679/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Alma Zadic, LL.M.,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 21.01.2026 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist lediglich der Kurztitel bei einer Novelle eines Gesetzes zu verwenden. Daher müsste der Titel richtig heißen: Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Im Eingang sollen gem. den leg. RL lediglich der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet sowie neben der Fundstelle der letzten Novelle auch deren Normenkategorie genannt werden. Daher müsste der Eingang richtig heißen: Das Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2025, wird wie folgt geändert: Solche Änderungen sind nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2025, wird wie folgt geändert: |
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1. In Anlage 1 lautet die Überschrift zu § 17 „Öffentliche und vertrauliche Sitzungen“. |
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Medienöffentliche und vertrauliche Sitzungen |
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Hinweis der ParlDion: Gemäß den leg. RL soll Absatz immer mit „Abs.“ abgekürzt werden, daher sollte es in der Novellierungsanordnung (NovAo) richtig lauten: 2. In Anlage 1 lautet in § 17 Abs. 1 der …. .“ Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
2. In Anlage 1 lautet in § 17 Abs 1 der erste Satz: „Die Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen ist öffentlich.“ |
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§ 17. (1) Bei der Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen wird Medienvertretern vom Präsidenten nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind ausschließlich für Zwecke der Protokollierung gemäß § 19 und der Übertragung innerhalb der Parlamentsgebäude gestattet. |
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§ 17. (1) |