684/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Peter Schmiedlechner,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 21.01.2026

 

 

Änderungen laut Antrag vom 21.01.2026

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist lediglich der Kurztitel bei einer Novelle eines Gesetzes zu verwenden. Daher müsste der Titel richtig heißen:

Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 geändert wird (AMA‑Demokratisierungsgesetz)

Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992) geändert wird (AMA‑Demokratisierungsgesetz)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Der Eingang müsste richtig heißen:

Das AMA‑Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 209/2022, wird wie folgt geändert:

Solche Änderungen sind nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA‑Gesetz 1992) BGBl. I Nr. 376/1992, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 209/2022, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: „Verwaltungsrat“ ist die Überschrift für den gesamten § 11; daher wurde dies in der TGÜ dementsprechend dargestellt und sollte mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden.

§ 11 Abs.1 lautet:

 

Verwaltungsrat

Verwaltungsrat

Verwaltungsrat

§ 11. (1) Mitglieder des Verwaltungsrats sind:

§ 11. (1) Mitglieder des Verwaltungsrats sind:

§ 11. (1) Mitglieder des Verwaltungsrats sind:

           1. drei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ), darunter der Vorsitzende,

           1. je ein Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen politischen Parteien,

           1. drei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ), darunter der Vorsitzende,je ein Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen politischen Parteien,

           2. drei Vertreter der Bundesarbeitskammer, darunter der erste Stellvertreter des Vorsitzenden,

           2. bis zu fünf weitere Mitglieder, die im Einvernehmen der Mitglieder gemäß Z 1 bestimmt werden.“

           2. drei Vertreter der Bundesarbeitskammer, darunter der erste Stellvertreter des Vorsitzenden,bis zu fünf weitere Mitglieder, die im Einvernehmen der Mitglieder gemäß Z 1 bestimmt werden.

           3. drei Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, darunter der zweite Stellvertreter des Vorsitzenden und

             

           3. drei Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, darunter der zweite Stellvertreter des Vorsitzenden und

           4. drei Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbunds, darunter der dritte Stellvertreter des Vorsitzenden.

             

           4. drei Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbunds, darunter der dritte Stellvertreter des Vorsitzenden.