698/A XXVIII. GP

Eingebracht am 25.02.2026
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ANTRAG

 

der Abgeordneten MMag. Dr. Michael Schilchegger, Dr. Susanne Fürst

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungs-gesetz geändert wird (Neutralitätsschutz-Novelle)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird (Neutralitätsschutz-Novelle)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBI. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 89/2024, wird wie folgt geändert:

 

Nach Artikel 23j Abs. 1 B-VG wird folgender Abs. 1a eingefügt:

 

„(1a) Eine Zustimmung zu Beschlüssen, die Österreich zur Teilnahme an einer neutralitätsrechtswidrigen Maßnahme oder zu einem Verhalten verpflichten, das mit den Verpflichtungen aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs (BGBl 211/1955) und den völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung der immerwährenden Neutralität unvereinbar wäre, ist rechtswidrig. Die näheren Bestimmungen werden durch Bundesgesetz getroffen.“

 

Begründung

 

Das Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs, BGBl 211/1955 („BVG Neutralität“) enthält einen dynamischen Verweis auf die völkerrechtlichen Neutralitätspflichten, die sich aus dem Status Österreichs als dauernd neutraler Staat ergeben (T. Öhlinger, BVG Neutralität in: Korinek et al (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht [15. Lfg. September 2019] Rz 8 mwN.

Das Neutralitätsrecht definiert sich völkerrechtlich in erster Linie durch das Verhältnis zu den Parteien eines internationalen bewaffneten Konflikts. Auf der einen Seite steht das Recht des neutralen Staats, durch den Konflikt unbehelligt zu bleiben, also nicht beeinträchtigt zu werden. Auf der anderen steht die Pflicht zur Nichtteilnahme und Unparteilichkeit. Die Pflicht zur Nichtteilnahme bedeutet vor allem Unterlassen von Unterstützungshandlungen zugunsten einer Konfliktpartei („duty of abstention“). Die Pflicht zur Unparteilichkeit bedeutet keine Pflicht zur schematischen Gleichbehandlung von Konfliktparteien, die bei gewöhnlichem Verlauf der Beziehungen vor dem Konflikt auch nicht bestand („courant normal“), sie verbietet aber eine solche Behandlung der Kriegführenden, die auf die ungerechtfertigte Diskriminierung einer Konfliktpartei hinausläuft. Durch die Unterscheidung zwischen neutralen und konfliktbeteiligten Staaten verhindert das Völkerrecht, dass immer mehr Staaten in einen Konflikt hineingezogen werden. Das Neutralitätsrecht ist daher ein wichtiges Instrument zur Konfliktbegrenzung (vgl. M. Bothe, Friedenssicherung und Kriegsrecht, in: Vitzthum/Proelß (Hrsg), Völkerrecht8 [2019] 762 [854 mwN]; S. Wittich, Die Neutralität im Völkerrecht, in: M. Senn / J. Troy [Hrsg], Österreichs Neutralität [2025] 77 ff mwN).

Nach herrschender Rechtsauffassung ist es allerdings im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union (EU) – als Folge des Rechtscharakters des Art 23j B-VG als lex posterior bzw. lex specialis zum BVG Neutralität – aus rein verfassungsrechtlicher Perspektive eine Frage des politischen Ermessens, inwieweit sich Österreich an Beschlussfassungen beteiligt oder von den unionsrechtlichen Möglichkeiten Gebrauch macht, die sich durch die „irische Klausel“ des Art 42 Abs. 7 EUV und andere Abstimmungsvorbehalte oder das Erfordernis der Einstimmigkeit ergeben (vgl. M. Schilchegger, Die österreichische Neutralität nach Lissabon, ZÖR 2011 (66) 5 ff mwN; T. Öhlinger, Art 23j B-VG in: Korinek et al [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [11. Lfg. September 2013] Rz 10; M. Senn, Österreichs Neutralität und die Risiken einer Nicht-Debatte, in: BMLV [Hrsg], Risikobild 2026 – Ende der Ordnung? [2026] 230 [232] uva).

Allerdings ergeben sich dort, wo politisches Ermessen im Rahmen der GASP entgegen den Neutralitätspflichten ausgeübt wird, unauflösliche Normenkonflikte zwischen unionsrechtlichen Pflichten aus der Umsetzung eines neutralitätswidrigen Ratsbeschlusses einerseits und den völkerrechtlichen Pflichten zur Wahrung der dauernden Neutralität andererseits. Insbesondere Parteien eines bewaffneten Konflikts können die Verletzung von Neutralitätspflichten völkerrechtlich beanstanden und die Republik Österreich zur Leistung von Schadenersatz verpflichten (vgl. zB T. Bingham, The Alabama Claims Arbitration, ICLQ 2005 [54] 1 ff mwN). Auch eine denkmögliche Verweigerung der Zustimmung Österreichs zur Durchführung eines völkerrechtlichen ad-hoc-Schiedsverfahrens wäre nicht ausreichend, um Nachteile zu vermeiden, die sich aus der Verletzung der Neutralitätspflichten ergeben, zumal Österreich von der Fakultativklausel des Art 36 Abs. 2 IGH-Statut (BGBl 120/1956) Gebrauch gemacht und somit die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes in allen völkerrechtlichen Rechtsstreitigkeiten als obligatorisch anerkannt hat.

Um den Status der österreichischen Neutralität zu schützen und Nachteile von der Republik Österreich abzuwenden, die sich aus der durch Art 23j B-VG eröffneten Rechtslücke und einer Teilnahme an neutralitätswidrigen Maßnahmen im Rahmen internationaler bewaffneter Konflikte aus dem Völkerrecht ergeben, soll auch bei Beschlüssen im Rahmen des Art 23j B-VG jede Zustimmung an die notwendige Voraussetzung gebunden sein, dass diese auch mit den Verpflichtungen aus der immerwährenden Neutralität Österreichs kompatibel sind. Ratsbeschlüsse, die im Rahmen der GASP der EU gefasst werden, dürfen die Republik Österreich nicht verpflichten, selbst an neutralitätsrechtswidrigen Maßnahmen teilzunehmen.

Angesichts der besonderen Bedeutung dieser Novelle für die Absicherung des Status der immerwährenden Neutralität der Republik Österreichs in der Staatenwelt soll der Gesetzesbeschluss gemäß Art 44 Abs. 3 B-VG nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art 42 B-VG, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Volksabstimmung unterzogen werden.

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.