72/A XXVIII. GP

Eingebracht am 26.02.2025
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Antrag

der Abgeordneten Andreas Ottenschläger,Kai Jan Krainer, Mag. Christoph Pramhofer

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG) erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz und das Verbraucherkreditgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG) erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz und das Verbraucherkreditgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz (KKG)

Artikel 2

Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 3

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 4

Änderung des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes

Artikel 5

Änderung des Verbraucherkreditgesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer

(Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG)

 

 

 

Gegenstand

§ 1. Mit dem Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr.xxx/2025 wird die Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU, ABl. Nr. L438 vom 08.12.2021 S. 1, umgesetzt.

 

Inkrafttreten

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

 

 

Artikel 2

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. I Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/20XX, wird wie folgt geändert:

1. § 21b Abs. 1 lautet:

„(1) Die FMA ist ermächtigt, die ihr durch Art. 6 Abs. 4, Art. 18 Abs. 3 und 5 bis 8, Art. 26, Art. 27 Abs. 1 Buchstabe a, Art. 77, Art. 78, Art. 89 Abs. 3, Art. 124 Abs. 1a und 2, Art. 125 Abs. 3, Art. 129 Abs. 1 Buchstabe c und Abs. 3, Art. 147 Abs. 5, Art. 164 Abs. 6, Art. 178 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 Buchstabe d, Art. 298 Abs. 4, Art. 311 Abs. 3, Art. 327 Abs. 2, Art. 329 Abs. 1, Art. 336 Abs. 4 Buchstabe a, Art. 380, Art. 395 Abs. 1, Art. 473, Art. 481 Abs. 2, Art. 495 Abs. 1, Art. 495e und Art. 500a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeräumten Befugnisse oder Befugnisse, die ihr in den gemäß Art. 394, Art. 415 und Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen technischen Durchführungsstandards eingeräumt werden, durch Verordnung auszuüben.“

 

2. Dem § 107 wird folgender Abs. 112 angefügt:

„(112) § 21b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2025 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/20XX, wird wie folgt geändert:

1. In § 13  Abs. 2 Z 2 wird das Satzzeichen „;“ durch „.“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes

Das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz – HIKrG, BGBl. I Nr. 135/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Einleitungsteil des § 30 entfällt die Wortfolge „den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder“.

2. Dem § 31 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Verbraucherkreditgesetzes

Das Verbraucherkreditgesetz – VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Einleitungsteil des § 28 entfällt die Wortfolge „den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder“.

2. Dem § 29 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

 

 

 

 

 

 

 

Begründung

Zu Artikel 1 (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG)

 

 

Zu § 1:

Darlegung des Regelungsgegenstandes

Zu § 2:

Inkrafttretensbestimmung.

 

Zu Artikel 2 (Änderung des Bankwesengesetzes)

Zu Z 1 (21b Abs. 1):

Hiermit erfolgt eine technische Anpassung im Sinne einer Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 21b Abs. 1 BWG, damit die FMA die ihr künftig in den Art. 129 Abs. 3, Art. 147 Abs. 5 und Art. 495e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeräumten behördlichen Entscheidungsbefugnisse – im Sinne der Rechtssicherheit und der administrativen Entlastung aller Beteiligten – nicht nur mittels Einzelentscheidungen, sondern auch mittels Verordnung wahrnehmen kann. Darüber hinaus wird als weitere, rein technische Anpassung die bisherige Zitierweise, bei der jeweils auf „lit.“ der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wurde, durch Verweise jeweils auf „Buchstabe“ korrigiert.

Zu Z 2 (§ 107 Abs. 112):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 3 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes)

 

Zu Z 1 (§13 Abs. 2 Z 2)

Redaktionelle Änderung

Zu Artikel 4 und 5

Gemäß § 22 Abs. 1 VStG ist, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Es ist daher nicht mehr erforderlich, die bloße Subsidiarität einer verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit in den Verwaltungsvorschriften eigens anzuordnen. Die entsprechende Wortfolge kann somit sowohl in der Verwaltungsstrafbestimmung des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes als auch in der Verwaltungsstrafbestimmung des Verbraucherkreditgesetzes entfallen.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Budgetausschuss vorgeschlagen.