658/A XXVIII. GP
Eingebracht am 12.12.2025
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Antrag
der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Kai Jan Krainer, MMag. Markus Hofer,
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätsabgabegesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätsabgabegesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes
Das Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 201/2023, wird wie folgt geändert:
Dem § 7 werden folgende Abs. 16 und 17 angefügt:
„(16) Abweichend von § 4 Abs. 2 beträgt die Abgabe für Vorgänge nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2027
1. 0,001 Euro je kWh für die Lieferung von elektrischer Energie an natürliche Personen, die nach dem 31. Dezember 2025 die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Stromkostenzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 156/2022 in der Fassung BGBl. I Nr. 199/2023 (SKZG) erfüllen,
2. 0,0082 Euro je kWh für sonstige Lieferungen von elektrischer Energie.
(17) Für Vorgänge nach dem 31. Dezember 2025
und vor dem 1. Jänner 2027 beträgt der
Vergütungsbetrag abweichend von § 4 Abs. 3 zweiter Satz
0,0064 Euro je kWh. Für Vorgänge nach dem 31. Dezember 2024
und vor dem im ersten Satz genannten Zeitraum bleibt der
Vergütungsanspruch nach § 4 Abs. 3 zweiter Satz für
zum Steuersatz von 0,015 Euro je kWh (§ 4 Abs. 2) versteuerten Bahnstrom
aufrecht.“
Begründung
Zu Artikel 1 (Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes):
Zu § 7 Abs. 16 und 17:
Im Hinblick auf die weiterhin hohen Preise für Elektrizität sowie die Inflation in Österreich, die immer noch über dem Zielwert der Europäischen Zentralbank von 2 % liegt, soll die Elektrizitätsabgabe im Kalenderjahr 2026 zur Verringerung der Energiekosten von derzeit 1,5 Cent je kWh auf 0,82 Cent je kWh gesenkt werden.
Zudem soll insbesondere für den Haushaltsbereich eine weiter gehende Absenkung auf 0,1 Cent je kWh vorgesehen werden. Wie auch dem Initiativantrag 2827/A (XXVII. GP) betreffend ein Bundesgesetz über die befristete Einführung eines Stromkostenzuschusses für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden (Stromkostenzuschussgesetz – SKZG) zu entnehmen ist (siehe die Erläuterungen zu § 4) sind Haushalte als solche keine elektrizitätsrechtliche Kategorie, an die gesetzlich angeknüpft werden könnte. Nach dem SKZG wurden Zählpunkte mit Entnahme begünstigt, die eindeutig Haushalten zugeordnet werden können. Das SKZG stützt sich dabei auf die verpflichtende Zuordnung standardisierter (synthetischer) Lastprofile durch die Netzbetreiber, die sich aus § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 ergibt. Den Lieferanten ist diese Zuordnung bekannt, weswegen sie sich als Grundlage für eine automatisierte Abwicklung eignet. Die begünstigten standardisierten Lastprofile sind in der Anlage zum SKZG aufgelistet.
Auch wenn die betreffenden Regelungen außer Kraft treten werden, soll an sie – aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung – für die vorliegende kurzfristig eingeführte, befristete Maßnahme weiter angeknüpft werden. Wenn dabei – entsprechend Anlage I zu § 4 SKZG – auf standardisierte Lastprofile abzustellen ist, kann zur Verwaltungsvereinfachung auf im Kalenderjahr 2026 gültige entsprechende Lastprofile (H0, HA und HF) abgestellt werden.
Der in § 4 Abs. 3 geregelte ermäßigte Steuersatz für Bahnstrom aus anderen als erneuerbaren Energieträgern und nicht von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugten Bahnstrom soll unverändert bleiben. Der Vergütungsanspruch in Höhe des Differenzbetrags zum Regelsteuersatz (§ 4 Abs. 2) wäre für den Zeitraum der Senkung der Elektrizitätsabgabe entsprechend anzupassen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.