, einen Antrag auf Verfolgung dieser Straftat zu stellen. Für den Antrag und die Entscheidung darüber gelten § 195 und § 196 mit Ausnahme des Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sinngemäß.“ |
§ 197c. Im Fall eines Vorgehens nach § 197a erster Fall sind Personen, die im Fall der Führung eines Ermittlungsverfahrens Opfer (§ 65 Z 1) einer Straftat sein könnten, sowie in der Rechtsschutzbeauftragte in sinngemäßer Anwendung des § 194 Abs 3 berechtigt, einen Antrag auf Verfolgung dieser Straftat zu stellen. Für den Antrag und die Entscheidung darüber gelten § 195 und § 196 mit Ausnahme des Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sinngemäß. |
|
|
66.In § 281 Abs. 1 Z 3, § 345 Abs. 1 Z 4 und § 468 Abs. 1 Z 3 wird jeweils vor der Wendung „126 Abs. 4“ die Wendung „115j Abs. 1,“ eingefügt. |
|
|
§ 281. (1) Die Nichtigkeitsbeschwerde kann gegen ein freisprechendes Urteil nur zum Nachteile, gegen ein verurteilendes sowohl zum Vorteile als auch zum Nachteile des Angeklagten ergriffen werden, jedoch, sofern sie nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften auch in anderen Fällen zugelassen ist, nur wegen eines der folgenden Nichtigkeitsgründe: 1. … |
|
§ 281. (1) Die Nichtigkeitsbeschwerde kann gegen ein freisprechendes Urteil nur zum Nachteile, gegen ein verurteilendes sowohl zum Vorteile als auch zum Nachteile des Angeklagten ergriffen werden, jedoch, sofern sie nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften auch in anderen Fällen zugelassen ist, nur wegen eines der folgenden Nichtigkeitsgründe: 1. … |
|
3. wenn in der Hauptverhandlung eine Bestimmung verletzt oder missachtet worden ist, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet (§§ 126 Abs. 4, 140 Abs. 1, 144 Abs. 1, 155 Abs. 1, 157 Abs. 2 und 159 Abs. 3, 221 Abs. 2, 228, 240a, 250, 252, 260, 271, 427, 434d Abs. 1 und 2 sowie 439 Abs. 1 und 2); |
|
3. wenn in der Hauptverhandlung eine Bestimmung verletzt oder missachtet worden ist, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet (§§ 115j Abs. 1, 126 Abs. 4, 140 Abs. 1, 144 Abs. 1, 155 Abs. 1, 157 Abs. 2 und 159 Abs. 3, 221 Abs. 2, 228, 240a, 250, 252, 260, 271, 427, 434d Abs. 1 und 2 sowie 439 Abs. 1 und 2); |
|
§ 345. (1) Die Nichtigkeitsbeschwerde kann, sofern sie nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften auch in anderen Fällen zugelassen ist, nur wegen eines der folgenden Nichtigkeitsgründe ergriffen werden: 1. … |
|
§ 345. (1) Die Nichtigkeitsbeschwerde kann, sofern sie nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften auch in anderen Fällen zugelassen ist, nur wegen eines der folgenden Nichtigkeitsgründe ergriffen werden: 1. … |
|
4. wenn in der Hauptverhandlung eine Bestimmung verletzt oder missachtet worden ist, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet (§§ 126 Abs. 4, 140 Abs. 1, 144 Abs. 1, 155 Abs. 1, 157 Abs. 2 und 159 Abs. 3, 221 Abs. 2, 228, 250, 252, 260, 271, 305, 310, 329, 340, 427, 434d Abs. 1 und 2 sowie 439 Abs. 1 und 2); |
|
4. wenn in der Hauptverhandlung eine Bestimmung verletzt oder missachtet worden ist, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet (§§ 115j Abs. 1, 126 Abs. 4, 140 Abs. 1, 144 Abs. 1, 155 Abs. 1, 157 Abs. 2 und 159 Abs. 3, 221 Abs. 2, 228, 250, 252, 260, 271, 305, 310, 329, 340, 427, 434d Abs. 1 und 2 sowie 439 Abs. 1 und 2); |
|
§ 468. (1) Wegen Nichtigkeit kann die Berufung gegen Urteile der Bezirksgerichte, sofern sie nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften auch in anderen Fällen zugelassen ist, nur aus einem der folgenden Gründe ergriffen werden: 1. … |
|
§ 468. (1) Wegen Nichtigkeit kann die Berufung gegen Urteile der Bezirksgerichte, sofern sie nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften auch in anderen Fällen zugelassen ist, nur aus einem der folgenden Gründe ergriffen werden: 1. … |
|
3. wenn eine Vorschrift verletzt oder vernachlässigt worden ist, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (§§ 126 Abs. 4, 140 Abs. 1, 144 Abs. 1, 155 Abs. 1, 157 Abs. 2 und 159 Abs. 3, 221 Abs. 2 (455 Abs. 1), 228, 250, 252, 260, 271, 427 sowie 439 Abs. 1 und 2), oder wenn einer der im § 281 Abs. 1 Z 4 und 5 erwähnten Nichtigkeitsgründe vorliegt; |
|
3. wenn eine Vorschrift verletzt oder vernachlässigt worden ist, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (§§ 115j Abs. 1, 126 Abs. 4, 140 Abs. 1, 144 Abs. 1, 155 Abs. 1, 157 Abs. 2 und 159 Abs. 3, 221 Abs. 2 (455 Abs. 1), 228, 250, 252, 260, 271, 427 sowie 439 Abs. 1 und 2), oder wenn einer der im § 281 Abs. 1 Z 4 und 5 erwähnten Nichtigkeitsgründe vorliegt; |
|
|
67. In § 284 Abs. 2 wird die Wendung „die im § 282 erwähnten Angehörigen“ durch die Wendung „den gesetzlichen Vertreter“ ersetzt. |
|
|
(2) Für die im § 282 erwähnten Angehörigen des Angeklagten läuft die Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde von demselben Tage, von dem an sie für den Angeklagten beginnt. |
|
(2) Für |
|
|
68. In § 286 Abs. 1 lauten die beiden ersten Sätze: |
|
|
|
„Vom Termin des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde sind die Beteiligten des Verfahrens zu verständigen. Der Angeklagte, sein Verteidiger sowie der allenfalls einschreitende Privatbeteiligte oder Privatankläger sind so rechtzeitig zu laden, dass ihnen eine Vorbereitungszeit von acht Tagen verbleibt.“ |
|
|
§ 286. (1) Vom Termin des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung sind die Beteiligten des Verfahrens zu verständigen. Der Angeklagte, ist er jedoch bereits durch einen Verteidiger vertreten, nur sein Verteidiger sowie der allenfalls einschreitende Privatbeteiligte oder Privatankläger sind so rechtzeitig zu laden, dass ihnen eine Vorbereitungszeit von acht Tagen verbleibt. In der Ladung sind sie darauf aufmerksam zu machen, dass im Fall ihres Ausbleibens ihre Ausführungen und Beschwerden vorgetragen und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden würden. |
|
§ 286. (1) Vom
Termin des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung über die
Nichtigkeitsbeschwerde sind die Beteiligten des Verfahrens zu
verständigen. Der Angeklagte, |
|
|
69.§ 286 Abs. 1a entfällt. |
|
|
(1a) In den in § 174 Abs. 1 geregelten Fällen kann bei Angeklagten, die in Untersuchungshaft angehalten werden, gemäß § 153 Abs. 4 vorgegangen werden. |
|
|
|
|
70. § 286 Abs. 2 lautet: |
|
|
(2) Ist der Angeklagte verhaftet, so wird er vom Gerichtstage mit dem Beisatz in Kenntnis gesetzt, daß er nur durch einen Verteidiger erscheinen könne.
|
„(2) Ist der Angeklagte verhaftet, so ist dessen Vorführung zum Gerichtstag zu veranlassen, es sei denn, dieser hat durch seinen Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet. In den in § 174 Abs. 1 zweiter Satz geregelten Fällen kann gemäß § 153 Abs. 4 vorgegangen werden.“ |
(2) Ist der Angeklagte verhaftet, so |
|
|
71. In § 294 Abs. 5 und in § 296 Abs. 3 wird jeweils das Zitat „§ 286 Abs. 1a“ durch das Zitat „§ 286 Abs. 2 zweiter Satz“ ersetzt. |
|
|
§ 294. … |
|
§ 294. … |
|
(5) Wird über die Berufung nicht schon in der nichtöffentlichen Sitzung entschieden, so hat der Vorsitzende einen Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung anzuordnen. Für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstages gelten die Bestimmungen der §§ 286 und 287 dem Sinne nach mit der Maßgabe, dass der nicht verhaftete Angeklagte vorzuladen und auch die Vorführung des verhafteten Angeklagten zu veranlassen ist, es sei denn, dieser hätte durch seinen Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet oder es liegt ein Fall des § 286 Abs. 1a vor. Ist die Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche gerichtet, so ist auch der Privatbeteiligte vorzuladen. Die §§ 233 bis 237 gelten sinngemäß. |
|
(5) Wird über die Berufung nicht schon in der
nichtöffentlichen Sitzung entschieden, so hat der Vorsitzende einen
Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung
anzuordnen. Für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstages
gelten die Bestimmungen der §§ 286 und 287 dem Sinne nach mit
der Maßgabe, dass der nicht verhaftete Angeklagte vorzuladen und auch
die Vorführung des verhafteten Angeklagten zu veranlassen ist, es sei
denn, dieser hätte durch seinen Verteidiger ausdrücklich darauf
verzichtet oder es liegt ein Fall des § 286 Abs. |
|
§ 296. … |
|
§ 296. … |
|
(3) Wird über die Berufung nicht schon in der nichtöffentlichen Sitzung entschieden, so entscheidet der Oberste Gerichtshof über die Berufung beim Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde. In diesem Fall ist zum Gerichtstag der nicht verhaftete Angeklagte vorzuladen und die Vorführung des verhafteten Angeklagten zu veranlassen, es sei denn, dieser hätte durch seinen Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet oder es liegt ein Fall des § 286 Abs. 1a vor. Ist die Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche gerichtet, so ist auch der Privatbeteiligte vorzuladen. |
|
(3) Wird über die Berufung nicht schon in der
nichtöffentlichen Sitzung entschieden, so entscheidet der Oberste
Gerichtshof über die Berufung beim Gerichtstag zur öffentlichen
Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde. In diesem Fall ist zum
Gerichtstag der nicht verhaftete Angeklagte vorzuladen und die
Vorführung des verhafteten Angeklagten zu veranlassen, es sei denn,
dieser hätte durch seinen Verteidiger ausdrücklich darauf
verzichtet oder es liegt ein Fall des § 286 Abs. |
|
|
72. Die §§ 367 bis 369 lauten: |
|
|
§ 367. (1) Ist eine Sache, von der das Gericht sich überzeugt, daß sie dem Opfer gehöre, unter den Habseligkeiten des Angeklagten, eines Mitschuldigen oder eines Teilnehmers an der strafbaren Handlung oder an einem solchen Orte gefunden worden, wohin sie von diesen Personen nur zur Aufbewahrung gelegt oder gegeben wurde, so ordnet das Gericht an, daß sie nach eingetretener Rechtskraft des Urteiles zurückzustellen sei. Mit ausdrücklicher Zustimmung des Beschuldigten kann jedoch die Ausfolgung auch sogleich geschehen.
|
„§ 367. (1) Ein sichergestellter oder beschlagnahmter Gegenstand oder Vermögenswert des Opfers ist nach Rechtskraft des Urteils an das Opfer zurückzustellen. |
§ 367. (1) |
|
(2) Ein solcher Gegenstand kann auch vor diesem Zeitpunkt auf Antrag des Opfers nach Anhörung des Beschuldigten und der übrigen Beteiligten, und zwar im Hauptverfahren durch das erkennende Gericht, im Ermittlungsverfahren jedoch durch die Staatsanwaltschaft zurückgestellt werden, wenn
|
(2) Vor Rechtskraft des Urteils kann ein sichergestellter oder beschlagnahmter Gegenstand oder Vermögenswert an das Opfer von Amts wegen oder auf Antrag des Opfers, soweit möglich nach Anhörung des Beschuldigten und der übrigen Beteiligten, zurückgestellt werden, es sei denn, |
(2) |
|
1. der Gegenstand zur Herstellung des Beweises nicht oder nicht mehr benötigt wird und
|
1. der Gegenstand oder Vermögenswert ist im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich, oder |
1. der
Gegenstand |
|
2. weder der Beschuldigte oder ein Dritter bestimmte Tatsachen behaupten, aus denen sich ein Recht auf die Sache ergeben könnte, das der Ausfolgung an den Antragsteller entgegensteht, noch sonst Umstände vorliegen, welche die Rechte des Antragstellers zweifelhaft erscheinen lassen.
|
2. es liegen sonstige Umstände (§ 368) vor, die der Ausfolgung an das Opfer entgegenstehen. |
2. |
|
|
Die Entscheidung steht im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, in der Hauptverhandlung dem erkennenden Gericht und sonst dem Vorsitzenden zu. |
Die Entscheidung steht im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, in der Hauptverhandlung dem erkennenden Gericht und sonst dem Vorsitzenden zu. |
|
(3) Wird einem Ausfolgungsantrag nach Abs. 2 aus dem Grund der Z 2 nicht stattgegeben, so ist die Beschlagnahme aufzuheben und der Gegenstand nach § 1425 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bei dem für den Sitz des Gerichtes zuständigen Bezirksgericht zu hinterlegen. |
|
|
|
§ 368. Ist das entzogene Gut bereits in die Hände eines Dritten, der sich an der strafbaren Handlung nicht beteiligt hat, auf eine zur Übertragung des Eigentumes gültige Art oder als Pfand geraten oder ist das Eigentum des entzogenen Gegenstandes unter mehreren Opfern streitig oder kann das Opfer sein Recht nicht sogleich genügend nachweisen, so ist das auf Zurückstellung des Gutes gerichtete Begehren auf den ordentlichen Zivilrechtsweg zu verweisen.
|
§ 368. Kann das Opfer sein Recht an dem Gegenstand oder Vermögenswert nicht nachweisen, liegen bestimmte Anhaltspunkte für dingliche Rechte Dritter daran vor oder ist das Recht daran zwischen mehreren Opfern strittig (§ 367 Abs. 2 Z 2), so ist der Antrag nach § 367 Abs. 2 abzuweisen, die Sicherstellung oder Beschlagnahme aufzuheben und der Gegenstand oder Vermögenswert nach § 1425 ABGB bei dem für den Sitz des Gerichts zuständigen Bezirksgericht zu hinterlegen. Das Gericht hat in diesen Fällen das Opfer mit seinem Begehren auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. |
§ 368. |
|
§ 369. (1) Wenn das dem Opfer entzogene Gut nicht mehr zurückgestellt werden kann, sowie in allen Fällen, in denen es sich nicht um die Rückstellung eines entzogenen Gegenstandes, sondern um den Ersatz eines erlittenen Schadens oder entgangenen Gewinnes oder um Tilgung einer verursachten Beleidigung handelt (§ 1323 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), ist im Strafurteile die Schadloshaltung oder Genugtuung zuzuerkennen, insofern sowohl ihr Betrag als auch die Person, der sie gebührt, mit Zuverlässigkeit bestimmt werden kann.
|
§ 369. (1) Wenn der dem Opfer entzogene Gegenstand oder Vermögenswert nicht mehr zurückgestellt werden kann, sowie in allen Fällen, in denen es sich nicht um die Rückstellung eines entzogenen Gegenstands oder Vermögenswerts, sondern um den Ersatz eines erlittenen Schadens oder entgangenen Gewinnes oder um Tilgung einer verursachten Beleidigung handelt (§ 1323 ABGB), ist im Strafurteil die Schadloshaltung oder Genugtuung zuzuerkennen, wenn sowohl ihr Betrag als auch die Person, der sie gebührt, mit Zuverlässigkeit bestimmt werden kann. |
§ 369. (1) Wenn |
|
(2) Ergeben sich aus den gepflogenen Erhebungen Gründe zu vermuten, dass das Opfer seinen Schaden zu hoch angebe, so kann ihn das Gericht nach Erwägung aller Umstände, allenfalls nach vorgenommener Schätzung durch Sachverständige ermäßigen.
|
(2) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass das Opfer seinen Schaden zu hoch angebe, so kann ihn das Gericht nach Erwägung aller Umstände, allenfalls nach vorgenommener Schätzung durch Sachverständige, ermäßigen.“ |
(2) |
|
|
73. § 373b lautet: |
|
|
§ 373b. Ist im Fall eines Verfalls nach § 20 StGB oder eines erweiterten Verfalls nach § 20b StGB dem Opfer eine Entschädigung zwar rechtskräftig zuerkannt, aber noch nicht geleistet worden, so hat das Opfer unbeschadet des § 373a das Recht zu verlangen, daß seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Vermögenswert befriedigt werden.
|
„§ 373b. Hat das Opfer im Fall eines Verfalls nach § 20 StGB oder eines erweiterten Verfalls nach § 20b StGB einen vollstreckbaren Exekutionstitel für seine Entschädigung erwirkt und wurde diese noch nicht geleistet, so hat das Opfer unbeschadet des § 373a das Recht zu verlangen, dass seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Vermögenswert befriedigt werden.“ |
§ 373b. |
|
|
74. § 377 lautet: |
|
|
§ 377. Ist das fremde Gut von solcher Beschaffenheit, daß es sich ohne Gefahr des Verderbens oder eines sonstigen raschen Wertverlusts nicht durch ein Jahr aufbewahren läßt, oder wäre die Aufbewahrung mit Kosten verbunden, so hat das Gericht die Veräußerung des Gutes durch öffentliche Versteigerung, bei sinngemäßem Vorliegen der im § 280 der Exekutionsordnung bezeichneten Voraussetzungen aber auf die dort vorgesehene Weise einzuleiten. In den Fällen des § 268 EO ist auch ein Freihandverkauf zulässig. Der Kaufpreis ist beim Strafgerichte zu erlegen. Zugleich ist eine genaue Beschreibung jedes verkauften Stückes unter Angabe des Käufers und des Kaufpreises auf die im § 376 beschriebene Weise zu veröffentlichen.
|
„§ 377. Unterliegt der fremde Gegenstand oder Vermögenswert einem raschen Verderben, einer erheblichen Wertminderung oder Wertschwankung oder lässt er sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten bis zum Ablauf der Ediktalfrist des § 376 Abs. 1 aufbewahren, so ist er vom Gericht bereits vor diesem Zeitpunkt zu verwerten. Die Verwertung hat nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung zu erfolgen. Die Verwertung hat durch öffentliche Versteigerung (§ 274 EO) oder bei sinngemäßem Vorliegen der in § 280 oder § 326 EO bezeichneten Voraussetzungen auf die dort vorgesehene Weise zu erfolgen. In den Fällen des § 268 EO ist auch ein Freihandverkauf zulässig. Der Kaufpreis ist beim Strafgericht zu erlegen, zugleich ist eine genaue Beschreibung jedes verkauften Gegenstands oder Vermögenswerts und der erzielte Erlös auf die in § 376 beschriebene Weise zu veröffentlichen.“ |
§ 377. |
|
|
75. § 408 Abs. 2 lautet: |
|
|
(2) Ein verfallener oder eingezogener Gegenstand, der in wissenschaftlicher oder geschichtlicher Beziehung oder für eine Lehr-, Versuchs-, Forschungs- oder sonstige Fachtätigkeit von Interesse ist, ist den hiefür in Österreich bestehenden staatlichen Einrichtungen und Sammlungen zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen sind Gegenstände, die zur Deckung des Sachaufwandes der Justiz unmittelbar herangezogen werden können, hiezu zu verwenden, andere Gegenstände aber auf die im § 377 angeordnete Weise zu veräußern. Gegenstände, die danach weder verwendet noch verwertet werden können, sind zu vernichten.
|
„(2) Ein verfallener, konfiszierter oder eingezogener Gegenstand oder Vermögenswert, der für wissenschaftliche, historische oder vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Forschungszwecke von Interesse ist, ist einer staatlichen wissenschaftlichen Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen sind Gegenstände oder Vermögenswerte, die zur Deckung des Sachaufwandes der Justiz unmittelbar herangezogen werden können, dazu zu verwenden, alle anderen Gegenstände oder Vermögenswerte aber auf die in § 377 angeordnete Weise zu veräußern. Gegenstände oder Vermögenswerte, die auf diese Weise weder verwendet noch verwertet werden können, sind zu vernichten.“ |
(2) Ein verfallener, konfiszierter
oder eingezogener Gegenstand oder Vermögenswert, der |
|
|
76. § 444 Abs. 2 lautet: |
|
|
(2) Machen Haftungsbeteiligte ihr Recht erst nach Rechtskraft der Entscheidung über den Verfall, den erweiterter Verfall oder die Einziehung geltend, so steht es ihnen frei, ihre Ansprüche auf den Gegenstand oder dessen Kaufpreis (§ 408) binnen dreißig Jahren nach der Entscheidung gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
|
„(2) Hat ein Haftungsbeteiligter sein Recht nicht vor Rechtskraft der Entscheidung über den Verfall, den erweiterten Verfall oder die Einziehung geltend gemacht, so kann er seine Ansprüche auf den Gegenstand oder Vermögenswert oder dessen Verkaufs- oder Verwertungserlös (§ 408) binnen dreißig Jahren nach der Entscheidung gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend machen.“ |
(2) |
|
|
77. In § 466 Abs. 3 wird die Wendung „die im § 465 erwähnten Angehörigen“ durch die Wendung „den gesetzlichen Vertreter“ ersetzt. |
|
|
(3) Für die im § 465 erwähnten Angehörigen des Angeklagten läuft die Frist zur Anmeldung der Berufung von demselben Tage, von dem an sie für den Angeklagten beginnt. |
|
(3) Für |
|
Hinweis der ParlDion: Im geltenden Gesetzestext kommt das Zitat so nicht vor, daher kann die Novellierungsanordnung (NovAo) nicht umgesetzt werden und die NovAo müsste richtig lauten: 78. In § 471 wird das Zitat „286 Abs. 1 und 1a“ durch das Zitat „286 Abs. 1 und 2 zweiter Satz“ ersetzt. Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
78. In § 471 wird das Zitat „§ 286 Abs. 1 und 1a“ durch das Zitat „§ 286 Abs. 1 und 2 zweiter Satz“ ersetzt. |
|
|
§ 471. Für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung sowie für die Entscheidung über die Berufung gelten §§ 233 bis 237, 286 Abs. 1 und 1a (Anm. 1), 287, 288 Abs. 2 Z 3 erster Satz, 289, 290, 293 Abs. 4, 294, 295 sowie 296a sinngemäß, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. |
|
§ 471. Für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung sowie für die Entscheidung über die Berufung gelten §§ 233 bis 237, 286 Abs. 1 und 1a (Anm. 1), 287, 288 Abs. 2 Z 3 erster Satz, 289, 290, 293 Abs. 4, 294, 295 sowie 296a sinngemäß, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. |
|
(___________ Anm. 1: Art. 1 Z 75 der Novelle BGBl. I Nr. 157/2024 lautet: „In § 471 wird das Zitat „§ 286 Abs. 1 und 1a“ durch das Zitat „§ 286 Abs. 1 und 2 zweiter Satz“ ersetzt“.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.) |
|
(___________ Anm. 1: Art. 1 Z 75 der Novelle BGBl. I Nr. 157/2024 lautet: „In § 471 wird das Zitat „§ 286 Abs. 1 und 1a“ durch das Zitat „§ 286 Abs. 1 und 2 zweiter Satz“ ersetzt“.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.) |
|
|
779. Dem § 514 wird folgender Abs. 56 angefügt: |
|
|
|
„(56) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks, zu den §§ 115a bis § 115l, zur Überschrift des 3. Teils, zu einem 10a. Hauptstück samt Überschrift, zu § 197a, § 197b und § 197c, § 1 Abs. 2, § 27, § 28 Abs. 2, § 31 Abs. 3 Z 6a und Abs. 6 Z 3, § 36 Abs. 2a, § 37 Abs. 4, § 47a Abs. 4a und 7, § 48 Abs 1 Z 6, § 49 Abs. 1 Z 12 und 13, § 52 Abs. 1, Abs. 2 Z 4 und Abs. 3, § 53 Abs. 1, § 61 Abs. 2 Z 2 lit. a, § 66 Abs. 1 Z 1c, § 66b Abs. 1 lit. e, § 69 Abs. 3, § 71 Abs. 1, § 76 Abs. 6, § 77 Abs. 2, § 91 Abs. 2 und 3, § 100 Abs. 3a, § 105 Abs. 1 und 3, § 108, die Überschrift des 1. Abschnitts des 8. Hauptstücks, § 109 Z 1 lit. a und b, Z 1a und Z 2a bis 2e, § 110 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4, § 111 Abs. 1, 2 und 3, § 112 Abs. 1 und 2, § 112a Abs. 1, § 113 Abs. 2 und 4, § 114 Abs. 1, 1a und 2, § 115 Abs. 1, § 115a Abs. 1, § 115e Abs. 1 und 2, § 115f bis § 115l samt Überschriften, § 116 Abs. 5, 6 und 7, § 126 Abs. 2a, 3a, 3b und 4, § 157 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 174 Abs. 1, die Überschrift des 3. Teils, § 190, § 195 Abs. 2, die Überschrift des 10a. Hauptstücks, § 197a samt Überschrift, § 197b samt Überschrift, § 197c samt Überschrift, § 281 Abs. 1 Z 3, § 284 Abs. 2, § 286 Abs. 1 und 2, § 294 Abs. 5, § 296 Abs. 3, § 367 bis § 369, § 373b, § 377, § 379, § 408 Abs. 2, § 444 Abs. 2, § 466 Abs. 3 und § 471 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft; gleichzeitig treten § 31 Abs. 1 Z 5, § 108a und § 286 Abs. 1a außer Kraft.“ |
(56) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks, zu den §§ 115a bis § 115l, zur Überschrift des 3. Teils, zu einem 10a. Hauptstück samt Überschrift, zu § 197a, § 197b und § 197c, § 1 Abs. 2, § 27, § 28 Abs. 2, § 31 Abs. 3 Z 6a und Abs. 6 Z 3, § 36 Abs. 2a, § 37 Abs. 4, § 47a Abs. 4a und 7, § 48 Abs 1 Z 6, § 49 Abs. 1 Z 12 und 13, § 52 Abs. 1, Abs. 2 Z 4 und Abs. 3, § 53 Abs. 1, § 61 Abs. 2 Z 2 lit. a, § 66 Abs. 1 Z 1c, § 66b Abs. 1 lit. e, § 69 Abs. 3, § 71 Abs. 1, § 76 Abs. 6, § 77 Abs. 2, § 91 Abs. 2 und 3, § 100 Abs. 3a, § 105 Abs. 1 und 3, § 108, die Überschrift des 1. Abschnitts des 8. Hauptstücks, § 109 Z 1 lit. a und b, Z 1a und Z 2a bis 2e, § 110 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4, § 111 Abs. 1, 2 und 3, § 112 Abs. 1 und 2, § 112a Abs. 1, § 113 Abs. 2 und 4, § 114 Abs. 1, 1a und 2, § 115 Abs. 1, § 115a Abs. 1, § 115e Abs. 1 und 2, § 115f bis § 115l samt Überschriften, § 116 Abs. 5, 6 und 7, § 126 Abs. 2a, 3a, 3b und 4, § 157 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 174 Abs. 1, die Überschrift des 3. Teils, § 190, § 195 Abs. 2, die Überschrift des 10a. Hauptstücks, § 197a samt Überschrift, § 197b samt Überschrift, § 197c samt Überschrift, § 281 Abs. 1 Z 3, § 284 Abs. 2, § 286 Abs. 1 und 2, § 294 Abs. 5, § 296 Abs. 3, § 367 bis § 369, § 373b, § 377, § 379, § 408 Abs. 2, § 444 Abs. 2, § 466 Abs. 3 und § 471 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft; gleichzeitig treten § 31 Abs. 1 Z 5, § 108a und § 286 Abs. 1a außer Kraft. |
|
|
80. Dem § 516 wird folgender Abs. 13 angefügt: |
|
|
|
„(13) § 111 Abs. 2 und §§ 115f bis 115l in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2024 sind in jenen Strafverfahren anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2025 beginnen (§ 1 Abs. 2) sowie für alle Sicherstellungen gemäß § 111 Abs. 2 und Beschlagnahmen von Datenträgern und Daten (§ 109 Z 2a), die ab dem 1. Jänner 2025 angeordnet werden. In allen anderen Fällen gelten die §§ 115f, 115h, 115i, 115j, 115k und § 115l sinngemäß.§ 126 Abs. 3a und § 127 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind auf Gutachtensaufträge anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2025 erteilt werden.“ |
(13) § 111 Abs. 2 und §§ 115f bis 115l in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2024 sind in jenen Strafverfahren anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2025 beginnen (§ 1 Abs. 2) sowie für alle Sicherstellungen gemäß § 111 Abs. 2 und Beschlagnahmen von Datenträgern und Daten (§ 109 Z 2a), die ab dem 1. Jänner 2025 angeordnet werden. In allen anderen Fällen gelten die §§ 115f, 115h, 115i, 115j, 115k und § 115l sinngemäß.§ 126 Abs. 3a und § 127 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind auf Gutachtensaufträge anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2025 erteilt werden. |
|
|
81. Dem § 516a wird folgender Abs. 16 angefügt: |
|
|
|
„(16) § 115i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2024 dient der Umsetzung der Richtlinie 2016/680/EU zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 27.4.2016 S. 1. § 195 Abs. 2, § 197a, § 197b und § 197c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2024 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 57. § 286 Abs. 1 und 2, § 294 Abs. 5, § 296 Abs. 3 und § 471 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2024 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2016/343/EU über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung im Strafverfahren, ABl. Nr. L 65 vom 11.03.2016 S. 1.“ |
(16) § 115i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2024 dient der Umsetzung der Richtlinie 2016/680/EU zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 27.4.2016 S. 1. § 195 Abs. 2, § 197a, § 197b und § 197c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2024 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 57. § 286 Abs. 1 und 2, § 294 Abs. 5, § 296 Abs. 3 und § 471 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2024 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2016/343/EU über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung im Strafverfahren, ABl. Nr. L 65 vom 11.03.2016 S. 1. |
|
|
Artikel 2 |
|
|
|
Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes |
|
|
Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/2023, wird wie folgt geändert: |
|
|
|
1. In § 8 Abs. 3 lautet der erste Satz: |
|
|
|
„Berichte nach Abs. 1 sind grundsätzlich vor einer Beendigung des Ermittlungsverfahrens oder dem Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des 10., 10a. und 11. Hauptstückes der StPO, dem Einbringen (§ 210 StPO) oder dem Rücktritt von einer Anklage (§ 227) oder vor der Entscheidung über einen Rechtsmittelverzicht oder die Ausführung eines Rechtsmittels im Hauptverfahren zu erstatten, es sei denn, dass zuvor eine Anordnung oder ein Antrag von der Beurteilung einer noch nicht hinreichend geklärten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.“ |
|
|
(3) Berichte nach Abs. 1 sind grundsätzlich vor einem Absehen von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens (§ 35c), einer Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des 10. und 11. Hauptstückes der StPO, dem Einbringen (§ 210 StPO) oder dem Rücktritt von einer Anklage (§ 227), oder vor der Entscheidung über einen Rechtsmittelverzicht oder die Ausführung eines Rechtsmittels im Hauptverfahren zu erstatten, es sei denn, dass zuvor eine Anordnung oder ein Antrag von der Beurteilung einer noch nicht hinreichend geklärten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Im Übrigen haben die Staatsanwaltschaften in Strafverfahren, die einer Berichtspflicht nach Abs. 1 unterliegen, über bedeutende Verfahrensschritte, insbesondere Zwangsmaßnahmen (§§ 102 Abs. 1 zweiter Satz, 105 Abs. 1 StPO), zu informieren, nachdem diese angeordnet wurden. |
|
(3) Berichte nach Abs. 1 sind grundsätzlich vor |
|
|
2. § 34 Abs. 2 lautet: |
|
|
(2) Die Gründe für das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 35c), die Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens, für eine diversionelle Erledigung, die Zurückziehung eines Strafantrags, einer Anklage sowie eines Antrags auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sind in das Tagebuch einzutragen.
|
„(2) Die Gründe für die Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens, für das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, für eine diversionelle Erledigung, die Zurückziehung eines Strafantrags, einer Anklage sowie eines Antrags auf strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum sind in das Tagebuch einzutragen.“ |
(2) Die Gründe für |
|
|
3. § 35c entfällt. |
|
|
Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens |
|
|
|
§ 35c. Die Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, sofern kein Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 StPO) besteht. Davon ist der Anzeiger zu verständigen, wobei er darauf hinzuweisen ist, dass ein Antrag auf Fortführung gemäß § 195 StPO nicht zusteht. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 und 5 sowie §§ 8 f und §§ 25 bis 27 StPO gelten sinngemäß. |
|
|
|
|
4. § 36 samt Überschrift lautet: |
|
|
Dienstaufsicht
|
„Aufsicht durch die Oberstaatsanwaltschaften und das Bundesministerium für Justiz |
|
|
§ 36. (1) Die Oberstaatsanwaltschaften haben in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes den Geschäftsgang der ihnen unterstellten Staatsanwaltschaften regelmäßig durch geeignete Maßnahmen und wenigstens alle vier Jahre durch unmittelbare Einschau zu überprüfen.
|
§ 36. (1) Die Oberstaatsanwaltschaften haben in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes den Geschäftsgang der ihnen unterstellten Staatsanwaltschaften regelmäßig durch geeignete Maßnahmen und zumindest einmal im Jahr durch eine Nachschau zu prüfen. |
§ 36. (1) Die
Oberstaatsanwaltschaften haben in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes den
Geschäftsgang der ihnen unterstellten Staatsanwaltschaften
regelmäßig durch geeignete Maßnahmen und |
|
|
(2) In den Jahren der Durchführung einer Regelrevision kann die Nachschau entfallen. |
(2) In den Jahren der Durchführung einer Regelrevision kann die Nachschau entfallen. |
|
(2) Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz gegenüber staatsanwaltschaftlichen Behörden richtet sich nach § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986. |
(3) Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz gegenüber den staatsanwaltschaftlichen Behörden richtet sich nach § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986.“ |
( |
|
|
5. Nach § 36 wird folgender § 36a samt Überschrift eingefügt: |
|
|
|
„Innenrevision |
Innenrevision |
|
|
§ 36a. (1) Die für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft eingerichtete Innenrevision hat in regelmäßigen Abständen Regelrevisionen durchzuführen, wobei jede unterstellte Staatsanwaltschaft zumindest einmal in zehn Jahren einer Vollprüfung zu unterziehen ist. Die Innenrevision ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von der Leitung der Oberstaatsanwaltschaft unabhängig. Alle Mitglieder eines Revisionsteams unterstehen in dieser Funktion ausschließlich der Aufsicht der Leitung der Innenrevision. |
§ 36a. (1) Die für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft eingerichtete Innenrevision hat in regelmäßigen Abständen Regelrevisionen durchzuführen, wobei jede unterstellte Staatsanwaltschaft zumindest einmal in zehn Jahren einer Vollprüfung zu unterziehen ist. Die Innenrevision ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von der Leitung der Oberstaatsanwaltschaft unabhängig. Alle Mitglieder eines Revisionsteams unterstehen in dieser Funktion ausschließlich der Aufsicht der Leitung der Innenrevision. |
|
|
(2) Zusätzlich kann die Bundesministerin für Justiz Sonderrevisionen bei einer bestimmten Staatsanwaltschaft oder für bestimmte Bereiche einer oder mehrerer Staatsanwaltschaften anordnen.“ |
(2) Zusätzlich kann die Bundesministerin für Justiz Sonderrevisionen bei einer bestimmten Staatsanwaltschaft oder für bestimmte Bereiche einer oder mehrerer Staatsanwaltschaften anordnen. |
|
|
6. Dem § 42 wird folgender Abs. 23 angefügt: |
|
|
|
„(23) § 8 Abs. 3, § 34 Abs. 2, § 36 samt Überschrift und § 36a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 35c.“ |
(23) § 8 Abs. 3, § 34 Abs. 2, § 36 samt Überschrift und § 36a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 35c. |
|
|
Artikel 3 |
|
|
|
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes |
|
|
Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2023, wird wie folgt geändert: |
|
|
|
1. § 26 Abs. 6 lautet: |
|
|
(6) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 ff StGB) derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen.
|
„(6) In Strafsachen sind jeweils derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen: 1. Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 ff StGB), 2. Verfahren wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (§§ 75 ff StGB) sowie wegen §§ 99, 105, 106, 106a, 107, 107a, 107b, 107c und 109 StGB, sofern diese gegen Angehörige (§ 72 StGB) der oder des Angeklagten begangen worden sind.“ |
(6) In Strafsachen sind 1. Verfahren
wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und
Selbstbestimmung (§§ 201 ff StGB) 2. Verfahren wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (§§ 75 ff StGB) sowie wegen §§ 99, 105, 106, 106a, 107, 107a, 107b, 107c und 109 StGB, sofern diese gegen Angehörige (§ 72 StGB) der oder des Angeklagten begangen worden sind. |
|
|
2. In § 32 Abs. 5 lautet: |
|
|
(5) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§ 107b Abs. 3a Z 3 und §§ 201 ff StGB) oder wegen terroristischer Vereinigung (§ 278b StGB), terroristischer Straftaten (§ 278c StGB), Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB), nach den §§ 278e bis 278g StGB oder § 282a StGB (terroristischer Strafsachen) jeweils derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Nach Maßgabe des Geschäftsumfanges dieser Strafsachen können sie auch zwei oder mehreren Gerichtsabteilungen zugewiesen werden |
„(5) In Strafsachen sind jeweils derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen: 1. Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§ 107b Abs. 3a Z 3 und §§ 201 ff StGB), 2. Verfahren wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (§§ 75 ff StGB) sowie wegen §§ 99, 105, 106, 106a, 107, 107a, 107b, 107c und 109 StGB, sofern diese gegen Angehörige (§ 72 StGB) der oder des Angeklagten begangen worden sind, 3. Verfahren wegen terroristischer Vereinigung (§ 278b StGB), terroristischer Straftaten (§ 278c StGB), Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB), nach den §§ 278e bis 278g StGB oder § 282a StGB (terroristischer Strafsachen). Nach Maßgabe des Geschäftsumfanges dieser Strafsachen können sie auch zwei oder mehreren Gerichtsabteilungen zugewiesen werden.“ |
(5) In Strafsachen sind 1. Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§ 107b Abs. 3a Z 3 und §§ 201 ff StGB), 2. Verfahren wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (§§ 75 ff StGB) sowie wegen §§ 99, 105, 106, 106a, 107, 107a, 107b, 107c und 109 StGB, sofern diese gegen Angehörige (§ 72 StGB) der oder des Angeklagten begangen worden sind, 3. Verfahren
wegen terroristischer Vereinigung (§ 278b StGB), terroristischer
Straftaten (§ 278c StGB), Terrorismusfinanzierung (§ 278d
StGB), nach den §§ 278e bis 278g StGB oder § 282a
StGB (terroristischer Strafsachen) Nach Maßgabe des Geschäftsumfanges dieser Strafsachen können sie auch zwei oder mehreren Gerichtsabteilungen zugewiesen werden. |
|
|
3. § 48a lautet: |
|
|
§ 48a. Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, über die Entscheidungsdokumentation Justiz und die allgemeine Zugänglichkeit von Entscheidungen auch auf rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte erster und zweiter Instanz sowie der im Bereich der Justiz eingerichteten weisungsfreien Kollegialbehörden, soweit diese Entscheidungen von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehenden Interesse sind, sinngemäß anzuwenden.
|
„§ 48a. (1) Die §§ 15 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 bis 4 und 6, 15a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof (OGHG), BGBl. Nr. 328/1968, sind sinngemäß auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte und der Landesgerichte als Rechtsmittelgerichte anzuwenden, die in Rechtskraft erwachsen sind; eine Verpflichtung zur Erstellung von Rechtssätzen besteht nicht. Wurde die Entscheidung des Oberlandesgerichts oder des Landesgerichts durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs abgeändert oder ersatzlos behoben, so ist ausschließlich letztere zu veröffentlichen. |
§ 48a. (1) |
|
(2) Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen ist von den Bezirksgerichten hinsichtlich bestimmt bezeichneter Entscheidungen durch Erteilung anonymisierter Ausdrucke (§ 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968) gegen Kostenersatz Einsicht in die Entscheidungsdokumentation Justiz zu gewähren.
|
(2) In strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass |
(2) |
|
|
1. das erkennende Gericht die Nichtveröffentlichung einer Entscheidung in der Entscheidungsdokumentation Justiz anordnen kann, wenn andernfalls die Wahrung der Rechte von Beschuldigten und Opfern gefährdet wäre, und |
1. das erkennende Gericht die Nichtveröffentlichung einer Entscheidung in der Entscheidungsdokumentation Justiz anordnen kann, wenn andernfalls die Wahrung der Rechte von Beschuldigten und Opfern gefährdet wäre, und |
|
|
2. Entscheidungen erst nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens veröffentlicht werden dürfen. |
2. Entscheidungen erst nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens veröffentlicht werden dürfen. |
|
|
(3) Die Abs. 1 und 2 finden auf Entscheidungen der sonstigen Gerichte erster und zweiter Instanz sowie der im Bereich der Justiz eingerichteten Kollegialorgane Anwendung, die in Rechtskraft erwachsen und von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehendem Interesse sind. |
(3) Die Abs. 1 und 2 finden auf Entscheidungen der sonstigen Gerichte erster und zweiter Instanz sowie der im Bereich der Justiz eingerichteten Kollegialorgane Anwendung, die in Rechtskraft erwachsen und von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehendem Interesse sind. |
|
|
(4) Die Pseudonymisierung, die auch die Geschäftszahl erstinstanzlicher Entscheidungen über die Anonymisierung und die anschließende Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten des organisatorisch zuständigen Oberlandesgerichts (§ 42) vorzunehmen. |
(4) Die Pseudonymisierung, die auch die Geschäftszahl erstinstanzlicher Entscheidungen über die Anonymisierung und die anschließende Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten des organisatorisch zuständigen Oberlandesgerichts (§ 42) vorzunehmen. |
|
|
(5) Sofern dem nicht überwiegende private oder öffentliche Interessen im Sinne des Art. 23 Abs. 1 DSGVO entgegenstehen, haben die Verfahrensbeteiligten einen Anspruch auf die unentgeltliche Ausfolgung einer pseudonymisierten Kopie oder eines pseudonymisierten Ausdrucks jener nicht veröffentlichten rechtskräftigen Entscheidung, auf die von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft Bezug genommen wird. Zuständig ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach Abs. 4, die oder der auch die Pseudonymisierung und die anschließende Aufnahme der pseudonymisierten rechtskräftigen Entscheidung in die Entscheidungsdokumentation Justiz nach dieser Bestimmung vorzunehmen hat.“ |
(5) Sofern dem nicht überwiegende private oder öffentliche Interessen im Sinne des Art. 23 Abs. 1 DSGVO entgegenstehen, haben die Verfahrensbeteiligten einen Anspruch auf die unentgeltliche Ausfolgung einer pseudonymisierten Kopie oder eines pseudonymisierten Ausdrucks jener nicht veröffentlichten rechtskräftigen Entscheidung, auf die von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft Bezug genommen wird. Zuständig ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach Abs. 4, die oder der auch die Pseudonymisierung und die anschließende Aufnahme der pseudonymisierten rechtskräftigen Entscheidung in die Entscheidungsdokumentation Justiz nach dieser Bestimmung vorzunehmen hat. |
|
|
4. Dem § 98 wird folgender Abs. 34 angefügt: |
|
|
|
„(34) § 26 Abs. 6, § 32 Abs. 5 und § 48a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 48a in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 gefasst werden. Im Falle des § 48a Abs. 5 sind jene Entscheidungen maßgeblich, in denen auf andere nicht veröffentlichte rechtskräftige Entscheidungen Bezug genommen wird.“ |
(34) § 26 Abs. 6, § 32 Abs. 5 und § 48a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 48a in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 gefasst werden. Im Falle des § 48a Abs. 5 sind jene Entscheidungen maßgeblich, in denen auf andere nicht veröffentlichte rechtskräftige Entscheidungen Bezug genommen wird. |
|
|
Artikel 4 |
|
|
|
Änderung des Finanzstrafgesetzes |
|
|
Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2024, wird wie folgt geändert: |
|
|
|
1. In § 57 Abs. 4, § 84 Abs. 5 und § 127 Abs. 1 wird die Wortfolge „gehörlos, hochgradig hörbehindert oder stumm“ jeweils durch die Wortfolge „gehörlos oder hochgradig hör- oder sprachbehindert“ ersetzt. |
|
|
§ 57. … |
|
§ 57. … |
|
(4) Soweit es im Interesse eines fairen Verfahrens und der Wahrung der Verteidigungsrechte eines Beschuldigten, der sich in der Verfahrenssprache nicht hinreichend verständigen kann, erforderlich ist, ist ihm mündliche Übersetzungshilfe durch Beistellung eines Dolmetschers zu leisten; dies gilt insbesondere für die Rechtsbelehrung, für Beweisaufnahmen, an denen der Beschuldigte teilnimmt, und für Verhandlungen. Ist der Beschuldigte gehörlos, hochgradig hörbehindert oder stumm, so ist ein Dolmetscher für die Gebärdensprache beizuziehen, sofern sich der Beschuldigte in dieser verständigen kann. Über die Erforderlichkeit einer Übersetzungshilfe entscheidet der Leiter der Amtshandlung. Gegen die Nichtgewährung von Übersetzungshilfe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Im Rechtsmittel gegen die Strafentscheidung können auch die Verteidigungsrechte beeinträchtigende Mängel in der Qualität der Übersetzungshilfe geltend gemacht werden, sofern im Verfahren nicht ohnedies Abhilfe geschaffen worden ist. |
|
(4) Soweit es im Interesse eines fairen Verfahrens und der
Wahrung der Verteidigungsrechte eines Beschuldigten, der sich in der
Verfahrenssprache nicht hinreichend verständigen kann, erforderlich ist,
ist ihm mündliche Übersetzungshilfe durch Beistellung eines
Dolmetschers zu leisten; dies gilt insbesondere für die Rechtsbelehrung,
für Beweisaufnahmen, an denen der Beschuldigte teilnimmt, und für
Verhandlungen. Ist der Beschuldigte gehörlos |
|
§ 84. … |
|
§ 84. … |
|
(5) Der Vernehmung ist ein Dolmetscher gemäß § 57 Abs. 4 beizuziehen, wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter der Verhandlungssprache nicht hinreichend kundig, gehörlos, hochgradig hörbehindert oder stumm ist. |
|
(5) Der Vernehmung ist ein Dolmetscher gemäß
§ 57 Abs. 4 beizuziehen, wenn der Beschuldigte oder ein
Nebenbeteiligter der Verhandlungssprache nicht hinreichend kundig,
gehörlos |
|
§ 127. (1) Die mündliche Verhandlung wird vom Vorsitzenden des Spruchsenates, in den Fällen des § 125 Abs. 2 von einem Einzelbeamten der Finanzstrafbehörde geleitet (Verhandlungsleiter). Der mündlichen Verhandlung ist ein Schriftführer und wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter der Verhandlungssprache nicht hinreichend kundig, gehörlos, hochgradig hörbehindert oder stumm ist, ein Dolmetscher gemäß § 57 Abs. 4 beizuziehen. Der Verhandlungsleiter kann, wenn er es für notwendig erachtet, die mündliche Verhandlung vertagen. |
|
§ 127. (1) Die
mündliche Verhandlung wird vom Vorsitzenden des Spruchsenates, in den
Fällen des § 125 Abs. 2 von einem Einzelbeamten der
Finanzstrafbehörde geleitet (Verhandlungsleiter). Der mündlichen
Verhandlung ist ein Schriftführer und wenn der Beschuldigte oder ein
Nebenbeteiligter der Verhandlungssprache nicht hinreichend kundig,
gehörlos |
|
|
2. § 201 lautet: |
|
|
§ 201. Ein Antrag auf Einstellung gemäß § 108 Abs. 1 Z 2 StPO darf frühestens sechs Monate ab dem ersten an die Staatsanwaltschaft erstatteten Bericht (§ 100 Abs. 2 StPO) gestellt werden.
|
„§ 201. Ein Antrag auf Einstellung gemäß § 108 Abs. StPO darf, wenn noch kein Bericht an die Staatsanwaltschaft erstattet wurde, erst nach drei Monaten gestellt werden (§ 100 Abs. 2 Z 3 erster Fall StPO) gestellt werden. Der Antrag ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Wenn noch kein Bericht erstattet wurde, ist der Antrag bei der Finanzstrafbehörde einzubringen, die diesen samt Bericht unverzüglich der Staatsanwaltschaft zwecks Vorgehen nach § 108 Abs 3 StPO zu übermitteln hat.“ |
§ 201. Ein Antrag
auf Einstellung gemäß § 108 Abs. |
|
|
3. § 205 samt Überschrift lautet: |
|
|
Zu den §§ 195 und 196 |
„Zu den §§ 195, 196, 197b und 197c |
Zu den §§ 195, 196, 197b
und |
|
§ 205. Hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines Finanzvergehens abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt, so ist die Finanzstrafbehörde berechtigt, die Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach § 195 StPO zu beantragen. Ein Pauschalkostenbeitrag nach § 196 Abs. 2 StPO ist ihr nicht aufzuerlegen.
|
§ 205. Hat die Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen, so ist der Angezeigte (§ 48 Abs 1 Z 6 StPO) zu verständigen. Weiters ist die Finanzstrafbehörde hiervon zu verständigen und berechtigt, einen Antrag auf Verfolgung nach § 197c StPO zu stellen. § 194 Abs 3 StPO gilt sinngemäß. Hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines Finanzvergehens abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt, so ist die Finanzstrafbehörde berechtigt, die Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach § 195 StPO zu beantragen. Ein Pauschalkostenbeitrag nach § 196 Abs. 2 StPO ist ihr in keinem Fall aufzuerlegen.“ |
§ 205. Hat
die Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
abgesehen, so ist der Angezeigte (§ 48 Abs 1 Z 6 StPO) zu
verständigen. Weiters ist die Finanzstrafbehörde hiervon zu
verständigen und berechtigt, einen Antrag auf Verfolgung nach
§ 197c StPO zu stellen. § 194 Abs 3 StPO gilt
sinngemäß. Hat die Staatsanwaltschaft von der
Verfolgung eines Finanzvergehens abgesehen und das Ermittlungsverfahren
eingestellt, so ist die Finanzstrafbehörde berechtigt, die
Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach § 195 StPO zu
beantragen. Ein Pauschalkostenbeitrag nach § 196 Abs. 2 StPO
ist ihr |
|
|
4. § 228a samt Überschrift lautet: |
|
|
Zu § 393a |
„Zu § 196a und § 393a |
Zu § 196a und § 393a |
|
§ 228a. Wird der Angeklagte lediglich wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung eines Finanzvergehens freigesprochen, so gilt für den Ersatzanspruch § 393a Abs. 2 StPO dem Sinne nach.
|
§ 228a. (1) Wird ein Ermittlungsverfahren wegen eines Finanzvergehens gemäß § 108 StPO oder § 202 Abs 1 erster Satzeingestellt, gilt § 196a StPO. |
§ 228a. (1) Wird
|
|
|
(2) Wird ein wegen eines Finanzvergehens Angeklagter freigesprochen (§ 214) oder das wegen eines Finanzvergehens geführte Strafverfahren gemäß § 212 oder § 221 beendet, gilt § 393a StPO.“ |
(2) Wird ein wegen eines Finanzvergehens Angeklagter freigesprochen (§ 214) oder das wegen eines Finanzvergehens geführte Strafverfahren gemäß § 212 oder § 221 beendet, gilt § 393a StPO. |
|
|
5. In § 265 werden nach Abs. 5 folgende Abs. 6 und 6a angefügt: |
|
|
|
„(6) § 228a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Dabei gilt: § 228a ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die in § 228a genannten verfahrensbeendenden Entscheidungen ab dem 1. Jänner 2024 rechtskräftig geworden sind. Ist in diesen Verfahren bereits über einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung nach § 228a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 571/1985 entschieden worden, so kann ein neuerlicher Antrag auf Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten für die Verteidigung gestellt werden. Für die Entscheidung über diesen Antrag ist § 228a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 anzuwenden, wobei bei der Festsetzung der Höhe des Beitrags zu den Kosten der Verteidigung der bereits zugesprochene Beitrag zu berücksichtigen ist. Für vor dem 1. Jänner 2024 rechtskräftig gewordene verfahrensbeendende Entscheidungen gilt weiterhin § 228a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 571/1985. |
(6) § 228a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Dabei gilt: § 228a ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die in § 228a genannten verfahrensbeendenden Entscheidungen ab dem 1. Jänner 2024 rechtskräftig geworden sind. Ist in diesen Verfahren bereits über einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung nach § 228a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 571/1985 entschieden worden, so kann ein neuerlicher Antrag auf Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten für die Verteidigung gestellt werden. Für die Entscheidung über diesen Antrag ist § 228a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 anzuwenden, wobei bei der Festsetzung der Höhe des Beitrags zu den Kosten der Verteidigung der bereits zugesprochene Beitrag zu berücksichtigen ist. Für vor dem 1. Jänner 2024 rechtskräftig gewordene verfahrensbeendende Entscheidungen gilt weiterhin § 228a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 571/1985. |
|
|
(6a) § 57 Abs. 4, § 84 Abs. 5, § 127 Abs. 1, § 201 und § 205 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“ |
(6a) § 57 Abs. 4, § 84 Abs. 5, § 127 Abs. 1, § 201 und § 205 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. |
|
|
Artikel 5 |
|
|
|
Änderung des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes |
|
|
Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, BGBl. I Nr. 101/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert: |
|
|
(5b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2014) |
1. In § 2 wird nach Abs. 5a folgender Abs. 5b eingefügt: |
|
|
|
„(5b) Die Justizbetreuungsagentur ist überdies berechtigt, Verträge über die Bereitstellung von juristischen Mitarbeitern und Personen zur technischen und administrativen Unterstützung für den Rechtsschutzbeauftragten nach § 47a StPO abzuschließen. Für die Erfüllung der Pflichten aus diesen Verträgen besteht Betriebspflicht.“ |
(5b) Die Justizbetreuungsagentur ist überdies berechtigt, Verträge über die Bereitstellung von juristischen Mitarbeitern und Personen zur technischen und administrativen Unterstützung für den Rechtsschutzbeauftragten nach § 47a StPO abzuschließen. Für die Erfüllung der Pflichten aus diesen Verträgen besteht Betriebspflicht. |
|
|
2. Dem § 30 wird folgender Abs. 5 angefügt: |
|
|
|
„(5) § 2 Abs. 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 2 Abs. 5b tritt, soweit dieser den Abschluss von Verträgen über die Bereitstellung von juristischen Mitarbeitern und Personen zur administrativen Unterstützung für den Rechtsschutzbeauftragten nach § 47a StPO betrifft, mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.“ |
(5) § 2 Abs. 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 2 Abs. 5b tritt, soweit dieser den Abschluss von Verträgen über die Bereitstellung von juristischen Mitarbeitern und Personen zur administrativen Unterstützung für den Rechtsschutzbeauftragten nach § 47a StPO betrifft, mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. |
|
|
Artikel 6 |
|
|
|
Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 |
|
|
Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2023, wird wie folgt geändert: |
|
|
|
1. Nach § 55 wird folgender § 55a samt Überschrift eingefügt: |
|
|
|
„Amtshilfe |
Amtshilfe |
|
|
§ 55a. Soweit dies für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist, kann die Behörde die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte um die Übermittlung von nach der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, ermittelten personenbezogenen Daten ersuchen und die ihr übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten. Ein solches Ersuchen hat alle erforderlichen Angaben, einschließlich des Zwecks der Datenverarbeitung, zu enthalten und ist zu begründen. Dem Ersuchen ist ehestmöglich zu entsprechen oder es sind entgegenstehende Hindernisse unverzüglich bekannt zu geben.“ |
§ 55a. Soweit dies für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist, kann die Behörde die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte um die Übermittlung von nach der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, ermittelten personenbezogenen Daten ersuchen und die ihr übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten. Ein solches Ersuchen hat alle erforderlichen Angaben, einschließlich des Zwecks der Datenverarbeitung, zu enthalten und ist zu begründen. Dem Ersuchen ist ehestmöglich zu entsprechen oder es sind entgegenstehende Hindernisse unverzüglich bekannt zu geben. |
|
|
2. Dem § 82 wird folgender Abs. 25 angefügt: |
|
|
|
„(25) § 55a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“ |
(25) § 55a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. |