69/A XXVIII. GP
Eingebracht am 26.02.2025
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ANTRAG
der Abgeordneten MMag. Dr. Michael Schilchegger, Mag. Gernot Darmann, Christian Hafenecker, MA
und weiterer Abgeordneter
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 67/2024, wird wie folgt geändert:
1. Zu dem bisherigen Text des § 7 Abs. 1 Z 3: „der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat“ wird der abschließende Punkt „.“ durch das Wort „oder“ ersetzt und wird einen Absatz darunter folgende Ziffer 4 angefügt:
„4. eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen durch den Fremden, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausschlaggebend war.“
2. Nach dem bisherigen Text des § 9 Abs. 1 Z 2: „er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder“ wird in einem Absatz vor Z 3 folgende neue Ziffer 2a eingefügt:
„2a. eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen durch den Fremden, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausschlaggebend war, oder“
Begründung
Bei einem Terroranschlag, der am 15.02.2025 in Villach stattfand, tötete ein 23-jähriger Syrer einen 14-Jährigen und fügte mindestens fünf weiteren Personen teils schwere Verletzungen zu. Der Artikel „Terror in Villach: Dreifaches Behördenversagen führte zur Tragödie“ des Mediums „Exxpress“ vom 18.02.2025 berichtet über das Staatsversagen:
„[…] Das Versagen der österreichischen Behörden beginnt lange bevor sich Ahmad G. in Kärnten via TikTok radikalisierte, nämlich vor sechs Jahren. Der damals 17-jährige Syrer beantragte in Wien Asyl – und bekam es, nachdem es ihm in Deutschland zuvor verweigert worden war. Der radikale Islamist wurde im Februar 2019 nach Österreich zurückgeschickt, weil er in Deutschland einen gefälschten Pass vorgelegt hatte. Das war den deutschen Behörden nicht entgangen – den österreichischen jedoch offenbar schon. In Wien hat Ahmad G. deshalb – wie Die Presse berichtet – wenig später einen Asylstatus erhalten, ob mit oder ohne gültiges Dokument – das ist nicht bekannt. Das hätte nicht passieren dürfen.“[1]
Tatsächlich weist das geltende Asyl- und Fremdenrecht der Republik Österreich massive Lücken auf, die sich zum Vorteil illegal aufhältiger Fremder und zum Nachteil der Aufnahmegesellschaft auswirken.
Wer objektiv falsche Angaben im Verfahren trifft oder sogar gefälschte Dokumente verwendet, hat seinen Schutzstatus verwirkt. Das ist geltendes Recht der Europäischen Union und auch keine offene bzw. unklare Rechtsfrage mehr. Denn in seinem Urteil vom 23.05.2019, Rs C‑720/17 (Bilali) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens, das durch eine Vorlage des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) eingeleitet wurde, zu Recht erkannt:
„Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat den subsidiären Schutzstatus aberkennen muss, wenn er diesen Status zuerkannt hat, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt waren, indem er sich auf Tatsachen stützte, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben, und obgleich der betroffenen Person nicht vorgeworfen werden kann, sie habe den Mitgliedstaat bei dieser Gelegenheit irregeführt.“[2]
Im Unterschied zu jenen Teilen des europäischen Asylrechts, welche Interessen von Fremden am fortgesetzten Aufenthalt schützen, wurde diese Vorgabe zur Wahrung berechtigter Interessen der Aufnahmegesellschaft im österreichischen Asyl- und Fremdenrecht niemals umgesetzt.
Falsche Darstellungen oder die Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente müssen zu einer Aberkennung des Aufenthaltstitels führen. Wäre das Urteil des EuGH vom 23.05.2019, Rs C‑720/17 (Bilali) beachtet und umgesetzt worden, hätte der Attentäter von Villach seinen fremdenrechtlichen Status als Asylberechtigter längst verloren. Dieser Terroranschlag hätte – unter anderem durch Umsetzung dieser Maßnahme – verhindert werden können.
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Ausschuss für innere Angelegenheiten zuzuweisen.