Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz abgeändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, zuletzt abgeändert durch BGBl. I Nr. 118/2025, wird wie folgt abgeändert:

1. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Arbeitslos sind auch Personen, die eine geringfügige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung)

           1. bereits ununterbrochen mindestens 26 Wochen neben einer vollversicherten Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) gemäß Abs. 1 ausgeübt haben und diese nach Beendigung der vollversicherten Erwerbstätigkeit fortführen,

           2. nach einer Bezugsdauer von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) von 100 Tagen, wobei Unterbrechungen bis 62 Tage unbeachtlich sind, aufnehmen,

           3. das 50. Lebensjahr vollendet haben oder die Voraussetzungen gemäß § 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) oder gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen erfüllen oder einen Behindertenpass gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz (BBG) besitzen,

           4. nach einer mindestens 52 Wochen dauernden Erkrankung, während der Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld bezogen wurde, aufnehmen,

           5. während der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung ausüben, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgen, mindestens vier Monate dauern und ein Ausmaß von mindestens 25 Wochenstunden aufweisen,

           6. im Rahmen

              (a) einer künstlerischen Tätigkeit oder

              (b) einer wissenschaftlichen Tätigkeit oder

              (c) einer Lehrtätigkeit

ausüben,

           7. ausüben, sofern die Leistungsbezieherin oder der Leistungsbezieher

              (a) offenkundig zahlungsunfähig ist oder

              (b) Maßnahmen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit oder zur Vorbereitung des Insolvenzverfahrens ergreift,

           8. ausüben, sofern in deren letzten rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid ein Alleinerzieherabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Z. 2 EStG berücksichtigt wurde, oder

           9. aus sonstigen gewichtigen Gründen nach Kenntnisnahme und Genehmigung durch das AMS ausgeübt wird.“

2. In § 12 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b angefügt:

„(2a) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Verordnung für die Dauer von bis zu einem Jahr für bestimmte weitere Personengruppen oder alle Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Arbeitslosenversicherung festlegen, dass diese trotz einer geringfügigen Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) als arbeitslos gelten, sofern begründet anzunehmen ist, dass

              (a) der Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes eine Beeinträchtigung droht oder

              (b) die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz eines Teils der arbeitslosen Menschen und ihrer Familien nicht ausreichend gesichert ist.

Die Verordnung kann, sofern die Voraussetzungen weiter bestehen, nach Ablauf um ein weiteres Jahr verlängert werden.

(2b) Eine erhebliche Beeinträchtigung des Arbeitsmarktes ist jedenfalls anzunehmen, wenn

              (a) die Arbeitslosenrate im Vergleich zu jener des jeweiligen Vorjahresmonats drei Monate in Folge zugenommen hat, oder

              (b) der Verbraucherpreisindex im Vergleich zu jenem des Vorjahresmonats drei Monate in Folge erheblich gestiegen ist, oder

              (c) die Zahl der beim AMS gemeldeten offenen Stellen im Vergleich zu jener des Vorjahresmonats drei Monate in Folge gesunken ist, oder

              (d) die wirtschaftliche Existenz der Arbeitslosen nicht ausreichend gesichert ist, oder

              (e) Prognosen der Wirtschaftsinstitute eine rezessive wirtschaftliche Entwicklung zumindest über ein Quartal erwarten lassen.“

3. § 36 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Notstandshilfe nach Abs. 1 ist jährlich am 1. Jänner mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden.“

4. In § 79 wird nach Abs. 192 folgender Abs. 193 angefügt:

„(193) § 12 Abs. 2, 2a und 2b sowie § 36 Abs. 2 idF des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. XX/2026 treten mit 1.7.2026 in Kraft.“