696/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Ing. Mag. Volker Reifenberger, Mag. Klaus Fürlinger, Mag.
Selma Yildirim, Mag. Sophie Marie Wotschke, Dr. Alma Zadic, LL.M.,
Kolleginnen und Kollege
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 25.02.2026 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist das nochmalige Anführen des Titels nur bei Sammelnovellen notwendig; daher könnte dieser Titel mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden. |
Änderung der Notariatsordnung |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gemäß den leg. RL neben dem Kurztitel auch eine allfällige Abkürzung verwendet werden. Daher müsste es im Eingang richtig lauten: Die Notariatsordnung – NO, …, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 117a Abs. 2 zweiter Satz wird jeweils die Altersangabe „35. Lebensjahr“ durch die Altersangabe „50. Lebensjahr“ ersetzt. |
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(2) Auf Anzeige des Notars (§ 117 Abs. 2) darf als Notariatskandidat in dieses Verzeichnis nur eingetragen werden, wer nachweist, dass er Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von ehrenhaftem Vorleben ist, ein Studium des österreichischen Rechts (§ 6a) abgeschlossen und mindestens fünf Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft in rechtsberuflicher Tätigkeit verbracht hat. Außerdem darf er an dem Tag, mit dem seine erstmalige Eintragung wirksam würde, das 35. Lebensjahr nicht vollendet haben; eine neuerliche Eintragung in ein Verzeichnis nach dem 35. Lebensjahr ist nur zulässig, wenn der Betreffende bereits insgesamt mindestens ein Jahr als Notariatskandidat in einem Verzeichnis eingetragen gewesen ist. Der Nachweis der mindestens fünfmonatigen Gerichtspraxis ist nur bei der erstmaligen Eintragung zu erbringen. |
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(2) Auf Anzeige des Notars (§ 117 Abs. 2) darf
als Notariatskandidat in dieses Verzeichnis nur eingetragen werden, wer
nachweist, dass er Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und von ehrenhaftem Vorleben ist, ein Studium des
österreichischen Rechts (§ 6a) abgeschlossen und mindestens
fünf Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft in
rechtsberuflicher Tätigkeit verbracht hat. Außerdem darf er an dem
Tag, mit dem seine erstmalige Eintragung wirksam würde, das |
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2. § 189 wird folgender Abs. 21 angefügt: |
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„(21) § 117a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“ |
(21) § 117a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. |