696/A XXVIII. GP
Eingebracht am 25.02.2026
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möglich.
Antrag
der Abgeordneten Ing. Mag. Volker Reifenberger, Mag. Klaus Fürlinger, Mag. Selma Yidirim, Mag. Sophie Marie Wotschke, Dr. Alma Zadić,LL.M.
Kollginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung der Notariatsordnung
Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 117a Abs. 2 zweiter Satz wird jeweils die Altersangabe „35. Lebensjahr“ durch die Altersangabe „50. Lebensjahr“ ersetzt.
2. § 189 wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) § 117a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“
Begründung
Nach § 117a Abs. 2 zweiter Satz NO dürfen Notariatskandidatinnen und Notariatskandidaten an dem Tag, mit dem ihre erstmalige Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten wirksam würde, das 35. Lebensjahr nicht vollendet haben; eine neuerliche Eintragung in ein Verzeichnis nach dem 35. Lebensjahr ist nur zulässig, wenn die betreffende Person bereits insgesamt mindestens ein Jahr als Notariatskandidatin bzw. Notariatskandidat in einem Verzeichnis eingetragen gewesen ist. Diese Bestimmung stand aufgrund der damit potenziell verbundenen Schlechterstellung aufgrund des Alters schon bislang in einem gewissen Spannungsverhältnis zu den Vorgaben der so genannten Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 02.12.2000 S. 16). Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c dieser Richtlinie sieht allerdings vor, dass die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand als angemessenes und erforderliches Mittel zur Erreichung eines legitimen Ziels vorgesehen werden kann. Auf der Basis dieser Regelung und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Organisation des Berufs der Notarin bzw. des Notars in Österreich wurde die bislang in § 117a Abs. 2 NO vorgesehene Altersgrenze als sowohl im Lichte des Unions- als auch des Verfassungsrechts zulässig beurteilt.
Zuletzt sind jedoch mehrere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (vom 3. Juni 2021 in der Rs C-914/19, vom 17. November 2022 in der Rs C-569/21 und vom 17. Oktober 2024 in der Rs C-408/23) ergangen, in denen sich dieser kritisch mit in vergleichbaren nationalen Vorschriften vorgesehenen (Höchst-)Altersgrenzen in Beschäftigung und Beruf auseinandergesetzt hat. Der Europäische Gerichtshof hat dabei gleichzeitig die Kriterien, die bei Bejahung des Vorliegens einer Ungleichbehandlung eine solche entsprechend der Regelung des Art. 6 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie rechtfertigen können, näher spezifiziert. Eine Analyse der innerstaatlichen Rechtslage unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hat ergeben, dass eine Anhebung der in § 117a Abs. 2 zweiter Satz NO vorgesehenen Altersgrenze von 35 auf künftig 50 Jahre angezeigt erscheint, um den Vorgaben des Unionsrechts besser gerecht zu werden.
Konkret hat der Europäische Gerichtshof in seiner in der Rs C-408/23 ergangenen Entscheidung vom 17. Oktober 2024 unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung folgende legitimen Ziele herausgearbeitet, die gemäß Art. 6 Abs. 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie eine Ungleichbehandlung wegen des Alters objektiv und angemessen rechtfertigen könnten:
1. die Garantie der kontinuierlichen Ausübung des Notarberufs während eines längeren Zeitraums vor dem Eintritt in den Ruhestand, um die ordnungsgemäße Ausübung der notariellen Befugnisse sicherzustellen (Rn 27);
2. die Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen Notariats und damit die ordnungsgemäße Ausübung der notariellen Befugnisse (Rn 28);
3. die Wahrung einer geordneten Altersstruktur mit dem Ziel, den Generationenwechsel im Notarberuf zu erleichtern (Rn 29).
Betont hat der Europäische Gerichtshof dazu ferner, dass die zur Erreichung dieser Ziele herangezogenen Mittel „angemessen und erforderlich“ sein müssen. Die Angemessenheit verlange diesbezüglich, dass die Altersgrenze geeignet sei, das damit jeweils verfolgte Ziel zu erreichen. Die Erforderlichkeit sei dann gegeben, wenn die Altersgrenze nicht über das hinausgehe, was zur Erreichung des jeweils verfolgten Ziels notwendig sei. Dabei müssten die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten „einen gerechten Ausgleich zwischen den verschiedenen widerstreitenden Interessen“ finden, wobei „auf die Teilnahme älterer Arbeitnehmer am Berufsleben und damit am wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben besonderes Augenmerk“ zu richten sei. Ein legitimes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie wäre auch dann gegeben, wenn eine Berufung auf mehrere Ziele zugleich erfolge, die zusammenhängen oder hierarchisch geordnet sind (vgl. die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Oktober 2024, Rs C-408/23, Rn 26 und 33 ff.).
Mit der vorgeschlagenen Altersgrenze für die erstmalige Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten bzw. für eine neuerliche Eintragung, wenn die betreffende Person nicht bereits insgesamt mindestens ein Jahr als Notariatskandidatin bzw. Notariatskandidat in dieses Verzeichnis eingetragen gewesen ist, von künftig 50 Jahren wird ein solches angemessenes und erforderliches Regime entsprechend den vom Europäischen Gerichtshof herausgearbeiteten Zielen unter Berücksichtigung
- der Besonderheiten und der spezifischen Ausgestaltung des Berufs der Notarin bzw. des Notars in Österreich,
- der durch die Notariatsordnung vorgegebenen Beschränkung der Zahl an Notarstellen,
- der zeitlichen und inhaltlichen Ausbildungs- und Ernennungsvoraussetzungen für den Beruf der Notarin bzw. des Notars,
- der Notwendigkeit der kontinuierlichen Ausübung des Berufs während eines längeren Zeitraums vor dem Eintritt in den Ruhestand, um eine effektive und unabhängige Rechtspflege zu gewährleisten und die Tragfähigkeit des eigenständigen notariellen Sozialversicherungssystems nach dem Notarversorgungsgesetz verlässlich zu erhalten, ohne unverhältnismäßig in dieses System eingreifen zu müssen,
- des Erfordernisses der Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen Notariats und damit der ordnungsgemäßen Ausübung der notariellen Befugnisse sowie
- der Notwendigkeit der Wahrung einer geordneten Altersstruktur mit dem Ziel, den Generationenwechsel im Notarberuf zu erleichtern, einschließlich der Förderung des Zugangs jüngerer Menschen zur Ausübung dieses Berufs und der Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur von jüngeren und älteren Notarinnen und Notaren (siehe dazu auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juni 2021 zu Rs C-914/19, Rn 49)
gewährleistet. Den unions- wie auch verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine solche Regelung ist damit entsprochen. Die vorgeschlagene Änderung fügt sich in das System der bereits vorhandenen Regelungen der Notariatsordnung betreffend Altersgrenzen ein (siehe unter anderem auch § 6 Abs. 1 Z 7 NO und § 10 Abs. 3 und 4 NO), ohne dass hiedurch eine durchgreifende Novellierung notwendig wäre. Durch die Anhebung der Altersgrenze wird vor allem auch sichergestellt, dass es einerseits zu keiner unsachgemäßen Benachteiligung bereits langjährig tätiger Notariatskandidatinnen und -kandidaten kommt und andererseits keine Einbußen bei der Qualität der Rechtsdienstleistungen und der Sicherstellung der unabhängigen Rechtspflege durch das Notariat zu gewärtigen sind. Durch die Änderung der Notariatsordnung erfolgt eine unionsrechtskonforme Anpassung der Altersgrenze, die das Ziel einer geordneten Altersstruktur zur Erleichterung des Generationenwechsels sicherstellt.
Beurteilung der Notwendigkeit der Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach dem Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz:
Da der Beruf des Notars nach § 2 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt und insofern auch das Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz nach dessen § 2 Abs. 1 nicht auf diesen Beruf anwendbar ist, besteht keine Notwendigkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung hinsichtlich der vorgeschlagenen Änderung.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Angelegenheiten der Notare und der Rechtsanwälte; Zivilrechtswesen).
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.