631/A XXVIII. GP
Eingebracht am 11.12.2025
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ANTRAG
der Abgeordneten Markus Koza, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert
wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBI. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. 1 Nr. 78/2025, wird wie folgt geändert:
In § 70 Abs. 2 wird der erste Beistrich durch das Wort „und“ sowie die Zeichenfolge „und 78“ durch „sowie 78“ ersetzt.
Begründung:
Der vorliegende Antrag ist ganz offenkundig und bewusst eine im parlamentarischen Betrieb sogenannte „Trägerrakete" mit dem Ziel, den Regierungsparteien eine Gesetzesänderung zu ermöglichen, die im ersten Quartal 2026 notwendigerweise erfolgen wird müssen.
Die im Juni 2025 beschlossene Neuregelung zwingt zum Beispiel Künstler:innen und Kulturschaffende in der Praxis, ihre künstlerische Tätigkeit einstellen zu müssen. Tritt die Neuregelung in der beschlossenen Form am 1. Jänner 2026 in Kraft, so trifft dies nicht allein Künstler:innen und Kulturschaffende in der sogenannten Freien Szene, sondern reicht in ihrer Wirkung tief hinein in Einrichtungen der sogenannten Hochkultur, aber auch des Wissenschaftsbetriebs und des freien Journalismus.
Die Bundesregierung hat bereits im Dezember 2025 zugeben müssen, dass die Neuregelung unerwünschte Folgen hat und deshalb ausdrücklich Menschen, die neben AMS-finanzierten längeren Ausbildungen geringfügig erwerbstätig sind, mit einer ersten Gesetzesänderung vom Arbeitsverbot ausnehmen müssen. Es ist vorhersehbar, dass die gewählte Regelungsform jedenfalls bei weiteren Gruppen zu politisch unerwünschten Ergebnissen führen wird. Als besonders absurd erscheint, dass die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage eine Umgehungskonstruktion dargestellt hat, die zu erwartende soziale Verwerfungen sogar noch vergrößert: den konsequenten Weg in Scheinselbständigkeit, da es erklärterweise dem AMS nicht möglich ist, geringfügig selbständige Erwerbs-biographien zu überprüfen.
Kurz: Es wird weitere Gesetzesänderung geben müssen.
Die vorliegende „Trägerrakete" ist nicht dazu da, die Vorstellungen der Einbrin-ger:innen umzusetzen, sondern den Regierungsparteien die Möglichkeit zu bieten, die gemachten Fehler mit einem zielführenden Abänderungsantrag nach Verhand-lungen der Regierungsparteien zu korrigieren.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.