698/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten MMag. Dr. Michael Schilchegger,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 25.02.2026

 

 

Änderungen laut Antrag vom 25.02.2026

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Diese Textgegenüberstellung wird ohne juristische Kontrolle als Arbeitsdokument zur Verfügung gestellt.

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird (Neutralitätsschutz-Novelle)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

 

Das Bundes-Verfassungsgesetz – B‑VG, BGBI. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 89/2024, wird wie folgt geändert:

 

 

Nach Artikel 23j Abs. 1 B‑VG wird folgender Abs. 1a eingefügt:

 

 

„(1a) Eine Zustimmung zu Beschlüssen, die Österreich zur Teilnahme an einer neutralitätsrechtswidrigen Maßnahme oder zu einem Verhalten verpflichten, das mit den Verpflichtungen aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs (BGBl 211/1955) und den völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung der immerwährenden Neutralität unvereinbar wäre, ist rechtswidrig. Die näheren Bestimmungen werden durch Bundesgesetz getroffen.“

(1a) Eine Zustimmung zu Beschlüssen, die Österreich zur Teilnahme an einer neutralitätsrechtswidrigen Maßnahme oder zu einem Verhalten verpflichten, das mit den Verpflichtungen aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs (BGBl 211/1955) und den völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung der immerwährenden Neutralität unvereinbar wäre, ist rechtswidrig. Die näheren Bestimmungen werden durch Bundesgesetz getroffen.