69/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten MMag. Dr. Michael Schilchegger,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 26.02.2025

 

 

Änderungen laut Antrag vom 26.02.2025

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist lediglich der Kurztitel bei einer Novelle eines Gesetzes zu verwenden: Daher müsste der Titel richtig heißen:

Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005 geändert wird

Eine solche Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Beim Eingang soll gem. den leg. RL lediglich der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden. Weiters ist neben der Fundstelle der letzten Novelle auch deren Normenkategorie zu nennen, daher müsste der Eingang richtig heißen:

Das Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2024, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 67/2024, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste die Novellierungsanordnung (NovAo) lauten:

1. In § 7 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

1. Zu dem bisherigen Text des § 7 Abs. 1 Z 3: „der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat“ wird der abschließende Punkt „ .“ durch das Wort „oder“ ersetzt und wird einen Absatz darunter folgende Ziffer 4 angefügt:

 

§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

 

§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

           1. …

 

           1. …

           3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

 

           3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. oder

 

         „4. eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen durch den Fremden, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausschlaggebend war.“

           4. eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen durch den Fremden, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausschlaggebend war.

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste die NovAo lauten:

2. Nach § 9 Abs. 1 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

2. Nach dem bisherigen Text des § 9 Abs. 1 Z 2: „er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder“ wird in einem Absatz vor Z 3 folgende neue Ziffer 2a eingefügt:

 

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

 

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

           1. …

 

           1. …

           2. …

 

           2. …

 

      „2a. eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen durch den Fremden, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausschlaggebend war, oder“

        2a. eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen durch den Fremden, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausschlaggebend war, oder