72/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Kai Jan Krainer, Mag. Christoph Pramhofer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 26.02.2025

 

 

Änderungen laut Antrag vom 26.02.2025

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG) erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz und das Verbraucherkreditgesetz geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

 

Artikel 1

Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz (KKG)

Artikel 2

Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 3

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 4

Änderung des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes

Artikel 5

Änderung des Verbraucherkreditgesetzes

 

 

Artikel 1

 

Hinweis der ParlDion:

Grundsätzlich ist die Parlamentsdirektion bemüht, zu allen Gesetzesinitiativen der Abgeordneten und des Bundesrates Textgegenüberstellungen anzubieten.

Sollte keine Textgegenüberstellung vorhanden sein, liegen die Gründe dafür nicht im Einflussbereich der Parlamentsdirektion und stehen z.B. im Zusammenhang mit der Erlassung eines neuen Gesetzes.

Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer
(Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG)

 

 

Gegenstand

 

 

§ 1. Mit dem Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr.xxx/2025 wird die Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU, ABl. Nr. L438 vom 08.12.2021 S. 1, umgesetzt.

 

 

Inkrafttreten

 

 

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Bankwesengesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung erfolgte die letzte Änderung des Bankwesengesetzes durch BGBl. I Nr. 5/2025 (kundgemacht am 10.02.2025). Die Textgegenüberstellungen wurden mit dieser Fassung durchgeführt.

Weiters sollte beim Fundort der Stammfassung (StF) nach BGBl. kein römischer Ier sein, daher müsste es im Eingang richtig heißen:

Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, … wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. I Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/20XX, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 21b Abs. 1 lautet:

 

§ 21b. (1) Die FMA ist ermächtigt, die ihr durch Art. 6 Abs. 4, Art. 18 Abs. 3 und 5 bis 8, Art. 26, Art. 27 Abs. 1 lit. a, Art. 77, Art. 78, Art. 89 Abs. 3, Art. 124 Abs. 1a und 2, Art. 125 Abs. 3, Art. 129 Abs. 1 lit. c, Art. 164 Abs. 6, Art. 178 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d, Art. 298 Abs. 4, Art. 311 Abs. 3, Art. 327 Abs. 2, Art. 329 Abs. 1, Art. 336 Abs. 4 lit. a, Art. 380, Art. 395 Abs. 1, Art. 473, Art. 481 Abs. 2, Art. 495 Abs. 1 und Art. 500a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeräumten Befugnisse oder Befugnisse, die ihr in den gemäß Art. 394, Art. 415 und Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen technischen Durchführungsstandards eingeräumt werden, durch Verordnung auszuüben.

„(1) Die FMA ist ermächtigt, die ihr durch Art. 6 Abs. 4, Art. 18 Abs. 3 und 5 bis 8, Art. 26, Art. 27 Abs. 1 Buchstabe a, Art. 77, Art. 78, Art. 89 Abs. 3, Art. 124 Abs. 1a und 2, Art. 125 Abs. 3, Art. 129 Abs. 1 Buchstabe c und Abs. 3, Art. 147 Abs. 5, Art. 164 Abs. 6, Art. 178 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 Buchstabe d, Art. 298 Abs. 4, Art. 311 Abs. 3, Art. 327 Abs. 2, Art. 329 Abs. 1, Art. 336 Abs. 4 Buchstabe a, Art. 380, Art. 395 Abs. 1, Art. 473, Art. 481 Abs. 2, Art. 495 Abs. 1, Art. 495e und Art. 500a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeräumten Befugnisse oder Befugnisse, die ihr in den gemäß Art. 394, Art. 415 und Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen technischen Durchführungsstandards eingeräumt werden, durch Verordnung auszuüben.“

§ 21b. (1) Die FMA ist ermächtigt, die ihr durch Art. 6 Abs. 4, Art. 18 Abs. 3 und 5 bis 8, Art. 26, Art. 27 Abs. 1 lit.Buchstabe a, Art. 77, Art. 78, Art. 89 Abs. 3, Art. 124 Abs. 1a und 2, Art. 125 Abs. 3, Art. 129 Abs. 1 lit.Buchstabe c und Abs. 3, Art. 147 Abs. 5, Art. 164 Abs. 6, Art. 178 Abs. 1 lit.Buchstabe b und Abs. 2 lit.Buchstabe d, Art. 298 Abs. 4, Art. 311 Abs. 3, Art. 327 Abs. 2, Art. 329 Abs. 1, Art. 336 Abs. 4 lit.Buchstabe a, Art. 380, Art. 395 Abs. 1, Art. 473, Art. 481 Abs. 2, Art. 495 Abs. 1, Art. 495e und Art. 500a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeräumten Befugnisse oder Befugnisse, die ihr in den gemäß Art. 394, Art. 415 und Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen technischen Durchführungsstandards eingeräumt werden, durch Verordnung auszuüben.

Hinweis der ParlDion: Anm. aus dem RIS:

(Anm.: Abs. 111 bis 113 wurden nicht vergeben)

 

2. Dem § 107 wird folgender Abs. 112 angefügt:

 

 

„(112) § 21b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2025 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

(112) § 21b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2025 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

 

 

Artikel 3

 

 

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung erfolgte die letzte Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes durch BGBl. I Nr. 5/2025 (kundgemacht am 10.02.2025). Die Textgegenüberstellung wurde mit dieser Fassung durchgeführt.

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/20XX, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 13 Abs. 2 Z 2 wird das Satzzeichen „ ;“ durch „ .“ ersetzt.

 

(2) Für die Zwecke der §§ 13 bis 13b dieses Bundesgesetzes und des § 44c des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50/1984, gilt als:

 

(2) Für die Zwecke der §§ 13 bis 13b dieses Bundesgesetzes und des § 44c des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50/1984, gilt als:

           1. …

 

           1. …

           2. prozyklisch wirkendes Risiko: Risiko im Sinne von Art. 136 der Richtlinie 2013/36/EU;

 

           2. prozyklisch wirkendes Risiko: Risiko im Sinne von Art. 136 der Richtlinie 2013/36/EU;.

 

 

Artikel 4

 

 

Änderung des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz – HIKrG, BGBl. I Nr. 135/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2023, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im Einleitungsteil des § 30 entfällt die Wortfolge „den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder“.

 

§ 30. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer

 

§ 30. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. Kredite ohne die gemäß § 6 erforderlichen oder mit falschen Angaben bewirbt;

 

           1. Kredite ohne die gemäß § 6 erforderlichen oder mit falschen Angaben bewirbt;

           2. die in § 7 vorgesehenen allgemeinen Informationen nicht oder nicht vollständig bereitstellt;

 

           2. die in § 7 vorgesehenen allgemeinen Informationen nicht oder nicht vollständig bereitstellt;

           3. in die gemäß § 8 gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt, die Informationspflichten gemäß § 8, § 10 oder § 14 Abs. 2 und 3 nicht oder nicht vollständig erfüllt oder bei einem verbindlichen Angebot die in § 12 Abs. 1 enthaltenen Formpflichten verletzt;

 

           3. in die gemäß § 8 gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt, die Informationspflichten gemäß § 8, § 10 oder § 14 Abs. 2 und 3 nicht oder nicht vollständig erfüllt oder bei einem verbindlichen Angebot die in § 12 Abs. 1 enthaltenen Formpflichten verletzt;

           4. die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nicht entsprechend § 9 Abs. 1 bis 3 und § 9 Abs. 6 bewertet, die Festlegungs-, Dokumentations- oder Aufbewahrungspflichten nach § 9 Abs. 4 verletzt, einen Kredit trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 gewährt oder den Verbraucher nicht gemäß § 9 Abs. 7 über die Ablehnung oder die Datenbankabfrage informiert;

 

           4. die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nicht entsprechend § 9 Abs. 1 bis 3 und § 9 Abs. 6 bewertet, die Festlegungs-, Dokumentations- oder Aufbewahrungspflichten nach § 9 Abs. 4 verletzt, einen Kredit trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 gewährt oder den Verbraucher nicht gemäß § 9 Abs. 7 über die Ablehnung oder die Datenbankabfrage informiert;

           5. die Ausübungsregeln des § 14 Abs. 4 oder des § 15 missachtet;

 

           5. die Ausübungsregeln des § 14 Abs. 4 oder des § 15 missachtet;

           6. nicht entsprechend § 17 über eine Änderung des Sollzinssatzes informiert;

 

           6. nicht entsprechend § 17 über eine Änderung des Sollzinssatzes informiert;

           7. Indizes oder Referenzzinssätze heranzieht, die den Anforderungen des § 22 Abs. 1 widersprechen, oder die Aufbewahrungspflichten des § 22 Abs. 2 verletzt;

 

           7. Indizes oder Referenzzinssätze heranzieht, die den Anforderungen des § 22 Abs. 1 widersprechen, oder die Aufbewahrungspflichten des § 22 Abs. 2 verletzt;

           8. Kopplungsgeschäfte anbietet oder abschließt, die nach § 23 unzulässig sind;

 

           8. Kopplungsgeschäfte anbietet oder abschließt, die nach § 23 unzulässig sind;

           9. eine der in Z 1 bis 8 genannten Taten bei einem entgeltlichen Zahlungsaufschub oder einer sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfe begeht und dadurch gegen § 26 in Verbindung mit den Bestimmungen des 2. Abschnitts verstößt;

 

           9. eine der in Z 1 bis 8 genannten Taten bei einem entgeltlichen Zahlungsaufschub oder einer sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfe begeht und dadurch gegen § 26 in Verbindung mit den Bestimmungen des 2. Abschnitts verstößt;

        10. die Informationspflichten gemäß § 27 Z 1 oder § 28 nicht oder nicht vollständig erfüllt oder die Anforderungen an die Werbung in § 27 Z 2 oder § 28 missachtet.

 

        10. die Informationspflichten gemäß § 27 Z 1 oder § 28 nicht oder nicht vollständig erfüllt oder die Anforderungen an die Werbung in § 27 Z 2 oder § 28 missachtet.

 

2. Dem § 31 wird folgender Abs. 8 angefügt:

 

Hinweis der ParlDion: Im neuen Abs. 8 müsste es wohl richtig „tritt“ statt „treten“ heißen.

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

„(8) § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

(8) § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

 

 

Artikel 5

 

 

Änderung des Verbraucherkreditgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Verbraucherkreditgesetz – VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im Einleitungsteil des § 28 entfällt die Wortfolge „den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder“.

 

§ 28. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungs­strafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer

 

§ 28. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungs­strafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. Kredite ohne die gemäß § 5 erforderlichen oder mit falschen Angaben bewirbt;

 

           1. Kredite ohne die gemäß § 5 erforderlichen oder mit falschen Angaben bewirbt;

           2. in die gemäß § 6 oder § 19 gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß § 6 oder § 19 nicht oder nicht vollständig erfüllt,

 

           2. in die gemäß § 6 oder § 19 gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß § 6 oder § 19 nicht oder nicht vollständig erfüllt,

           3. die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nicht entsprechend § 7 Abs. 1 bewertet, den Verbraucher nicht gemäß § 7 Abs. 2 auf die Bedenken gegen die Kreditwürdigkeit hinweist oder den Verbraucher nicht gemäß § 7 Abs. 4 über das Ergebnis der Datenbankabfrage informiert,

 

           3. die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nicht entsprechend § 7 Abs. 1 bewertet, den Verbraucher nicht gemäß § 7 Abs. 2 auf die Bedenken gegen die Kreditwürdigkeit hinweist oder den Verbraucher nicht gemäß § 7 Abs. 4 über das Ergebnis der Datenbankabfrage informiert,

           4. nicht alle gemäß § 9 oder § 20 vorgesehenen oder falsche Angaben in einen Kreditvertrag aufnimmt,

 

           4. nicht alle gemäß § 9 oder § 20 vorgesehenen oder falsche Angaben in einen Kreditvertrag aufnimmt,

           5. dem Verbraucher auf dessen Verlangen keinen Tilgungsplan gemäß § 10 zur Verfügung stellt,

 

           5. dem Verbraucher auf dessen Verlangen keinen Tilgungsplan gemäß § 10 zur Verfügung stellt,

           6. nicht entsprechend § 11 oder § 22 über eine Änderung des Sollzinssatzes informiert,

 

           6. nicht entsprechend § 11 oder § 22 über eine Änderung des Sollzinssatzes informiert,

           7. den Verbraucher nicht mittels eines den Anforderungen des § 21 entsprechenden Kontoauszugs informiert,

 

           7. den Verbraucher nicht mittels eines den Anforderungen des § 21 entsprechenden Kontoauszugs informiert,

           8. bei einem Konto mit Überschreitungsmöglichkeit in die gemäß § 24 gebotenen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß § 24 nicht oder nicht vollständig erfüllt,

 

           8. bei einem Konto mit Überschreitungsmöglichkeit in die gemäß § 24 gebotenen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß § 24 nicht oder nicht vollständig erfüllt,

           9. eine der in Z 1 bis 6 genannten Taten bei einem entgeltlichen Zahlungsaufschub oder einer sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfe begeht und dadurch gegen § 25 in Verbindung mit den Bestimmungen des 2. Abschnitts verstößt,

 

           9. eine der in Z 1 bis 6 genannten Taten bei einem entgeltlichen Zahlungsaufschub oder einer sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfe begeht und dadurch gegen § 25 in Verbindung mit den Bestimmungen des 2. Abschnitts verstößt,

        10. eine der in Z 1 bis 6 genannten Taten bei einem Verbraucherleasingvertrag begeht und dadurch gegen § 25 und § 26 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und den Bestimmungen des 2. Abschnitts verstößt.

 

        10. eine der in Z 1 bis 6 genannten Taten bei einem Verbraucherleasingvertrag begeht und dadurch gegen § 25 und § 26 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und den Bestimmungen des 2. Abschnitts verstößt.

 

2. Dem § 29 wird folgender Abs. 13 angefügt:

 

Hinweis der ParlDion: Im neuen Abs. 13 müsste es wohl richtig „tritt“ statt „treten“ heißen.

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

„(13) § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

(13) § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.