71/A XXVIII. GP
Eingebracht am 26.02.2025
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Mag. Andreas Hanger, Kai Jan Krainer, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer,
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2025 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2025) und das Bundesfinanzrahmengesetz 2024 bis 2027 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2025 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2025) und das Bundesfinanzrahmengesetz 2024 bis 2027 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2025 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2025) und das Bundesfinanzrahmengesetz 2024 bis 2027 geändert wird
Artikel I
Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2025 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2025)
§ 1. (1) Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2025 bildet, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2024 (BFG 2024), BGBl. I Nr. 148/2023.
(2) Sofern die im Bundesfinanzrahmengesetz 2024 bis 2027, in der Fassung des Artikel II dieses Bundesgesetzes, für das Jahr 2025 festgelegten Obergrenzen niedriger sind als jene des gemäß Abs. 1 anzuwendenden BFG 2024, gelten diese niedrigeren Obergrenzen.
(3) Die Überwachung der Einhaltung der Obergrenzen gemäß Abs. 1 und 2 obliegt den haushaltsleitenden Organen (§ 6 Abs. 2 Z 8 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013).
§ 2. Die Gebarung des Budgetprovisoriums gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG ist bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2025, jene des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2025 bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2025 zu berücksichtigen.
§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2025 in Kraft. Sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, das dem Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2025 vorangeht.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Mittelverwendungen innerhalb ihres Teilvoranschlages
1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden, der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel II
Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2024 bis 2027
Das Bundesfinanzrahmengesetz 2024 bis 2027, BGBl. I Nr. 149/2023, wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 1 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 153/2020“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 159/2024“ ersetzt.
Begründung:
Artikel I:
Aufgrund der im Herbst 2024 erfolgten Nationalratswahlen und der anschließenden Regierungsverhandlungen, konnte das Budget in Form des Bundesfinanzgesetzes 2025 nicht fristgerecht vor Ende des Jahres 2024 beschlossen werden. Art. 51a Abs. 4 B-VG sieht für diesen Fall ein automatisches Budgetprovisorium vor. Um eindeutige Regelungen bis zum Beschluss des regulären Bundesfinanzgesetzes 2025 sowie die fortlaufende Finanzierung des Bundeshaushalts sicherzustellen, ist der Beschluss eines gesetzlichen Budgetprovisoriums geboten. Dementsprechend wird in Art. I festgelegt, dass das Bundesfinanzgesetz 2024 weiterhin die Grundlage für die vorläufige Gebarung des Jahres 2025 bildet, sofern keine Ausnahmen davon normiert werden. Dies bedeutet, dass grundsätzlich alle Bestimmungen des Bundesfinanzgesetzes 2024 einschließlich des Bundesvoranschlages 2024 samt den Angaben zur Wirkungsorientierung gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 lit. c des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013) und des Personalplanes 2024, idF der 1. Anpassung 2024, beim Vollzug des Budgetprovisoriums für das Jahr 2025 anwendbar sind.
Artikel II:
Im Bundesfinanzrahmengesetz 2024 bis 2027 wird der Verweis auf das BHG 2013 aktualisiert.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Budgetausschuss vorgeschlagen.