Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.107/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 342 Abs.1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 9 durch einen Punkt ersetzt.
2. § 342 Abs.1 Z 10 entfällt.
3. In § 342b Abs. 2 wird der Strichpunkt am Ende der Z 8 durch einen Punkt ersetzt.
4. § 342b Abs. 2 Z 9 entfällt
5. In § 342c. Abs.4 wird der Strichpunkt am Ende der Z 6 durch einen Punkt ersetzt.
6. § 342c Abs. 4 Z 7 entfällt.
7. In § 342c Abs. 4 des ASVG wird die Wortfolge „In den Fällen der Z 4 bis 7“ durch „In den Fällen der Z 4 bis 6“ ersetzt und die Wortfolge „oder nach Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres, in welchem die Altersgrenze erreicht wurde,“ gestrichen.
8. In § 342c Abs. 12 wird der letzte Satz gestrichen.
9. In § 343 Abs. 2 wird am Ende der Z 6 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.
10. § 343 Abs. 2 Z 7 entfällt.
11. In § 343 Abs. 2 wird in der Wortfolge „In den Fällen der Z 4 bis 7“ die Zahl „7“ durch „6“ ersetzt und die Wortfolge „oder nach Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres, in welchem die Altersgrenze erreicht wurde,“ gestrichen.
12. § 647 Abs. 4 entfällt.
13. § 709 Abs. 2 entfällt.