616/A(E) XXVIII. GP

Eingebracht am 20.11.2025
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Irene Eisenhut, Mag. Gerhard Kaniak

und weiterer Abgeordneter

betreffend Aufhebung des Verbots des Gebrauchshundesports

 

 

Die Hundeausbildungs-Verordnung des ehemaligen Gesundheitsministers Johannes Rauch (BGBl II 2012/56 idF BGBl II 2025/33)[1] trat am 15. April 2025 in Kraft und läutete das vorläufige Ende des Gebrauchshundesports ein – basierend auf einer völlig verzerrten Darstellung dieses Vielseitigkeitssports und unter Missachtung der Fakten. Verantwortungsbewusste Hundesportler wurden unter Generalverdacht gestellt, die Expertise von betroffenen Institutionen, Fachleuten und Praktikern ignoriert und der Gebrauchshundesport als „Kampftraining“ diffamiert: So wurden beispielsweise seit rund einem Vierteljahrhundert etwa 30.000 Prüfungen im Gebrauchshundewesen absolviert – ohne einen einzigen Beißvorfall.

 

Der Gebrauchshundesport hat den größten Bezug zu den natürlichen Anlagen und Trieben des Hundes.[2] Er umfasst die drei klassischen Disziplinen Fährtenarbeit, Unterordnung und Schutzdienst. Er gilt als die älteste Hundesportart und verlangt den Hunden sehr viel ab.[3] Ein hohes Maß an Konzentration, Arbeitsfreude und körperlicher Leistungsfähigkeit. Die besondere Bedeutung des Gebrauchshundesports wurde 2025 auch offiziell anerkannt: Die Deutsche UNESCO-Kommission nahm das Gebrauchs-hundewesen in das Verzeichnis des Immateriellen Kulturerbes auf:

 

„Das Gebrauchshundewesen umfasst die gezielte Ausbildung von Hunden für verschiedene tierschutzgerechte Aufgaben zur Unterstützung des Menschen. Dazu gehören unter anderem Such- und Rettungseinsätze, Assistenz für Menschen mit Behinderungen sowie der Schutz und die Bewachung von Eigentum. […]

 

Als immaterielles Kulturerbe überliefert das Gebrauchshundewesen Wissen über Zucht und Ausbildung und basiert auf einem tierschutzgerechten Umgang mit Hunden. Durch klare ethische und fachliche Standards fördert das Gebrauchshundewesen eine verantwortungsbewusste Hundehaltung. [….]“[4]

 

Kritik am Verbot des Gebrauchshundesports in Österreich kam aus verschiedenen Bereichen des Hundewesens, darunter aus der Züchterschaft und den einschlägigen kynologischen Organisationen und Fachexperten, zuletzt unter anderem im Rahmen der Messe „Du und das Tier“ im Oktober 2025 in Tulln, wie der ORF Niederösterreich berichtete.[5] Dort wurde hervorgehoben, dass der Gebrauchshundesport für die Zucht von Hunden, die später etwa bei Polizei oder Rettungsdiensten eingesetzt werden, eine zentrale Rolle spiele. Da entsprechende Prüfungen in Österreich aufgrund der Verordnung nicht mehr durchgeführt werden könnten, müssten Hundesportler und Züchter ins Ausland ausweichen, um die notwendige Ausbildung sicherzustellen. Dies führe dazu, dass Dienststellen im Inland keine in Österreich gezüchteten Gebrauchshunde erwerben können. Zugleich wurde betont, dass eine solide und praxisorientierte Ausbildung unerlässlich ist, um wesensstarke und verlässliche Hunde hervorzubringen. Auch erfahrene Leistungsrichter im Gebrauchshundesport wiesen laut ORF-Bericht darauf hin, dass sie ihre Arbeit nicht mehr im eigenen Land ausüben könnten und gezwungen seien, für bestimmte Trainingsdisziplinen regelmäßig ins Ausland zu fahren – eine Entwicklung, die als bedauerliche Folge der aktuellen Regelung angesehen wird.

 

Die Hundehaltungs-Verordnung hat also weitreichende negative Auswirkungen auf die Zucht und Ausbildung von Gebrauchshunden, die für den Einsatz bei Polizei, Militär, Zoll oder Rettungsdiensten von entscheidender Bedeutung sind. Daher ist es ein Gebot der Stunde, sie entweder zurückzunehmen oder zumindest abzuändern, um Tätigkeiten gemäß den Vorgaben der Internationalen Gebrauchshundeprüfung (IGP)[6], welche in der Prüfungsordnung der Fédération Cynologique Internationale (FCI) verankert ist, zu ermöglichen.

 

Dazu zählen insbesondere die Ausbildung für die Teildisziplinen A, B und C der FCI/IGP Prüfungsordnungen innerhalb von ÖKV- bzw. ÖHU-Vereinen, das Absolvieren von Prüfungen oder Zertifizierungen gemäß den Vorgaben der FCI/IGP innerhalb von ÖKV- bzw. ÖHU-Vereinen, die Durchführung von Bewerben auf nationaler wie internationaler Ebene, die Teilnahme an Bewerben auf nationaler wie internationaler Ebene sowie die Überprüfung zur Zuchtselektion für die Gebrauchs-hundezucht. Diese Form der Ausbildung darf nur auf Hundeausbildungsplätzen des ÖKV bzw. ÖHU durch geschultes und von den Verbänden geprüftes Personal mit dafür geeigneten Hunden stattfinden. Österreich ist im Übrigen international das einzige Land, das durch die aktuelle Verordnung den Gebrauchshundesport in allen international geforderten Teildisziplinen A, B und C verunmöglicht.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, die Ausbildung, Ausübung sowie die Teilnahme an und Durchführung von Bewerben sportlicher Disziplinen gemäß der Internationalen Gebrauchshundeprüfung (IGP) wieder zu ermöglichen. Diese Tätigkeiten sollen ausschließlich auf Hundeausbildungsplätzen des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV) bzw. der Österreichischen Hundesport Union (ÖHU) durch geschultes und geprüftes Personal mit dafür geeigneten Hunden stattfinden.“

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Gesundheitsausschuss zuzuweisen.



[1]    https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer
=20007723
(aufgerufen am 19.11.2025)

[2]    https://dvg-hundesport.de/home/sportarten/gebrauchshundsport.180.de.html (aufgerufen am 19.11.2025)

[3]    https://www.vdh.de/hundesport/vielseitigkeitssport/ (aufgerufen am 19.11.2025)

[4]    https://www.unesco.de/staette/gebrauchshundewesen-beziehungen-zwischen-mensch-und-hund-mit-gesellschaftlicher-verantwortung/ (aufgerufen am 19.11.2025)

[5]    https://noe.orf.at/stories/3325545 (aufgerufen am 19.11.2025)

[6]    https://www.oekv.at/media/upload/editor/files/%C3%96KV/Downloads/IGP%20ab%201.1.2025.pdf (aufgerufen am 19.11.2025)