700/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dipl.-Ing. Gerhard Deimek,
Kolleginnen und Kollegen
|
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 25.02.2026 |
Eingearbeiteter Antrag |
|
|
Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (Lastkraftwagen-Sicherheits-Novelle) |
|
|
|
Der Nationalrat hat beschlossen: |
|
|
Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Die Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2024, wird wie folgt geändert: |
|
|
|
§ 42 Abs. 8 lautet wie folgt: |
|
|
(8) Ab 1. Jänner 1995 dürfen Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr nicht schneller als 60 km/h fahren. Die Behörde hat für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken durch Verordnung diese erlaubte Höchstgeschwindigkeit zu erhöhen, sofern dadurch nicht der Schutz der Bevölkerung vor Lärm beeinträchtigt wird. |
„(8) Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t dürfen in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr nicht schneller als 80 km/h fahren. Die Behörde hat für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken durch Verordnung diese erlaubte Höchstgeschwindigkeit zu erhöhen, sofern dadurch nicht der Schutz der Bevölkerung vor Lärm beeinträchtigt wird.“ |
(8) |