684/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Peter Schmiedlechner,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 21.01.2026 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist lediglich der Kurztitel bei einer Novelle eines Gesetzes zu verwenden. Daher müsste der Titel richtig heißen: Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 geändert wird (AMA‑Demokratisierungsgesetz) Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992) geändert wird (AMA‑Demokratisierungsgesetz) |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Der Eingang müsste richtig heißen: Das AMA‑Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 209/2022, wird wie folgt geändert: Solche Änderungen sind nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA‑Gesetz 1992) BGBl. I Nr. 376/1992, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 209/2022, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: „Verwaltungsrat“ ist die Überschrift für den gesamten § 11; daher wurde dies in der TGÜ dementsprechend dargestellt und sollte mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden. |
§ 11 Abs.1 lautet: |
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Verwaltungsrat |
Verwaltungsrat |
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§ 11. (1) Mitglieder des Verwaltungsrats sind: |
§ 11. (1) Mitglieder des Verwaltungsrats sind: |
§ 11. (1) Mitglieder des Verwaltungsrats sind: |
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1. drei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ), darunter der Vorsitzende, |
1. je ein Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen politischen Parteien, |
1. |
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2. drei Vertreter der Bundesarbeitskammer, darunter der erste Stellvertreter des Vorsitzenden, |
2. bis zu fünf weitere Mitglieder, die im Einvernehmen der Mitglieder gemäß Z 1 bestimmt werden.“ |
2. |
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3. drei Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, darunter der zweite Stellvertreter des Vorsitzenden und |
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4. drei Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbunds, darunter der dritte Stellvertreter des Vorsitzenden. |
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