658/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Kai Jan Krainer, MMag. Markus
Hofer,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 12.12.2025 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätsabgabegesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist das nochmalige Anführen des Titels nur bei Sammelnovellen notwendig; daher könnte dieser Titel mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden. |
Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 201/2023, wird wie folgt geändert: |
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Dem § 7 werden folgende Abs. 16 und 17 angefügt: |
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„(16) Abweichend von § 4 Abs. 2 beträgt die Abgabe für Vorgänge nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 |
(16) Abweichend von § 4 Abs. 2 beträgt die Abgabe für Vorgänge nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 |
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1. 0,001 Euro je kWh für die Lieferung von elektrischer Energie an natürliche Personen, die nach dem 31. Dezember 2025 die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Stromkostenzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 156/2022 in der Fassung BGBl. I Nr. 199/2023 (SKZG) erfüllen, |
1. 0,001 Euro je kWh für die Lieferung von elektrischer Energie an natürliche Personen, die nach dem 31. Dezember 2025 die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Stromkostenzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 156/2022 in der Fassung BGBl. I Nr. 199/2023 (SKZG) erfüllen, |
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2. 0,0082 Euro je kWh für sonstige Lieferungen von elektrischer Energie. |
2. 0,0082 Euro je kWh für sonstige Lieferungen von elektrischer Energie. |
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(17) Für Vorgänge nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 beträgt der Vergütungsbetrag abweichend von § 4 Abs. 3 zweiter Satz 0,0064 Euro je kWh. Für Vorgänge nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem im ersten Satz genannten Zeitraum bleibt der Vergütungsanspruch nach § 4 Abs. 3 zweiter Satz für zum Steuersatz von 0,015 Euro je kWh (§ 4 Abs. 2) versteuerten Bahnstrom aufrecht.“ |
(17) Für Vorgänge nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 beträgt der Vergütungsbetrag abweichend von § 4 Abs. 3 zweiter Satz 0,0064 Euro je kWh. Für Vorgänge nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem im ersten Satz genannten Zeitraum bleibt der Vergütungsanspruch nach § 4 Abs. 3 zweiter Satz für zum Steuersatz von 0,015 Euro je kWh (§ 4 Abs. 2) versteuerten Bahnstrom aufrecht. |