698/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten MMag. Dr. Michael Schilchegger,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 25.02.2026 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Diese Textgegenüberstellung wird ohne juristische Kontrolle als Arbeitsdokument zur Verfügung gestellt. |
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird (Neutralitätsschutz-Novelle) |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)
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Das Bundes-Verfassungsgesetz – B‑VG, BGBI. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 89/2024, wird wie folgt geändert: |
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Nach Artikel 23j Abs. 1 B‑VG wird folgender Abs. 1a eingefügt: |
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„(1a) Eine Zustimmung zu Beschlüssen, die Österreich zur Teilnahme an einer neutralitätsrechtswidrigen Maßnahme oder zu einem Verhalten verpflichten, das mit den Verpflichtungen aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs (BGBl 211/1955) und den völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung der immerwährenden Neutralität unvereinbar wäre, ist rechtswidrig. Die näheren Bestimmungen werden durch Bundesgesetz getroffen.“ |
(1a) Eine Zustimmung zu Beschlüssen, die Österreich zur Teilnahme an einer neutralitätsrechtswidrigen Maßnahme oder zu einem Verhalten verpflichten, das mit den Verpflichtungen aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs (BGBl 211/1955) und den völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung der immerwährenden Neutralität unvereinbar wäre, ist rechtswidrig. Die näheren Bestimmungen werden durch Bundesgesetz getroffen. |