607/A XXVIII. GP
Eingebracht am 20.11.2025
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Antrag
der Abgeordneten Mario Lindner, Gerhard Kaniak, Juliane Bogner-Strauß, Fiona Fiedler
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012
Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2025, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden, wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Abs. 3 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „dreißig“ ersetzt
2. Dem § 26 wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. Dezember 2025 in Kraft. Aufgrund von § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2025 rechtmäßig auf ELGA unzugänglich gemachte Verweise sind von den Auftragsverarbeitern (Art. 4 Z 8 DSGVO), die die gemäß § 28a Abs. 1 Z 5 geeigneten Datenspeicher und Verweisregister für ELGA betreiben, wieder herzustellen.“
Begründung:
Zu Z 1 (§ 20 Abs. 3):
Aus medizinischer und versorgungstechnischer Sicht erweist sich die bestehende Löschfrist der ELGA‑Gesundheitsdaten von zehn Jahren insbesondere im Hinblick auf chronische, seltene oder komplexe Erkrankungen als zu kurz, da für eine durchgängige und qualitativ hochwertige Behandlung oftmals ein längerer Zugriff auf historische Gesundheitsdaten erforderlich ist. Die Begrenzung auf zehn Jahre beeinträchtigt die Versorgungskontinuität in vielen Fällen erheblich.
In den Berufsrechten ist mitunter ebenso eine zehnjährige Frist zur Aufbewahrung der Patient/innen-Dokumentation vorgesehen, weshalb es nach Ablauf dieser Fristen in vielen Fällen an einer (expliziten) Rechtsgrundlage im Sinne der DSGVO und § 1 Datenschutzgesetz für die Aufbewahrung der Gesundheitsdaten mangelt. Aus diesem Grund löschen die meisten Gesundheitsdiensteanbieter die ELGA-Gesundheitsdaten unmittelbar nach Ablauf dieser zehnjährigen Aufbewahrungsfristen unwiederbringlich, weshalb diese Daten den Patient/innen dann nicht mehr zur Verfügung stehen.
Auch ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass für die meisten Patient/innen die ELGA als einziges Medium zur Speicherung ihrer medizinischen Befunde und Bilddaten gesehen wird, weshalb die durch die Löschfrist zwingend erforderliche und alternativlose, zentrale Löschung nach Zeitablauf für viele Patient/innen überraschend wäre und ihnen aus den fehlenden Daten erhebliche Nachteile erwachsen können, zumal die Daten auch nicht mehr beim behandelnden ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter angefragt werden können. Zielsetzung der ELGA ist auch, ebenjene lückenlose Dokumentation der Gesundheitshistorie bereitzustellen, die für eine lückenlose und hochqualitative Gesundheitsbehandlung notwendig ist.
Die Notwendigkeit der Verlängerung der Speicherfrist ergibt sich ebenso aus den Erfahrungen von nunmehr zehn Jahren seit dem operativen Start der Speicherung von Gesundheitsdaten in ELGA. Hierzu kann auch auf eine entsprechende Stellungnahme der EHDS Experts im Rahmen der Begutachtung der rezenten Novelle zum Gesundheitstelematikgesetz 2012 (abrufbar unter: Gesundheitstelematikgesetz 2012, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Änderungen (8/SN-38/ME) | Parlament Österreich) verwiesen werden, in welcher eine Verlängerung der Speicherfrist gefordert wird. Der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin liegen hierzu auch entsprechende (nicht öffentliche) Stellungnahmen von Krankenanstaltenträgern vor.
Zur Abschwächung der Intensität des gegenständlichen Eingriffs in das Grundrecht auf Datenschutz ist darauf hinzuweisen, dass bereits aufgrund der geltenden Rechtslage des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 nicht nur ein partielles oder absolutes Opt-Out aus der ELGA möglich ist, sondern seitens der ELGA-Teilnehmer auch eigenständig einzelne Befunde jederzeit ohne Abgabe von Gründen gelöscht werden können, entweder via der ELGA-Ombudsstelle oder online via dem ELGA-Portal.
Vor diesem Hintergrund ist die Speicherfrist der ELGA-Gesundheitsdaten, im Gleichklang mit § 9a KAKuG, BGBl. I Nr. 1/1957, von zehn auf dreißig Jahre zu verlängern, um eine verbesserte Versorgungskontinuität zu gewährleisten und den jederzeitigen Zugriff auf die eigenen Befunde in ELGA zu ermöglichen.
Zu Z 2 (§ 26 Abs. 21):
Im Dezember 2015 wurden die ersten eBefunde in ELGA gespeichert, weshalb aufgrund der geltenden Rechtslage ab Dezember 2025 diese laufend aus ELGA zu löschen wären oder – wenn andere gesetzliche Dokumentationspflichten bestehen – deren elektronische Verweise für ELGA unzugänglich zu machen sind. Aufgrund der unter Z 1 dargelegten Gründe ist jedoch eine Verlängerung der Speicherfrist notwendig, weshalb die Bestimmung zum Erhalt der Rechtsgrundlage für die Speicherung bereits am 1. Dezember 2025 in Kraft treten soll.
Gleichzeitig wird für die ELGA-Bereiche, das sind die in der Bestimmung genannten Auftragsverarbeiter, eine entsprechende Rechtssicherheit hergestellt, in dem klargestellt wird, dass rechtmäßig unzugänglich gemachte Verweise wieder hergestellt werden müssen.
Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss