657/A(E) XXVIII. GP
Eingebracht am 12.12.2025
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Ing. Mag. Volker Reifenberger, Mag. Gerhard Kaniak
und weiterer Abgeordneter
betreffend Sicherung der Kontrollfähigkeit der Beschaffungs-Prüfkommission
2022 wurde das Landesverteidigungs-Finanzierungsgesetz (LV-FinG) im Nationalrat beschlossen. Dieses Gesetz sieht neben der Verpflichtung, die militärischen Fähigkeiten sowie die budgetäre Situation der Landesverteidigung zu verbessern, die Errichtung einer „Kommission zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung bei Beschaffungsvorhaben“[1] vor. Im Gesetzestext werden anschließend nur noch zwei Kriterien angeführt, wobei zu untersuchende Beschaffungsvorgänge zumindest eines der beiden erfüllen müssen. Darüberhinausgehende explizite Bestimmungen zur Tätigkeit der Beschaffungs-Prüfkommission (BPK) sind im Landesverteidigungs-Finanzierungs-gesetz nicht zu finden.
Die Errichtung der Beschaffungs-Prüfkommission war zu begrüßen und ein richtiger Schritt, jedoch drängt sich mittlerweile legistischer Handlungsbedarf auf. Offensichtlich wurde dies im Zusammenhang mit dem Jahresbericht 2024 der Beschaffungs-Prüfkommission. Denn obwohl der Bericht von der Kommission selbst am 11. März 2025 beschlossen wurde[2], hielt ihn das Verteidigungsressort monatelang zurück und übermittelte ihn erst im Oktober 2025 dem Parlament – demnach mit rund 7 Monaten Verspätung.
Grund hierfür dürften kritische Kommentierungen durch die Beschaffungs-Prüfkommission zu Beschaffungsvorgängen sein. Die Kommission bemängelte u.a. etwa mediale Inszenierungen der Bundesministerin für Landesverteidigung, welche zu Einschränkungen im Vergabeverfahren führten bzw. führen:
„Bei den Beschaffungsvorhaben Nachfolge C-130 und mFAL wurden politische Entscheidungen für ein bestimmtes System öffentlichkeitswirksam kommuni-ziert und, wenn auch unverbindliche, völkerrechtliche Verträge (Memoranda of Understanding – MoU) geschlossen, die in beiden Fällen faktisch zur Folge haben bzw. hatten, dass der Vergabewettbewerb ausgeschlossen und nur ein bestimmtes Produkt angeschafft werden konnte bzw. kann.“[3]
Im Zuge der Debatte zum Jahresbericht 2024 der Beschaffungs-Prüfkommission am 27. November 2025 im Landesverteidigungsausschuss führte Verteidigungsministerin Tanner aus, dass sie gesetzlich zu keiner Berichtsvorlage verpflichtet sei und dies nur aus Gründen der Transparenz tue.[4]
Zudem wurde im Ausschuss darüber debattiert, dass die Bundesministerin für Landesverteidigung in die Auswahl der geprüften Beschaffungsvorgänge eingebunden wird. Wenngleich es auch weiterhin als legitim anzusehen ist, wenn die Ministerin die Beschaffungs-Prüfkommission um Überprüfung eines Beschaffungsvorganges ersucht, so muss es zugleich für die Mitglieder der Kommission möglich bleiben, ohne Abnicken der Ministerin eine Beschaffung zu prüfen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zur Novellierung des Landesverteidigungs-Finanzierungsgesetzes zuzuleiten, welche vorsieht, dass die Beschaffungs-Prüfkommission zwingend jährlich einen Prüfbericht zu erstellen und diesen dem Nationalrat zu übermitteln hat. Zudem ist ausdrücklich klarzustellen, dass jedes Kommissionsmitglied selbstständig Beschaffungsvorgänge überprüfen können muss.“
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Landesverteidigungsausschuss zuzuweisen.
[1] § 2 Abs. 3 LV-FinG
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20012098 (aufgerufen am 10.12.2025)
[2] https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/III/248 (aufgerufen am 10.12.2025)
https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/III/248/imfname_1719400.pdf , S. 1
[3] https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/III/248/imfname_1719400.pdf , S. 7
[4] https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2025/pk1096 (aufgerufen am 10.12.2025)