626/A XXVIII. GP

Eingebracht am 20.11.2025
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

 

der Abgeordneten Wöginger, Muchitsch, Fiedler,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 2 wird das Wort „oder“ am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt, der Punkt am Ende der Z 4 durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         „5. während der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung ausüben, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgen, mindestens vier Monate dauern und ein Ausmaß von mindestens 25 Wochenstunden aufweisen.“

2. Dem § 79 wird folgender Abs. 192 angefügt:

„(192) § 12 Abs. 2 Z 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Begründung

Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung soll auch während der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- oder Umschulung, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgen, zulässig sein, sofern diese Maßnahmen mindestens vier Monate dauern und mindestens 25 Wochenstunden aufweisen. Bezüglich der Dauer der Maßnahmen orientiert sich die Regelung am Schulungszuschlag nach § 20 Abs. 6 AlVG.

Bei länger dauernden AMS-Qualifizierungsförderungen steht die erfolgreiche Absolvierung der Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme und nicht die rasche Vermittlung und Arbeitsaufnahme der betroffenen Person im Vordergrund. Daher soll die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung parallel zu solchen Maßnahmen zulässig sein, um den Personen die Möglichkeit zu geben, die Leistung bzw. allfällige Förderung des Arbeitsmarktservice geringfügig zu erhöhen. Maßnahmen, die von der Regelung umfasst sind, sind beispielsweise Pflegeausbildungen, für die ein Pflegestipendium gewährt wird. Das Pflegestipendium erfüllt die Voraussetzungen, da das Mindestausmaß der Ausbildung ohnehin 25 Wochenstunden beträgt.  Das Unternehmensgründungsprogramm und die Teilnahme an einer Arbeitsstiftung (§ 18 Abs. 5) sind ebenfalls als Umschulungsmaßnahmen zu werten. Modulare Ausbildungen sind davon umfasst, sofern diese insgesamt mindestens vier Monate dauern und die Mindestdauer bereits bei Ausbildungsbeginn feststeht. Durch die Möglichkeit der geringfügig versicherten Beschäftigung können finanzielle Engpässe während der länger dauernden Maßnahme abgemildert werden, ohne das Förderbudget zusätzlich zu belasten. Dies soll die Aus- und Weiterbildungsbereitschaft der betroffenen arbeitslosen Personen sowie die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Absolvierung längerer Qualifizierungsvorhaben erhöhen. Zugleich wird damit die Möglichkeit eröffnet, bereits während der Bildungsmaßnahme in fachrelevanten Bereichen erwerbstätig zu sein und gegebenenfalls auch nützliche praktische Erfahrungen zu sammeln. Die Möglichkeit der geringfügig versicherten Beschäftigung während eines Fachkräftestipendiums ist als lex specialis bereits in § 34b Abs. 4 AMSG vorgesehen.

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales