628/A XXVIII. GP
Eingebracht am 20.11.2025
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Antrag
der Abgeordneten Reinhold Binder, Kurt Egger, Markus Hofer
Kolleginnen und Kollegen
betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG) geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes
Das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Z 1c wird das Wort „nikotinhältige“ das Wort„nikotinhaltige“ ersetzt.
2. Dem § 18 wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) § 1 Z 1c tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Zuweisungsvorschlag: Wirtschaftsausschuss