Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einführung einer Beleglotterie (Beleglotteriegesetz – BLG) erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über die Einführung einer Beleglotterie (Beleglotteriegesetz – BLG)

Gegenstand und Zweck

§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Einführung einer Beleglotterie zur Sicherung der Erfassung aller Barumsätze in der Registrierkasse durch Setzung eines Anreizes zur Entgegennahme physischer und elektronischer Belege durch Leistungsempfängerinnen oder Leistungsempfänger.

(2) Die Beleglotterie wird von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Finanzen durchgeführt, die oder der sich dazu einer Abgabenbehörde in seinem Wirkungsbereich bedienen kann.

(3) Preise aus der Beleglotterie unterliegen weder der Einkommensteuer noch sonstigen Abgaben oder öffentlich-rechtlichen Beiträgen. Die Beleglotterie ist von der ermäßigten Glücksspielabgabe gemäß § 58 Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl. I Nr. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 befreit.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Beleglotterie im Sinn dieses Bundesgesetzes ist eine zufallsbasierte Auswahl der nach diesem Bundesgesetz übermittelten Belege gemäß § 132a Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. I Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. xx/xxxx, zum Zweck der Vergabe von Preisen an Teilnehmerinnen oder Teilnehmer.

(2) Teilnehmerin oder Teilnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes ist eine Leistungsempfängerin oder ein Leistungsempfänger im Sinn des § 132a Abs. 5 BAO, die oder der an der Beleglotterie teilnimmt.

Teilnahme an der Beleglotterie

§ 3. (1) Die Teilnahme an der Beleglotterie ist freiwillig. Es können alle natürlichen Personen durch Verwendung der FinanzOnline Applikation für Mobilgeräte (FON+ App) teilnehmen, sofern sie den Teilnahmebedingungen zugestimmt haben. Wer nicht als Teilnehmerin oder Teilnehmer von FinanzOnline teilnimmt, muss eine E-Mail-Adresse angeben.

(2) Eine Teilnahme darf nur durch Personen erfolgen, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet und einen Hauptwohnsitz in Österreich haben.

Zugelassene Belege

§ 4. Für die Beleglotterie sind nur Belege zugelassen, die den Anforderungen des § 10 Abs. 1 der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), BGBl. II Nr. 410/2015, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 313/2020, entsprechen.

Datenübertragung, Datenverarbeitung und Löschung

§ 5. (1) Über die FON+ App kann eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer den maschinenlesbaren Code eines zugelassenen Beleges übermitteln. Derselbe maschinenlesbare Code darf nur einmal übermittelt werden.

(2) Die übermittelten maschinenlesbaren Codes werden für Zwecke der zufallsbasierten Auswahl mit einem Datum verknüpft, das die Teilnehmerin oder den Teilnehmer eindeutig identifiziert. Diese Verknüpfung ist nach der erfolgten Auswahl für den das Belegdatum betreffenden Kalendermonat zu löschen.

(3) Die gemäß Abs. 2 anonymisierten maschinenlesbaren Codes dienen den Abgabenbehörden als Beweismittel.

Zufallsbasierte Auswahl und Preise

§ 6. (1) In jedem Kalendermonat eines Kalenderjahres werden aus den übermittelten maschinenlesbaren Codes 100 Teilnehmerinnen oder Teilnehmer zufallsbasiert ausgewählt. In der Auswahl des jeweiligen Kalendermonats werden jeweils alle Codes berücksichtigt, die im Vormonat ausgestellt und übermittelt wurden. Die Preise werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Finanzen gewährt und bestehen aus einer Geldzuwendung in der Höhe von 2 500 Euro pro ausgewählter Teilnehmerin oder ausgewähltem Teilnehmer.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung für höchstens zwei Kalendermonate pro Kalenderjahr eine Bonusauswahl vorsehen. Dabei werden aus den Codes der betreffenden Monate im Folgemonat zusätzlich zur Auswahl gemäß Absatz 1 zwei Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ausgewählt. Die Preise für diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Finanzen gewährt und bestehen aus einer Geldzuwendung in der Höhe von 250 000 Euro pro ausgewählter Teilnehmerin oder ausgewähltem Teilnehmer.

(3) Der Gesamtwert der Geldzuwendungen darf einen Betrag von 4 Millionen Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen.

(4) Die zufallsbasierte Auswahl erfolgt automationsunterstützt. Der Bundesminister für Finanzen hat den Auswahlalgorithmus zu veröffentlichen.

Verständigung und Auszahlung gewährter Preise

§ 7. (1) Die Information über die erfolgte Auswahl wird in der FON+ App bekanntgegeben. Jedenfalls werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer über gewährte Preise verständigt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf die in den Grunddaten der Bundesfinanzverwaltung hinterlegte Kontoverbindung. Ist eine solche nicht vorhanden, erfolgt die Überweisung auf die im Anlassfall bekanntzugebende Kontoverbindung. Eine Auszahlung darf nur an Personen erfolgen, die nachweislich das 18 Lebensjahr bereits vollendet und einen Hauptwohnsitz in Österreich haben.

(3) Die ausgewählten Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer durchgeführten Auswahl und die ihnen gewährten Preise werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlicht.

Verordnungsermächtigungen

§ 8. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat die Durchführung der Bonusauswahlen gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Satz mit Verordnung festzulegen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Beleglotterie festzulegen, insbesondere nähere Voraussetzungen der Teilnahme, die Teilnahmebedingungen, die technischen Details der Datenübermittlung und -verarbeitung, sowie andere, der Datensicherheit dienende Maßnahmen für Zwecke der technischen Abwicklung der Beleglotterie.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung für das Jahr 2026 die Anzahl der Kalendermonate, für die eine Auswahl gemäß § 6 durchgeführt wird, sowie den Termin der erstmaligen Durchführung der zufallsbasierten Auswahl, festlegen.

Inkrafttreten

§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 01. Oktober 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden.

Vollzugsklausel

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut.