667/A XXVIII. GP

Eingebracht am 16.12.2025
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Antrag

der Abgeordneten Wöginger, Muchitsch, Pramhofer,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2025, wird wie folgt geändert:

Im § 7 Z 4 lit. f wird die Wortfolge ,,von unabhängigen Verwaltungssenaten“ durch die Wortfolge ,,eines Landesverwaltungsgerichtes“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1 Z 16 entfällt.

Artikel 3

Änderung des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes

Das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG, BGBl. I Nr. 100/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

Im § 31 Abs. 6 wird der Ausdruck „Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutzersetzt.

 

 

 

Begründung

Zu Art. 1 (§ 7 Z 4 lit f ASVG):

Mit 1. Jänner 2014 traten die Verwaltungsgerichte der Länder an die Stelle der unabhängigen Verwaltungssenate. Dementsprechend waren sämtliche Bezugnahmen auf die unabhängigen Verwaltungssenate in Bezugnahmen auf die Landesverwaltungsgerichte umzuwandeln. So wurde auch in § 5 Abs. 1 Z 12 ASVG, auf den sich § 7 Z 4 lit. f ASVG bezieht, der Ausdruck „Mitglieder von unabhängigen Verwaltungssenaten“ durch „Mitglieder eines Landesverwaltungsgerichtes“ ersetzt. Dementsprechend ist auch § 7 Z 4 lit. f ASVG anzupassen und der Ausdruck „Mitglieder von unabhängigen Verwaltungssenaten“ durch „Mitglieder eines Landesverwaltungsgerichtes“ zu ersetzen.

Zu Art. 2 (§ 1 Abs. 1 Z 16 B-KUVG):

Die Verfassungsbestimmungen in den §§ 32 Abs. 1 sowie 37 Abs. 2 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz (BGBl. I Nr. 138/2017) sehen vor, dass mit 1. Jänner 2019 die Bildungsdirektionen an die Stelle der Landesschulräte (des Stadtschulrates für Wien) treten und mit der Bestellung oder Betrauung des Bildungsdirektors die Funktion des amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) endet.

Da die Funktion des amtsführenden Präsidenten eines Landesschulrats bzw. des Stadtschulrats für Wien weggefallen ist, kann § 1 Abs. 1 Z 16 entfallen. Die an deren Stelle getretenen Bildungsdirektoren sind gemäß § 7 Abs. 1 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie fallen daher jedenfalls gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 17 lit. a sublit. aa in den Anwendungsbereich des B-KUVG und bedürfen keiner eigenen Erwähnung.

Zu Art. 3 (§ 31 Abs. 6 SVSG):

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird eine redaktionelle Richtigstellung vorgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales