Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 67/2024, wird wie folgt geändert:

1. Zu dem bisherigen Text des § 7 Abs. 1 Z 3: „der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat“ wird der abschließende Punkt „ .“ durch das Wort „oder“ ersetzt und wird einen Absatz darunter folgende Ziffer 4 angefügt:

         „4. eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen durch den Fremden, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausschlaggebend war.“

2. Nach dem bisherigen Text des § 9 Abs. 1 Z 2: „er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder“ wird in einem Absatz vor Z 3 folgende neue Ziffer 2a eingefügt:

      „2a. eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen durch den Fremden, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausschlaggebend war, oder“