71/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Andreas Hanger, Kai Jan Krainer, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 26.02.2025

 

 

Änderungen laut Antrag vom 26.02.2025

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2025 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2025) und das Bundesfinanzrahmengesetz 2024 bis 2027 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Hinweis der ParlDion: Eine Wiederholung des Titels einer Sammelnovelle ist überflüssig; daher sollte dieser Titel mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden.

Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2025 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2025) und das Bundesfinanzrahmengesetz 2024 bis 2027 geändert wird

 

 

Artikel I

 

Hinweis der ParlDion:

Grundsätzlich ist die Parlamentsdirektion bemüht, zu allen Gesetzesinitiativen der Abgeordneten und des Bundesrates Textgegenüberstellungen anzubieten.

Sollte keine Textgegenüberstellung vorhanden sein, liegen die Gründe dafür nicht im Einflussbereich der Parlamentsdirektion und stehen z.B. im Zusammenhang mit der Erlassung eines neuen Gesetzes.

Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2025 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2025)

 

 

§ 1. (1) Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2025 bildet, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2024 (BFG 2024), BGBl. I Nr. 148/2023.

 

 

(2) Sofern die im Bundesfinanzrahmengesetz 2024 bis 2027, in der Fassung des Artikel II dieses Bundesgesetzes, für das Jahr 2025 festgelegten Obergrenzen niedriger sind als jene des gemäß Abs. 1 anzuwendenden BFG 2024, gelten diese niedrigeren Obergrenzen.

 

 

(3) Die Überwachung der Einhaltung der Obergrenzen gemäß Abs. 1 und 2 obliegt den haushaltsleitenden Organen (§ 6 Abs. 2 Z 8 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013).

 

 

§ 2. Die Gebarung des Budgetprovisoriums gemäß Art. 51a Abs. 4 B‑VG ist bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2025, jene des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2025 bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2025 zu berücksichtigen.

 

 

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2025 in Kraft. Sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, das dem Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2025 vorangeht.

 

 

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Mittelverwendungen innerhalb ihres Teilvoranschlages

 

 

           1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden, der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

 

 

           2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

 

 

Artikel II

 

 

Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2024 bis 2027

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) neben dem Kurztitel auch eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen:

Das Bundesfinanzrahmengesetz 2024 bis 2027 – BFRG 2024-2027, … wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesfinanzrahmengesetz 2024 bis 2027, BGBl. I Nr. 149/2023, wird wie folgt geändert:

 

 

In § 3 Abs. 1 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 153/2020“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 159/2024“ ersetzt.

 

§ 3. (1) Die Obergrenzen für die Auszahlungen gemäß § 1 und § 2 erhöhen sich durch allenfalls vorhandene Rücklagenbeträge (§ 55 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020) nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen.

 

§ 3. (1) Die Obergrenzen für die Auszahlungen gemäß § 1 und § 2 erhöhen sich durch allenfalls vorhandene Rücklagenbeträge (§ 55 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020159/2024) nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen.