678/A XXVIII. GP
Eingebracht am 21.01.2026
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ANTRAG
der Abgeordneten Markus Koza, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz abgeändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz abgeändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, zuletzt abgeändert durch BGBl. I Nr. 118/2025, wird wie folgt abgeändert:
1. § 12 Abs. 2 lautet:
„(2) Arbeitslos sind auch Personen, die eine geringfügige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung)
1. bereits ununterbrochen mindestens 26 Wochen neben einer vollversicherten Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) gemäß Abs. 1 ausgeübt haben und diese nach Beendigung der vollversicherten Erwerbstätigkeit fortführen,
2. nach einer Bezugsdauer von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) von 100 Tagen, wobei Unterbrechungen bis 62 Tage unbeachtlich sind, aufnehmen,
3. das 50. Lebensjahr vollendet haben oder die Voraussetzungen gemäß § 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) oder gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen erfüllen oder einen Behindertenpass gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz (BBG) besitzen,
4. nach einer mindestens 52 Wochen dauernden Erkrankung, während der Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld bezogen wurde, aufnehmen,
5. während der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung ausüben, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgen, mindestens vier Monate dauern und ein Ausmaß von mindestens 25 Wochenstunden aufweisen,
6. im Rahmen
(a) einer künstlerischen Tätigkeit oder
(b) einer wissenschaftlichen Tätigkeit oder
(c) einer Lehrtätigkeit
ausüben,
7. ausüben, sofern die Leistungsbezieherin oder der Leistungsbezieher
(a) offenkundig zahlungsunfähig ist oder
(b) Maßnahmen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit oder zur Vorbereitung des Insolvenzverfahrens ergreift,
8. ausüben, sofern in deren letzten rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid ein Alleinerzieherabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Z. 2 EStG berücksichtigt wurde, oder
9. aus sonstigen gewichtigen Gründen nach Kenntnisnahme und Genehmigung durch das AMS ausgeübt wird.“
2. In § 12 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b angefügt:
„(2a) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Verordnung für die Dauer von bis zu einem Jahr für bestimmte weitere Personengruppen oder alle Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Arbeitslosenversicherung festlegen, dass diese trotz einer geringfügigen Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) als arbeitslos gelten, sofern begründet anzunehmen ist, dass
(a) der Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes eine Beeinträchtigung droht oder
(b) die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz eines Teils der arbeitslosen Menschen und ihrer Familien nicht ausreichend gesichert ist.
Die Verordnung kann, sofern die Voraussetzungen weiter bestehen, nach Ablauf um ein weiteres Jahr verlängert werden.
(2b) Eine erhebliche Beeinträchtigung des Arbeitsmarktes ist jedenfalls anzunehmen, wenn
(a) die Arbeitslosenrate im Vergleich zu jener des jeweiligen Vorjahresmonats drei Monate in Folge zugenommen hat, oder
(b) der Verbraucherpreisindex im Vergleich zu jenem des Vorjahresmonats drei Monate in Folge erheblich gestiegen ist, oder
(c) die Zahl der beim AMS gemeldeten offenen Stellen im Vergleich zu jener des Vorjahresmonats drei Monate in Folge gesunken ist, oder
(d) die wirtschaftliche Existenz der Arbeitslosen nicht ausreichend gesichert ist, oder
(e) Prognosen der Wirtschaftsinstitute eine rezessive wirtschaftliche Entwicklung zumindest über ein Quartal erwarten lassen.“
3. § 36 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Notstandshilfe nach Abs. 1 ist jährlich am 1. Jänner mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden.“
4. In § 79 wird nach Abs. 192 folgender Abs. 193 angefügt:
„(193) §12 Abs. 2, 2a und 2b sowie § 36 Abs. 2 idF des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. XX/2026 treten mit 1.7.2026 in Kraft.“
Begründung:
Mit 1. Jänner 2026 wurden die Zuverdienstmöglichkeiten für Bezieher:innen von Leistungen der Arbeitslosenversicherung auf einige wenige Ausnahmen eingeschränkt. Mit der weitgehenden Abschaffung von Zuverdienstmöglichkeiten soll laut Regierung die Aufnahme von Vollversicherungsbeschäftigungsverhältnissen gefördert und die zeitliche Dauer von Arbeitslosigkeit reduziert werden. Zusätzlich erwartet sich die Bundesregierung einen Beitrag zur Budgetkonsolidierung im Umfang von 110 Mio. Euro pro Jahr.
Angesichts der wirtschafts- und arbeitsmarktpolitischen Situation erscheinen sowohl das Ziel der rascheren Vermittlung in ein Vollversicherungsverhältnis als auch daraus resultierende nennenswerte Beiträge zur Budgetkonsolidierung wenig realistisch. Vielmehr droht das weitreichende Zuverdienstverbot Berufsausübung und Arbeits-marktchancen von Arbeitnehmer:innengruppen, deren Berufsbild stark von Projekt-arbeit, zeitlich befristeten Engagements und daraus resultierenden regelmäßigen Phasen von Arbeitslosigkeit geprägt sind (z.B. Kulturschaffende, Wissenschaft-er:innen, Universitäts-Lehrende), deutlich zu erschweren. Zusätzlich waren in der ursprünglich beschlossenen Gesetzesänderung spezifische Problemlagen arbeits-suchender Menschen – wie etwa AMS-Ausbildungsmaßnahmen – unzureichend bzw. gar nicht berücksichtigt, was bereits zu einer ersten Novellierung geführt hat. Nach wie vor unberücksichtigt bleiben in den Ausnahmeregelungen vom Zuverdienstverbot neben erwähnten Berufsgruppen auch Menschen, die von einem Zuverdienstverbot hinsichtlich ihrer familiären bzw. finanziellen Lebensumstände unverhältnismäßig stark betroffen sind und für die ein Zuverdienstverbot erschwer-end bei der Wiederaufnahme eines Vollversicherungsverhältnisses wirkt.
Für arbeitslos gemeldete Personen kommt finanziell erschwerend hinzu, dass aktuell zahlreiche Bundesländer Reformen im Bereich der Sozialhilfe vornehmen, die den Zugang zu Leistungen des letzten sozialen Netzes zusätzlich erschweren, schärfere Sanktionen beinhalten und auch bislang kaum existenzsichernde Leistungen zusätzlich kürzen. Aus dieser Gemengelage heraus droht ein weiterer Anstieg der Armuts- und Ausgrenzungsgefährdung einer Gruppe von Menschen – nämlich Arbeitslosen – die bereits jetzt als akut armutsgefährdet gilt.
Aus der gebotenen Notwendigkeit und der gesetzlichen Verpflichtung der Arbeitslosenversicherung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der von Arbeitslosigkeit Betroffenen ergibt sich für die Antragstellenden daher dringender Änderungsbedarf im Arbeitslosenversicherungsgesetz, um die Armutsgefährdung von Betroffenen einzudämmen, berufliche Perspektiven und Arbeitsmarktchancen zu sichern sowie arbeitsmarktpolitische Handlungsspielräume in wirtschaftlichen Krisensituationen zu erhalten.
Die Gesetzesinitiative der Antragstellenden umfasst:
1. Zusätzliche Ausnahmeregelungen vom Zuverdienstverbot mit einer allgemeinen zeitlichen Befristung desselben.
2. Eine Ermächtigung für die/den zuständige/n Arbeitsminister:in im Falle wirtschafts- und arbeitsmarktpolitischer Krisen das Zuverdienstverbot zeitlich befristet aufzuheben.
3. Die regelmäßige Valorisierung der Notstandshilfe entlang des gesetzlichen Anpassungsfaktors.
Ausnahmeregelungen und eine zeitliche Befristung des Zuverdienstverbots würden es ermöglichen, auf spezifische berufliche, familiäre und finanzielle Problemlagen einzugehen. Gleichzeitig könnten wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt werden, wonach Zuverdienstmöglichkeiten zu Beginn der Arbeitslosigkeit die rasche Rückkehr in ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis fördern und bei längerer Arbeitslosigkeit die Beschäftigungsperspektive erhalten.
Mit der regelmäßigen Valorisierung der Notstandshilfe wird die in der Gruppe der Arbeitslosen besonders hohe Armutsgefährdung verringert, die laufende Entwertung von Versicherungsleistungen insbesondere in Zeiten hoher Inflation eingedämmt und damit die Abhängigkeit von Leistungen aus der Sozialhilfe reduziert.
Sie verursacht Mehrkosten in der Höhe von etwa 49 Mio. Euro pro Jahr, die vollständig durch höhere Beitragseinnahmen des AMS abgedeckt sind.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.