612/A(E) XXVIII. GP

Eingebracht am 20.11.2025
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Christoph Steiner, Peter Wurm

und weiterer Abgeordneter

betreffend Steuerfreiheit für das Feiertagsarbeitsentgelt

 

 

Das Bundesfinanzgericht hat am 19. Dezember 2024 zu RV/3100544/2017 entschieden, dass das Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs. 5 ARG[1] keinen Zuschlag im Sinne des § 68 Abs. 1 EstG 1988 darstellt. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat sich der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG) angeschlossen, wonach das nach § 9 Abs. 5 ARG für Arbeit am Feiertag bezahlte Entgelt (Feiertagsarbeitsentgelt) steuerpflichtig ist, sofern es sich nicht um einen gesonderten Feiertagszuschlag handelt.[2]

 

Diese Maßnahme ist nichts anderes als eine versteckte Steuererhöhung, von der beispielsweise Arbeitnehmer in Branchen wie Gastronomie und Tourismus, aber auch das Pflegepersonal betroffen sind, die allesamt ohnehin unter schwierigen Bedingungen tätig und oft auf die zusätzlichen Einkünfte aus Feiertagsarbeit angewiesen sind – insbesondere angesichts der anhaltend hohen Inflation, welche für die Bevölkerung insgesamt eine massive finanzielle Belastung bedeutet.

 

Es ist daher dringend erforderlich, diese versteckte Steuererhöhung zurückzunehmen und das Feiertagsarbeitsentgelt von der Lohnsteuer zu befreien – eine Forderung, die Vertreter der Wirtschaftskammer[3] genauso wie Vertreter der Arbeiterkammer[4] erhoben haben. Von etwaigen Steuernachzahlungen ist jedenfalls abzusehen.

 

Diese zusätzliche steuerliche Belastung könnte insgesamt auch dazu führen, dass noch weniger Menschen bereit sind, Berufe auszuüben, in denen auch an Feiertagen gearbeitet werden muss, wodurch sich der Fachkräftemangel in diesen Branchen verschärft, weil die Attraktivität dieser Berufe weiter sinkt.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, mit welcher klargestellt wird, dass die Arbeit am Feiertag dauerhaft von der Lohnsteuer freigestellt wird und steuerfreie Überstundenzuschläge für Feiertags- und Sonntagsarbeit ohne monatlichen Maximalwert ermöglicht werden. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass es zu keinen Steuernachzahlungen für die betroffenen Mitarbeiter kommt.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.



[1]    https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=
10008541
(aufgerufen am 20.11.2025)

[2]    https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern-rechtsnews/aktuelle-infos-und-erlaesse/Fachinformationen---Ertragsteuern/Fachinformationen---Lohnsteuer/Steuerliche-Behandlung-von-Feiertagsarbeitsentgelt-gem%C3%A4%C3%9F-%C2%A7-9-Abs.-5-ARG.html (aufgerufen am 20.11.2025)

[3]    https://www.wko.at/oe/tourismus-freizeitwirtschaft/hotellerie/steuerliche-behandlung-von-feiertagen (aufgerufen am 20.11.2025)

[4]    https://wien.arbeiterkammer.at/ueberuns/gremien/vollversammlung/antraegeonline/
27_05_2025/Fraktion_FCG__AAB_in_der_AK_Wien/FCG10---W---Steuerfreiheit-der-Feiertagszuschlaege_neu.pdf
(aufgerufen am 20.11.2025)