679/A XXVIII. GP
Eingebracht am 21.01.2026
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ANTRAG
der Abgeordneten Alma Zadic, Nina Tomaselli, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2025, wird wie folgt geändert:
1. In Anlage 1 lautet die Überschrift zu § 17 „Öffentliche und vertrauliche Sitzungen“.
2. In Anlage 1 lautet in § 17 Abs 1 der erste Satz: „Die Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen ist öffentlich.“
Begründung:
Bereits im Jahr 1993 entschied der Verfassungsgerichtshof (VfSlg 13.577), dass eine Regelung, wonach ausschließlich Medienvertreter:innen Zugang zu Sitzungen von Untersuchungsausschüssen gewährt werde, während andere Personen generell ausgeschlossen seien, gegen Art 10 EMRK sowie den Gleichheitsgrundsatz verstoße und daher verfassungswidrig sei.
Die derzeitige Regelung des § 17 der Verfahrensordnung für Untersuchungs-ausschüsse (VO-UA) in Anlage 1 des Geschäftsordnungsgesetzes (GOG-NR) sieht eben einen solchen generellen Ausschluss vor.
Der vorliegende Antrag schlägt daher eine Gesetzesänderung vor, so dass die Befragungen von Auskunftspersonen und Sachverständigen als öffentliche Ausschusssitzung erfolgen. Es greift damit die allgemeine Regel des § 37a Abs 1 1. Satz GOG-NR, wonach der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten unter Bevorzugung von Medienvertreter:innen Zutritt gewährt wird.
Die übrigen Regelungen des § 17 VO-UA, insbesondere zum Ausschluss der Öffentlichkeit, bleiben unberührt.
Da nach überzeugender herrschender Meinung die sachliche Immunität nach Art 33 B-VG auch für „medienöffentliche“ Sitzungen nach bisher Rechtslage gilt (vgl. zB Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Mediengesetz: Praxiskommentar, 4. Auflage, Rz 33 zu § 7a und Rz 5 zu § 30) ergibt sich diesbezüglich keine Änderung.
In formeller Hinsicht wird nach Durchführung der ersten Lesung gem. § 108 GOG-NR die Zuweisung an den Geschäftsordnungsausschuss vorgeschlagen.