Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes

Das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 1c wird das Wort „nikotinhältige“ das Wort „nikotinhaltige“ ersetzt.

2. Dem § 18 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 1 Z 1c tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“