607/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mario Lindner, Mag. Gerhard Kaniak, Mag. Dr. Juliane Bogner-Strauß, Fiona Fiedler, BEd,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 20.11.2025

 

 

Änderungen laut Antrag vom 20.11.2025

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist das nochmalige Anführen des Titels nur bei Sammelnovellen notwendig; daher könnte dieser Titel mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden.

Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gem. den leg. RL neben dem Kurztitel auch eine allfällige Abkürzung verwendet werden. Weiters ist die Angabe der bei der letzten Novelle geänderten Gesetze überflüssig. Daher müsste der Eingang richtig lauten:

Das Gesundheitstelematikgesetz 2012 – GTelG 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2025, wird wie folgt geändert:

Solche Änderungen sind nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2025, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden, wird wie folgt geändert:

 

Außerkrafttreten 31.12.2027

1. In § 20 Abs. 3 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „dreißig“ ersetzt.

 

(3) ELGA-Gesundheitsdaten sowie elektronische Verweise darauf sind dezentral für zehn Jahre, ungeachtet anderer gesetzlicher Dokumentationsverpflichtungen, zu speichern. Danach sind die elektronischen Verweise und ELGA-Gesundheitsdaten von den Auftragsverarbeitern (Art. 4 Z 8 DSGVO), die die gemäß § 28a Abs. 1 Z 5 geeigneten Datenspeicher und Verweisregister für ELGA betreiben, zu löschen; falls das Löschen aufgrund anderer gesetzlicher Dokumentationsverpflichtungen oder gemäß § 22 Abs. 5 Z 1 ausgeschlossen ist, sind die Verweise für ELGA unzugänglich zu machen.

 

(3) ELGA-Gesundheitsdaten sowie elektronische Verweise darauf sind dezentral für zehndreißig Jahre, ungeachtet anderer gesetzlicher Dokumentationsverpflichtungen, zu speichern. Danach sind die elektronischen Verweise und ELGA-Gesundheitsdaten von den Auftragsverarbeitern (Art. 4 Z 8 DSGVO), die die gemäß § 28a Abs. 1 Z 5 geeigneten Datenspeicher und Verweisregister für ELGA betreiben, zu löschen; falls das Löschen aufgrund anderer gesetzlicher Dokumentationsverpflichtungen oder gemäß § 22 Abs. 5 Z 1 ausgeschlossen ist, sind die Verweise für ELGA unzugänglich zu machen.

 

2. Dem § 26 wird folgender Abs. 21 angefügt:

 

 

„(21) § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. Dezember 2025 in Kraft. Aufgrund von § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2025 rechtmäßig auf ELGA unzugänglich gemachte Verweise sind von den Auftragsverarbeitern (Art. 4 Z 8 DSGVO), die die gemäß § 28a Abs. 1 Z 5 geeigneten Datenspeicher und Verweisregister für ELGA betreiben, wieder herzustellen.“

(21) § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. Dezember 2025 in Kraft. Aufgrund von § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2025 rechtmäßig auf ELGA unzugänglich gemachte Verweise sind von den Auftragsverarbeitern (Art. 4 Z 8 DSGVO), die die gemäß § 28a Abs. 1 Z 5 geeigneten Datenspeicher und Verweisregister für ELGA betreiben, wieder herzustellen.