700/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dipl.-Ing. Gerhard Deimek,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 25.02.2026

 

 

Änderungen laut Antrag vom 25.02.2026

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (Lastkraftwagen-Sicherheits-Novelle)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Die Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2024, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 42 Abs. 8 lautet wie folgt:

 

(8) Ab 1. Jänner 1995 dürfen Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr nicht schneller als 60 km/h fahren. Die Behörde hat für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken durch Verordnung diese erlaubte Höchstgeschwindigkeit zu erhöhen, sofern dadurch nicht der Schutz der Bevölkerung vor Lärm beeinträchtigt wird.

„(8) Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t dürfen in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr nicht schneller als 80 km/h fahren. Die Behörde hat für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken durch Verordnung diese erlaubte Höchstgeschwindigkeit zu erhöhen, sofern dadurch nicht der Schutz der Bevölkerung vor Lärm beeinträchtigt wird.“

(8) Ab 1. Jänner 1995 dürfenLastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t dürfen in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr nicht schneller als 6080 km/h fahren. Die Behörde hat für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken durch Verordnung diese erlaubte Höchstgeschwindigkeit zu erhöhen, sofern dadurch nicht der Schutz der Bevölkerung vor Lärm beeinträchtigt wird.