684/A XXVIII. GP
Eingebracht am 21.01.2026
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ANTRAG
der Abgeordneten Peter Schmiedlechner, Albert Royer
und weiterer Abgeordneter
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992) geändert wird (AMA-Demokratisierungsgesetz)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992) geändert wird (AMA-Demokratisierungsgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992) BGBl. I Nr. 376/1992, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 209/2022, wird wie folgt geändert:
§ 11 Abs.1 lautet:
„Verwaltungsrat
§ 11. (1) Mitglieder des Verwaltungsrats sind:
1. je ein Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen politischen Parteien,
2. bis zu fünf weitere Mitglieder, die im Einvernehmen der Mitglieder gemäß Z 1 bestimmt werden.“
Begründung
Mit der geplanten Novelle des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes werden einmal mehr die Kompetenzen der Agrarmarkt Austria ausgeweitet.
War es schon bisher dem zuständigen Bundesminister möglich, zur Durchführung von Lenkungsmaßnahmen oder zur Vorbereitung dieser Maßnahmen die Agrarmarkt Austria heranzuziehen (siehe § 9 Abs. 1 Lebensmittelbewirtschaftsgesetz), so soll dies nun auch auf allfällige Vorsorgemaßnahmen und Vorratshaltungen ausgeweitet werden.
Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht der unterfertigten Abgeordneten, wie in der Vergangenheit schon des Öfteren eingemahnt und beantragt, dringend an der Zeit, den in § 11 AMA-Gesetz normierten Verwaltungsrat zu demokratisieren und alle im Nationalrat vertretenen Parteien in dieses Gremium miteinzubeziehen.
Entsprechend der geltenden Rechtslage sind gem. § 11 Abs. 1 AMA-Gesetz Mitglieder des Verwaltungsrates:
„1. drei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ), darunter der Vorsitzende,
2. drei Vertreter der Bundesarbeitskammer, darunter der erste Stellvertreter des Vorsitzenden,
3. drei Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, darunter der zweite Stellvertreter des Vorsitzenden und
4. drei Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbunds, darunter der dritte Stellvertreter des Vorsitzenden.“
Nicht zuletzt im Sinne der Gewährleistung von Transparenz und Kontrolle soll sich daher der Verwaltungsrat künftig aus je einem Mitglied der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen politischen Parteien zusammensetzen.
Im Einvernehmen mit allen Mitgliedern des Verwaltungsrates können bis zu fünf weitere Mitglieder kooptiert werden.
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft zuzuweisen.