Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.107/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 342 Abs.1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 9 durch einen Punkt ersetzt.

2. § 342 Abs.1 Z 10 entfällt.

3. In § 342b Abs. 2 wird der Strichpunkt am Ende der Z 8 durch einen Punkt ersetzt.

4. § 342b Abs. 2 Z 9 entfällt

5. In § 342c. Abs.4 wird der Strichpunkt am Ende der Z 6 durch einen Punkt ersetzt.

6. § 342c Abs. 4 Z 7 entfällt.

7. In § 342c Abs. 4 des ASVG wird die Wortfolge „In den Fällen der Z 4 bis 7“ durch „In den Fällen der Z 4 bis 6“ ersetzt und die Wortfolge „oder nach Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres, in welchem die Altersgrenze erreicht wurde,“ gestrichen.

8. In § 342c Abs. 12 wird der letzte Satz gestrichen.

9. In § 343 Abs. 2 wird am Ende der Z 6 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.

10. § 343 Abs. 2 Z 7 entfällt.

11. In § 343 Abs. 2 wird in der Wortfolge „In den Fällen der Z 4 bis 7“ die Zahl „7“ durch „6“ ersetzt und die Wortfolge „oder nach Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres, in welchem die Altersgrenze erreicht wurde,“ gestrichen.

12. § 647 Abs. 4 entfällt.

13. § 709 Abs. 2 entfällt.