661/A XXVIII. GP
Eingebracht am 16.12.2025
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ANTRAG
der Abgeordneten Maximilian Weinzierl, Christian Hafenecker, MA
und weiterer Abgeordneter
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen geändert wird (Bundessektenstellen-Abschaffungsgesetz)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen geändert wird (Bundessektenstellen-Abschaffungsgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen, BGBl. I Nr. 150/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
Nach § 14 wird folgender § 15 samt Überschrift eingefügt:
„Außerkrafttreten
§ 15. Dieses Bundesgesetz tritt mit Kundmachung außer Kraft.“
Begründung
Die Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen wurde 1998 mit dem ausdrücklichen gesetzlichen Auftrag eingerichtet, Gefährdungen zu dokumentieren, die von Sekten oder sektenähnlichen Aktivitäten ausgehen können.[1] Dieser Gefährdungsbegriff war im Gesetz eng gefasst und bezog sich auf konkrete Risiken für die Gesundheit von Menschen, das Familienleben oder die Entwicklung Jugendlicher. In den Erläuterungen zum Gesetz wurde klargestellt, dass es um Gefahren für Personen im Umfeld von Gruppierungen geht, nicht um abstrakte gesellschaftliche Risiken. In den vergangenen Jahren hat die Bundesstelle diesen gesetzlichen Auftrag jedoch eigenmächtig ausgedehnt, indem sie den Gefährdungsbegriff auf allgemeine gesellschaftliche, politische oder institutionelle Bereiche ausgeweitet hat. So wird in aktuellen Veröffentlichungen, wie dem Sektenbericht 2024[2], ausdrücklich vor Verschwörungstheorien und angeblichen Gefahren für demokratische Prozesse gewarnt. Dieser Themenwechsel führt weg vom Schutz einzelner Betroffener hin zu einer immer breiteren politischen Bewertung von Meinungen und für das System unbequemen Weltanschauungen. Eine solche Interpretation ist durch den Gesetzeswortlaut nicht gedeckt und stellt eine Überschreitung des gesetzlichen Auftrags dar. So ist laut Gesetz bei der „Wahr-nehmung dieser Aufgabe […] die Achtung der Toleranz für alle […] Weltanschauungen sowie die Achtung der Grundfreiheiten und Menschenrechte einschließlich der Glaubens-, Religions- und Gewissensfreiheit aller Bürger maßgeblich.“[3]
Hinzu kommt der Mangel an Transparenz in den Quellen der Veröffentlichungen. Der Sektenbericht, etwa aus dem Jahr 2024, zitiert häufig eigene Vorberichte oder Auswertungen von Kooperationspartnern wie dem ultralinkslastigen Dokumentations-archiv des österreichischen Widerstandes. Dadurch entsteht eine selbstreferenzielle Quellenlage, die politische Bewertungen reproduziert, ohne neutrale oder gar wissenschaftlich gesicherte Grundlagen vorzuweisen. Auffällig ist auch die regelmäßige Vermischung politischer und weltanschaulicher Positionen mit dem Begriff der Sekte. Damit wird der gesetzliche Begriff verwässert, der ausdrücklich auf Gemeinschaften abzielt, die sich durch religiöse oder weltanschauliche Abgrenzung definieren oder wirtschaftliche Ziele unter einem religiösen Deckmantel verfolgen. Einzelpersonen in sozialen Netzwerken zu beobachten oder öffentlich zu benennen, entspricht weder dem Gesetz noch den Erläuterungen des Gesetzgebers. Die Nennung einzelner Bürger in einem Sektenbericht, obwohl sie keine Organisation bilden und sich lediglich im Rahmen der Meinungsfreiheit äußern, überschreitet die rechtlichen Grenzen staatlicher Informationsarbeit und berührt Grundrechte, insbesondere die Meinungsfreiheit und den Datenschutz.
Besonders problematisch ist die zunehmende Politisierung der Inhalte. Traditionelle Geschlechterrollen, konservative Familienbilder oder Kritik an politischen Maßnahmen der Machthabenden werden im Bericht in engem Zusammenhang mit vermeintlich extremistischen Tendenzen dargestellt. So ist laut Bundesstelle für Sektenfragen die Ablehnung von woken „LGBTIQ+ Identitäten“ ein sektentypisches Verhalten und wird als weltanschaulich problematisch bezeichnet.[4] Solche linken Entgleisungen sind symptomatisch für die vorgeblich „objektive“ Arbeit der Sektenstelle. Die so betriebene Vermengung von legitimen politischen Positionen mit Sekten im eigentlichen Sinn ist nicht nur sachlich mehr als fragwürdig, sondern auch demokratiepolitisch höchst bedenklich. Obwohl es mehr Beratungen im Kontext zum Islam (9) als im politischen Kontext (8) im Sektenbericht 2024 gab wir dieser Umstand im ganzen Bericht kein einziges Mal thematisiert.[5] Gleichzeitig wird Homeschooling pauschal als problematisch und Einfallstor für die Vermittlung von Queer-Feindlichkeit dargestellt, ohne hierfür Quellen anzuführen.[6] Da mangels österreichischer Beispiele, sei es im Bereich von behaupteten Übergriffen „rechter Demokratiefeinde“ oder in puncto gefährliche Strömungen des im Bereich des Neopaganismus, keinerlei Evidenz vorhanden ist, müssen sogar deutsche Fälle herangezogen werden, um die angebliche „Gefahr“ für Österreich zu verdeutlichen, dieser Umstand untermauert nochmals die geringe empirische Grundlage der behaupteten Gefahren.
Die Bundesstelle für Sektenfragen richtet ihren Fokus auch zunehmend auf freie und regierungskritische Medien, die wiederholt, als Teil eines verschwörungstheoretischen Umfelds diffamiert werden. Unter den beobachteten Telegram-Kanälen finden sich neben politischen Akteuren auch Medien wie AUF1 TV, Info-Direkt oder Report 24.[7] Sogar der Wochenblick, der seit 2022 nicht mehr existiert, wird weiterhin als problematische Plattform angeführt, was zeigt, dass hier mit veralteten Informationen gearbeitet wird.
Ein konkretes Beispiel für die politische Ausrichtung dieses Vorgehens war eine gemeinsame Veranstaltung von RTR, ORF und der Bundesstelle für Sektenfragen am 13. November 2025 zur Bekämpfung von Desinformation.[8] Dort sprach die Geschäftsführerin der Sektenstelle, Ulrike Schiesser, ausführlich über „gefährliche“ Telegram-Netzwerke und verwies mehrfach auf Corona-Protestgruppen. Als geeignete Maßnahmen des Vorgehens gegen freie Medien und Bürgerorganisationen nannte sie unter anderem Debanking und steuerliche Überprüfungen als probate Mittel um diesen „Gegnern der Demokratie“ beizukommen. Die Ausrichtung ihrer Argumentation zeigt einmal mehr, dass der Schwerpunkt der Arbeit der Sektenstelle nicht mehr auf der Analyse sektentypischer Strukturen liegt, sondern auf der gezielten Bekämpfung bestimmter politisch unerwünschter Informationsangebote.
Aus rechtsstaatlicher Sicht ist es zudem problematisch, dass die Sektenstelle Aufgaben übernimmt, die inhaltlich Überwachungstätigkeiten ähneln, obwohl sie dafür weder die gesetzliche Grundlage noch die demokratische Legitimation besitzt. Der unbestimmte, in der Praxis beliebig ausgedehnte Sektenbegriff ermöglicht eine selektive Beobachtung einzelner Bürger oder Gruppen, deren Ansichten von der vorherrschenden politischen Linie abweichen. Dadurch entsteht ein Spannungs-verhältnis zum rechtsstaatlichen Prinzip, das staatliches Handeln an klare gesetzliche Grenzen bindet.
Zusammenfassend zeigt sich, dass die Bundesstelle für Sektenfragen ihren ursprünglichen Auftrag schon längst über Bord geworfen hat und als Akteur auf der politischen Bühne gegen unliebsame weltanschauliche Gegner vorgeht. Unter diesen Umständen stellt sich nicht nur die Frage nach Reformen, sondern nach der grundsätzlichen Notwendigkeit dieser Einrichtung. Eine Abschaffung der Bundesstelle ist daher die einzig konsequente Maßnahme, um das staatliche Handeln wieder auf seinen rechtmäßigen Rahmen zurückzuführen und sicherzustellen, dass staatliche Institutionen nicht zur Diskreditierung unbequemer Meinungen oder Welt-anschauungen missbraucht werden.
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Ausschuss für Familie und Jugend zuzuweisen, und das Verlangen eingebracht, eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen.
[1] https://bundesstelle-sektenfragen.at/information/ (aufgerufen am 10.12.2025)
[2] https://bundesstelle-sektenfragen.at/wp-content/uploads/Taetigkeitsbericht-2024.pdf (aufgerufen am 10.12.2025)
[3] § 4 Abs. 2
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10010108 (aufgerufen am 10.12.2025)
[4] Tätigkeitsbericht 2024 der Bundesstelle für Sektenfragen, S 18
https://bundesstelle-sektenfragen.at/wp-content/uploads/Taetigkeitsbericht-2024.pdf
[5] Ebd. S. 14
[6] Ebd. S. 22
[7] Ebd. S. 30 f
[8] https://www.rtr.at/medien/aktuelles/veranstaltungen/Veranstaltungen/2025/
Medienkompetenz_Veranstaltung-2025.de.html (aufgerufen am 10.12.2025)