630/A XXVIII. GP
Eingebracht am 10.12.2025
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möglich.
Antrag
der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Kai Jan Krainer, MMag. Markus Hofer
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einführung einer Beleglotterie (Beleglotteriegesetz – BLG) erlassen wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einführung einer Beleglotterie (Beleglotteriegesetz – BLG) erlassen wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz über die Einführung einer Beleglotterie (Beleglotteriegesetz – BLG)
Gegenstand und Zweck
§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Einführung einer Beleglotterie zur Sicherung der Erfassung aller Barumsätze in der Registrierkasse durch Setzung eines Anreizes zur Entgegennahme physischer und elektronischer Belege durch Leistungsempfängerinnen oder Leistungsempfänger.
(2) Die Beleglotterie wird von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Finanzen durchgeführt, die oder der sich dazu einer Abgabenbehörde in seinem Wirkungsbereich bedienen kann.
(3) Preise aus der Beleglotterie unterliegen weder der Einkommensteuer noch sonstigen Abgaben oder öffentlich-rechtlichen Beiträgen. Die Beleglotterie ist von der ermäßigten Glücksspielabgabe gemäß § 58 Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl. I Nr. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 befreit.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Beleglotterie im Sinn dieses Bundesgesetzes ist eine zufallsbasierte Auswahl der nach diesem Bundesgesetz übermittelten Belege gemäß § 132a Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. I Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. xx/xxxx, zum Zweck der Vergabe von Preisen an Teilnehmerinnen oder Teilnehmer.
(2) Teilnehmerin oder Teilnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes ist eine Leistungsempfängerin oder ein Leistungsempfänger im Sinn des § 132a Abs. 5 BAO, die oder der an der Beleglotterie teilnimmt.
Teilnahme an der Beleglotterie
§ 3. (1) Die Teilnahme an der Beleglotterie ist freiwillig. Es können alle natürlichen Personen durch Verwendung der FinanzOnline Applikation für Mobilgeräte (FON+ App) teilnehmen, sofern sie den Teilnahmebedingungen zugestimmt haben. Wer nicht als Teilnehmerin oder Teilnehmer von FinanzOnline teilnimmt, muss eine E-Mail-Adresse angeben.
(2) Eine Teilnahme darf nur durch Personen erfolgen, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet und einen Hauptwohnsitz in Österreich haben.
Zugelassene Belege
§ 4. Für die Beleglotterie sind nur Belege zugelassen, die den Anforderungen des § 10 Abs. 1 der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), BGBl. II Nr. 410/2015, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 313/2020, entsprechen.
Datenübertragung, Datenverarbeitung und Löschung
§ 5. (1) Über die FON+ App kann eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer den maschinenlesbaren Code eines zugelassenen Beleges übermitteln. Derselbe maschinenlesbare Code darf nur einmal übermittelt werden.
(2) Die übermittelten maschinenlesbaren Codes werden für Zwecke der zufallsbasierten Auswahl mit einem Datum verknüpft, das die Teilnehmerin oder den Teilnehmer eindeutig identifiziert. Diese Verknüpfung ist nach der erfolgten Auswahl für den das Belegdatum betreffenden Kalendermonat zu löschen.
(3) Die gemäß Abs. 2 anonymisierten maschinenlesbaren Codes dienen den Abgabenbehörden als Beweismittel.
Zufallsbasierte Auswahl und Preise
§ 6. (1) In jedem Kalendermonat eines Kalenderjahres werden aus den übermittelten maschinenlesbaren Codes 100 Teilnehmerinnen oder Teilnehmer zufallsbasiert ausgewählt. In der Auswahl des jeweiligen Kalendermonats werden jeweils alle Codes berücksichtigt, die im Vormonat ausgestellt und übermittelt wurden. Die Preise werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Finanzen gewährt und bestehen aus einer Geldzuwendung in der Höhe von 2 500 Euro pro ausgewählter Teilnehmerin oder ausgewähltem Teilnehmer.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung für höchstens zwei Kalendermonate pro Kalenderjahr eine Bonusauswahl vorsehen. Dabei werden aus den Codes der betreffenden Monate im Folgemonat zusätzlich zur Auswahl gemäß Absatz 1 zwei Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ausgewählt. Die Preise für diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Finanzen gewährt und bestehen aus einer Geldzuwendung in der Höhe von 250 000 Euro pro ausgewählter Teilnehmerin oder ausgewähltem Teilnehmer.
(3) Der Gesamtwert der Geldzuwendungen darf einen Betrag von 4 Millionen Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen.
(4) Die zufallsbasierte Auswahl erfolgt automationsunterstützt. Der Bundesminister für Finanzen hat den Auswahlalgorithmus zu veröffentlichen.
Verständigung und Auszahlung gewährter Preise
§ 7. (1) Die Information über die erfolgte Auswahl wird in der FON+ App bekanntgegeben. Jedenfalls werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer über gewährte Preise verständigt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf die in den Grunddaten der Bundesfinanzverwaltung hinterlegte Kontoverbindung. Ist eine solche nicht vorhanden, erfolgt die Überweisung auf die im Anlassfall bekanntzugebende Kontoverbindung. Eine Auszahlung darf nur an Personen erfolgen, die nachweislich das 18 Lebensjahr bereits vollendet und einen Hauptwohnsitz in Österreich haben.
(3) Die ausgewählten Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer durchgeführten Auswahl und die ihnen gewährten Preise werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlicht.
Verordnungsermächtigungen
§ 8. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat die Durchführung der Bonusauswahlen gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Satz mit Verordnung festzulegen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Beleglotterie festzulegen, insbesondere nähere Voraussetzungen der Teilnahme, die Teilnahmebedingungen, die technischen Details der Datenübermittlung und -verarbeitung, sowie andere, der Datensicherheit dienende Maßnahmen für Zwecke der technischen Abwicklung der Beleglotterie.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung für das Jahr 2026 die Anzahl der Kalendermonate, für die eine Auswahl gemäß § 6 durchgeführt wird, sowie den Termin der erstmaligen Durchführung der zufallsbasierten Auswahl, festlegen.
Inkrafttreten
§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 01. Oktober 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes
können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden
Tag erlassen werden.
Vollzugsklausel
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut.
Begründung
Zu § 1:
Das Gesetz verpflichtet die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zur Durchführung der Beleglotterie. Er kann sich dabei einer Behörde in ihrem oder seinem Wirkungsbereich bedienen. Um die Preise möglichst attraktiv zu gestalten, sind sie von jeglicher Abgabe befreit.
Zu § 2:
Diese Bestimmung enthält die relevanten Definitionen der Begriffe „Beleglotterie“ und „Teilnehmerin bzw. Teilnehmer“ an der Beleglotterie.
Zu § 3:
Diese Bestimmung begrenzt den Teilnehmerkreis auf natürliche Personen. Um eine vollständig digitale Abwicklung zu ermöglichen, erfordert eine Teilnahme die Verwendung der Fon+ App. Die Teilnahme an FinanzOnline ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Beleglotterie. Die Voraussetzungen des Abs. 2 sind in den Teilnahmebedingungen zu bestätigen. Die Teilnahmebedingungen sollen gesondert in einer Verordnung kundgemacht werden.
Zu § 4:
Um Missbrauch hintanzuhalten sind ausschließlich Belege zugelassen, die die Anforderungen der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) erfüllen. Andere Belege nehmen nicht an der Auslosung teil.
Zu § 5:
Diese Bestimmung erläutert den technischen Ablauf der Teilnahme an der Beleglotterie. Es sollen nicht die Belege selbst samt all ihrer Inhalte, sondern nur der maschinenlesbare Code übermittelt werden. Um einen übermittelten maschinenlesbaren Code einer teilnehmenden Person zuordnen zu können, wird der maschinenlesbare Code mit einem eindeutigen Identifikator (bereichsspezifisches Personenkennzeichen-bPK) verknüpft. Nach der zufallsbasierten Auswahl (Ermittlung der Gewinnerin oder des Gewinners) wird dieser Identifikator gelöscht und damit eine Zuordnung des übermittelten maschinenlesbaren Codes zu einer bestimmten Person verunmöglicht. Der übermittelte maschinenlesbare Code (ohne Personenbezug) kann von den Abgabenbehörden als Beweismittel gemäß § 166ff BAO verwendet werden.
Zu § 6:
Die Ermittlung der Gewinnerinnen bzw. der Gewinner ist wie folgt vorgesehen: In jedem Monat werden aus den im Vormonat ausgestellten und übermittelten maschinenlesbaren Codes mittels eines zufallsbasierten Algorithmus 100 Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ausgelost. Die Gewinne bestehen aus einer Geldzuwendung in Höhe von 2500 Euro (entspricht dem gerundeten durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen eines ganzjährig Vollzeitbeschäftigten im Jahr 2023 laut Statistik Austria).
Zusätzlich zu den regulär durchzuführenden Auslosungen kann der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen eine oder zwei zusätzliche Auslosungen mit Verordnung vorsehen. Dabei werden aus den übermittelten maschinenlesbaren Codes des Vormonats zusätzlich zu den 100 regulären Gewinnerinnen und Gewinnern zwei Personen ausgewählt, die eine Geldzuwendung von je 250 000 Euro bekommen sollen. Insgesamt dürfen für die Beleglotterie Kosten in Höhe von 4 Millionen Euro verwendet werden. Aus Transparenzgründen wird der Auswahlalgorithmus auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Zu § 7:
Aus Sicherheits- und Kostengründen soll die Kommunikation mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ausschließlich über die FON+ App erfolgen. Dies beinhaltet auch die Verständigung der Gewinnerinnen und Gewinner. Ist der Finanzverwaltung eine Kontoverbindung bekannt gegeben worden, erfolgt die Auszahlung des Gewinns auf dieses, anderenfalls wird die Gewinnerin oder der Gewinner über die FON+ App kontaktiert. Gewinne an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, werden nicht ausgezahlt.
Zu § 8:
Zusätzlich zu diesem Gesetz sollen detailliertere Regelungen mit Verordnung erfolgen. Diese umfassen folgendes:
1. Die Festlegung ob und gegebenenfalls wie viele Bonusauswahlen stattfinden sollen
2. Die Teilnahmebedingungen sowie
3. die Festlegung technischer Details der Datenverarbeitung und der Datensicherheit sowie
4. Übergangsbestimmungen für das Jahr 2026.
Zu § 9:
Diese Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten, sowie das Außer-Kraft-Treten der Bestimmung. In Abs. 2 wird festgelegt, dass Verordnungen, die Details für die technische und organisatorische Vorbereitung und Durchführung der Beleglotterie normieren, bereits am Tag nach der Kundmachung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft treten können, um eine reibungslose Durchführung der Beleglotterie zu gewährleisten.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.