67/A XXVIII. GP
Eingebracht am 26.02.2025
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ANTRAG
§ 26 iVm 21 GOG-NR
des Abgeordneten Mag. Norbert Nemeth
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrats (Geschäftsordnungsgesetz 1975) samt Anlage 1, Verfahrens-ordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrats (Geschäftsordnungsgesetz 1975) samt Anlage 1, Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrats (Geschäftsordnungsgesetz 1975) samt Anlage 1, Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) geändert werden
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 5/2024, wird wie folgt geändert:
1. Nach Art. 138b Abs 1 Ziffer 1 wird folgende Ziffer 1a eingefügt:
„1a. die Anfechtung von Beschlüssen des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates, mit welchen einem Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Nationalrates, einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss einzusetzen, stattgegeben wird, durch ein Viertel der Mitglieder des Geschäftsordnungs-ausschusses wegen teilweiser oder gänzlicher Unzulässigkeit des Verlangens.“
2. Nach Art. 138b Abs 1 Ziffer 7 wird folgende Ziffer 8 eingefügt:
Artikel 2
Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 samt Anlage 1, Verfahrensordnung für
parlamentarische Untersuchungsausschüsse
(VO-UA)
Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrats (Geschäftsordnungsgesetz 1975) samt Anlage 1, Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA), zuletzt geändert mit BGBl. 1 Nr. 54/2023, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs 2 der Anlage 1 zum GOG (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse) lautet:
„(2) Insoweit nicht zumindest ein Viertel der Mitglieder des Geschäftsordnungsausschusses ein Verlangen gemäß § 1 Abs. 2 für gänzlich oder teilweise unzulässig erachtet und erklärt, den Beschluss des Geschäftsordnungsausschusses gemäß § 4 Abs 3a anzufechten, gilt der Untersuchungsausschuss mit Beginn der Behandlung des Berichts als in diesem Umfang eingesetzt und die Beschlüsse gemäß § 3 Abs. 3 und 5 werden wirksam. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in der Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht. In der Debatte findet § 60 Abs. 3 GOG Anwendung.“
„(3a) Sofern der Geschäftsordnungsausschuss dem Verlangen gemäß § 1 Abs 2 auf Einsetzung des Untersuchungsausschusses stattgibt, kann ein Viertel der Mitglieder des Geschäftsordnungsausschusses nach Erstattung des Berichts des Geschäftsordnungsausschusses den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 1a B-VG wegen teilweiser oder gänzlicher Unzulässigkeit des Verlangens anrufen.“
„(3b) 46 Abgeordnete haben hinsichtlich der teilweisen oder gänzlichen Unzulässigkeit eines Beschlusses gemäß § 4 Abs. 1 das Recht, den Verfassungsgerichtshof anzurufen.“
Begründung
Mit der Einführung des Untersuchungsausschusses als Minderheitenrecht wurde das bestehende Mehrheitsprinzip durch die Möglichkeit der parlamentarischen Minderheit, Untersuchungsausschüsse zu verlangen, ergänzt:
Anlage 1 zum GOG (VO-UA) idgF.:
„§ 1 Antrag und Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungs-ausschusses
(1) Der Nationalrat kann aufgrund eines schriftlichen Antrags den Beschluss auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses fassen. Der Antrag muss unter Einrechnung des Antragstellers (der Antragsteller) von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein.
(2) Der Nationalrat hat auf Verlangen von mindestens 46 seiner Mitglieder einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. 46 Abgeordnete, die ein solches Verlangen unterstützt haben, bilden nach dieser Verfahrensordnung die Einsetzungsminderheit.“
Um rechtswidrige Untersuchungsgegenstände zu verhindern, wurde der Mehrheit des Geschäftsordnungsausschusses das Recht eingeräumt, derartige Verlangen einer Überprüfung durch den VfGH zuzuführen:
„§ 3 Beratung und Beschlussfassung im Geschäftsordnungsausschuss
(1) Der Geschäftsordnungsausschuss hat binnen vier Wochen nach Zuweisung eines Antrags bzw. eines Verlangens auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses die Beratung darüber aufzunehmen und innerhalb weiterer vier Wochen dem Nationalrat Bericht zu erstatten.
(2) Erachtet der Geschäftsordnungsausschuss ein ihm zugewiesenes Verlangen gemäß § 1 Abs. 2 oder einzelne genau zu bezeichnende Teile davon als unzulässig, so hat er die gänzliche oder teilweise Unzulässigkeit festzustellen und zu begründen.“
„§ 4 Einsetzung und Konstituierung eines Untersuchungsausschusses
(1) Der Nationalrat hat den Bericht des Geschäftsordnungsausschusses über einen Antrag gemäß § 1 Abs. 1 in der auf die Übergabe an den Präsidenten nächstfolgenden Sitzung in Verhandlung zu nehmen und über den Antrag des Geschäftsordnungsausschusses abzustimmen. Die Debatte und Abstimmung erfolgt gemäß den allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates. Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Verlangen auf getrennte Abstimmung sind unzulässig.
(2) Insoweit der Geschäftsordnungsausschuss ein Verlangen gemäß § 1 Abs. 2 nicht für gänzlich oder teilweise unzulässig erachtet, gilt der Untersuchungsausschuss mit Beginn der Behandlung des Berichts als in diesem Umfang eingesetzt und die Beschlüsse gemäß § 3 Abs. 3 und 5 werden wirksam. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in der Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht. In der Debatte findet § 60 Abs. 3 GOG Anwendung.
(3) Die Einsetzungsminderheit kann nach Erstattung des Berichts des Geschäftsordnungsausschusses im Falle eines Beschlusses gemäß § 3 Abs. 2 über die teilweise oder gänzliche Unzulässigkeit eines Verlangens auf Einsetzung des Untersuchungsausschusses den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 1 B-VG anrufen.“
Aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage besteht keine Möglichkeit, ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, dessen Zulässigkeit im Geschäfts-ordnungsausschuss nicht von einer Mehrheit der Abgeordneten bestritten wird, einer Überprüfung durch den VfGH zuzuführen. Mit anderen Worten: Ein sogar verfassungswidriges Verlangen kann zur Einsetzung eines Untersuchungs-ausschusses führen, wenn es von der Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsordnungs-ausschusses gedeckt wird.
Vor diesem Hintergrund wird angestrebt, einem Viertel der Mitglieder des Geschäftsordnungsausschusses die Möglichkeit einzuräumen, den VfGH wegen teilweiser oder gänzlicher Unzulässigkeit des Untersuchungsausschusses anzurufen. Schließlich kann auch die Einsetzungsminderheit den VfGH anrufen, um die Rechtswidrigkeit von Beschlüssen des Geschäftsordnungsausschusses anzufechten, mit welchen die Einsetzung des Untersuchungsausschusses für teilweise oder gänzlich unzulässig erklärt wird.
Ein derartiges Minderheitenrecht wäre im Sinne des Gleichheitssatzes geboten und widerspräche auch nicht dem demokratischen Prinzip, zumal die Feststellung der Unzulässigkeit durch eine Minderheit lediglich zu einer Überprüfung durch den VfGH führt, nicht per se zu einer Zurückweisung des Verlangens einer anderen – von der Mehrheit gedeckten – Minderheit. Die Einsetzung verfassungswidriger Untersuchungsausschüsse kann sohin verhindert werden.
Des Weiteren unterliegen Untersuchungsausschüsse, die vom Nationalrat aufgrund eines Antrages mehrheitlich beschlossen werden, keiner Überprüfung durch den VfGH. Auch dies kann zur Einsetzung von unzulässigen Untersuchungsausschüssen führen. Aus den genannten Gründen wäre es sachgerecht, einer Minderheit von 46 Abgeordneten solch ein Überprüfungsrecht einzuräumen.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Geschäftsordnungsausschuss zuzuweisen sowie eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen.