672/A(E) XXVIII. GP
Eingebracht am 21.01.2026
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Entschließungsantrag
Parlamentarische Materialien
der Abgeordneten Markus Koza, Freundinnen und Freunde
betreffend Weiterentwicklung des Systems der Begrenzung von Luxuspensionen, Sonderpensionen und Politiker:innenpensionen (alt)
BEGRÜNDUNG
Im Dezember 2025 berichtete der ORF, dass es 28 Jahre nach der Abschaffung der Politiker:innenpension (alt) nicht nur noch immer 462 Pensionen aus dieser im Jahr 1997 abgeschafften Systematik gibt, sondern im Jahr 2025 auch noch neue derartige Pensionen zuerkannt wurden. Die Abschaffung des Systems der Politiker:innen-pensionen (alt) wurde nach einer breiten öffentlichen Debatte über Politiker:innen-Privilegien beschlossen. Das Versprechen, diese Privilegien abzuschaffen, diente auch dazu, verlorenes Vertrauen in die Politik wiederzugewinnen und mehr Gerechtigkeit im Pensionssystem herzustellen. Ein ähnlich gelagertes Ziel wurde mit einem weiteren Schritt im Jahr 2014 verfolgt: nämlich der Abschaffung besonders hoher (Mehrfach-)Pensionen im Bereich öffentlicher Unternehmen (Sonder-pensionen). Auch in diesem Fall hatte die Tatsache, dass – inzwischen verstorbene – Funktionsträger:innen im öffentlichen Bereich Monatspensionen von teilweise über 30.000 Euro bezogen, zu erheblicher öffentlicher Verstörung geführt, die das Vertrauen in die Politik und in das Pensionssystem und seine Ausgestaltung unterminiert hat.
Tatsache ist allerdings – so richtig und wichtig die damaligen Änderungen waren –, dass diese teilweise überholt sind, den ursprünglichen Intentionen nicht mehr entsprechen und eine Weiterentwicklung allerdings nicht stattfand. Offenkundige Fehlentwicklungen wurden so nicht korrigiert:
Es ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht möglich, bereits zuerkannte Pensionen neu zu berechnen, weil die Pensionsbezieher:innen selbst keinerlei gesetzeswidrige Handlung gesetzt haben, um eine alte Politikerpension zu erhalten. Die Rechtslage ließ einfach zu große Interpretationsspielräume zu.
Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es allerdings, Pensionssicherungsbeiträge einzuheben, solange die bezogene Pension nicht niedriger ausfällt als eine den geleisteten Beiträgen entsprechende Pension im gesetzlichen Pensionssystem.
Es ist daher einerseits notwendig und auch sachlich geboten, die höchstmögliche gesetzliche Pension nach 45 Beitragsjahren als Bezugspunkt für die Einhebung von Pensionssicherungsbeiträgen heranzuziehen: Ein entrichteter Euro an Pensionsbeiträgen darf nach Abzug des Sicherungsbetrags nicht schlechter behandelt werden als im gesetzlichen Pensionssystem.
Auch derzeit gibt es aktive Beamt:innen, die für Einkommensteile über der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage Pensionsbeiträge bezahlt haben. Diese Beiträge werden bei der Pensionsbemessung berücksichtigt, weshalb in diesen Fällen keine Sicherungsbeiträge anfallen. Betroffene müssen daher die Möglichkeit haben, bereits gezahlte Sicherungsbeiträge in einem eigenen Verfahren überprüfen und gegebenenfalls korrigieren zu lassen.
Zusätzlich bedarf es größerer Transparenz und einheitlicher Meldeverpflichtungen hinsichtlich des Bezugs öffentlicher Einkommen. So etwa ist es für einen Dienstgeber aus dem öffentlichen Bereich, einem Land oder einer Gemeinde derzeit nicht erkennbar, ob eine Person zusätzliche Einkommen oder Pensionen von anderen öffentlichen Einrichtungen bezieht. Es ist daher notwendig, die Meldepflichten nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetz auszuweiten und zu systematisieren.
Ziel dieses Antrags ist es, einen für alle Menschen in Österreich nachvollziehbaren Umgang mit besonders hohen Sonder- und Luxuspensionen zu schaffen. Dabei gilt es, die leicht unterschiedlichen Systeme der Sonderpensionen und der Politiker:innenpensionen (alt) zu vereinheitlichen und einem gemeinsamen Modell der Sicherungsbeiträge zu unterziehen. Der Weg zu einer gemeinsamen Lösung, die auch von einer notwendigen Verfassungsmehrheit getragen, bestenfalls einstimmig im Nationalrat beschlossen werden kann, geht über das Vorlegen von Vorschlägen und den Eintritt in Parteienverhandlungen. Diese Schritte sollten so gesetzt sein, dass die zu vereinbarenden Folgen mit 1.1.2027 in Kraft treten und im Rahmen der Budgeterstellung für 2027 bereits berücksichtigt werden können.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ersucht,
1. in Absprache mit den jeweils mit in Verantwortung stehenden Bundesministerinnen und Bundesministern einen Gesetzesvorschlag zu erarbeiten, mit dem
2. bis spätestens 30. Juni 2026 an alle im Nationalrat vertretenen Parteien heranzutreten mit dem Ziel, im Nationalrat die notwendige Verfassungsmehrheit für die vorgeschlagene Regelung zu erreichen.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.