721/A(E) XXVIII. GP
Eingebracht am 25.02.2026
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
des Abgeordneten Mag. Harald Stefan
und weiterer Abgeordneter
betreffend Gewaltschutzpaket II
Die öffentliche Sicherheit und der Schutz der körperlichen Integrität der Bevölkerung zählen zu den Kernaufgaben des Rechtsstaates. In den vergangenen Jahren ist jedoch eine signifikante und besorgniserregende Zunahme von Gewaltdelikten durch unmündige Minderjährige – insbesondere durch Personen unter 14 Jahren – zu verzeichnen. Diese Entwicklung stellt nicht nur eine erhebliche Belastung für Opfer, Sicherheitsbehörden und das Justizsystem dar, sondern offenbart zugleich strukturelle Defizite im geltenden Jugend- und Fremdenrecht.
Überproportionale Beteiligung von Migranten
Besonders besorgniserregend ist der überproportionale Anteil straffällig gewordener Minderjähriger mit ausländischer Staatsangehörigkeit bzw. Migrationshintergrund, darunter:
· illegal aufhältige Personen,
· Asylwerber und Asylberechtigte,
· subsidiär Schutzberechtigte,
· sowie Personen im Rahmen des Familiennachzugs.
Sowohl in Österreich als auch in Deutschland und der Schweiz liegt der Anteil nicht-einheimischer unmündiger minderjähriger Tatverdächtiger bei Gewalt- und Raubdelikten deutlich über ihrem Bevölkerungsanteil. In Österreich waren 2023 rund 45% aller Tatverdächtigen keine Staatsbürger, in Deutschland ca. 41%, in der Schweiz über 50% (ohne Bereinigung um Touristen).[1], [2]
Unter dem Titel „Bilanz der Einsatzgruppe Jugendkriminalität seit März 2024“ ist auf der Website des Innenministeriums nachzulesen:
„Im Auftrag von Innenminister Gerhard Karner wurde im März 2024 die Einsatzgruppe Jugendkriminalität unter der Leitung von Dieter Csefan eingerichtet. Ausschlaggebend für die Einrichtung war ein massiver Anstieg der Anzeigen gegen Personen im Alter von zehn bis 14 Jahren. Während 2015 noch rund 5.160 Anzeigen gegen Personen in dieser Alltagsgruppe erstattet worden waren, waren es 2024 mehr als 12.000 Anzeigen – mehr als doppelt so viel. Auffällig ist, dass syrische Staatsbürger der Altersgruppe zehn bis 14 Jahren besonders häufig vertreten waren. Wurden 2015 noch knapp 25 Anzeigen mit syrischen Tatverdächtigen in der Altersgruppe gestellt, so waren es 2024 knapp 1.000 Anzeigen.“ [3]
Strafunmündigkeit als faktischer Schutzraum für Gewalt
Die derzeitige Strafunmündigkeit bis zum vollendeten 14. Lebensjahr wirkt zunehmend als Fehlanreiz. Täter wissen um ihre faktische Straffreiheit und nutzen diese gezielt aus. Das bestehende Instrumentarium der Kinder- und Jugendhilfe erweist sich bei schweren Gewaltverbrechen als unzureichend, langsam und nicht abschreckend.
Erforderliche Maßnahmen
Es ist daher unumgänglich, Folgendes gesetzlich zu normieren:
· die Absenkung der Deliktsfähigkeit auf das vollendete 12. Lebensjahr,
· ein abgestuftes Maßnahmenmodell, das Freiheitsentzug nur als ultima ratio vorsieht,
· verpflichtende erzieherische, therapeutische und sozialpädagogische Maßnahmen,
· kurzfristige Unterbringung („Schnupperhaft“) zur Verdeutlichung der Rechtsfolgen,
· klare rechtliche Konsequenzen bei schweren Gewalt- und Sexualdelikten.
Diese Maßnahmen zielen nicht auf die Kriminalisierung von Kindern ab, sondern auf die Förderung von Verantwortungsbewusstsein, den Schutz potenzieller Opfer und die Wiederherstellung staatlicher Autorität.
Missbrauch des Gastrechtes und fremdenrechtliche Konsequenzen
Wer das Gastrecht der Republik Österreich missbraucht, indem er – auch als Minderjähriger – schwere Gewaltverbrechen begeht, stellt die Grundlagen des gesellschaftlichen Zusammenlebens infrage. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Aufenthalt lediglich aus Asyl, subsidiärem Schutz oder Familiennachzug ableitet.
Daher ist klarzustellen:
· Straffälligkeit – auch im unmündigen Alter – muss fremdenrechtlich in einem eigenen Strafregister dokumentiert werden.
· Bei Wiederholung einer schweren Straftat zwischen 14 und 18 Jahren sowie ab Volljährigkeit ist eine Abschiebung bei Volljährigkeit in das Heimatland durchzuführen.
· Personen, die gemeinsam mit ihren Eltern oder durch Familiennachzug nach Österreich migriert sind, werden bei Wiederholung einer schweren Straftat mit Erreichen der Volljährigkeit in das Herkunftsland rückgeführt. Vor dem Hintergrund des Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist im Sinne der Achtung des Familienlebens auch betroffenen Eltern eine Rückführung anzubieten.
· Integration ist keine Einbahnstraße, sondern erfordert die Beachtung und Einhaltung geltenden Rechts.
Die dargestellten Entwicklungen zeigen eindeutig, dass Untätigkeit die Sicherheit, den Rechtsstaat und den gesellschaftlichen Frieden gefährdet. Ein handlungsfähiger Staat muss dort eingreifen, wo bestehende Regelungen ihre Schutzfunktion verlieren.
Positive Schutzpflicht des Staates
Der Staat sollte sich in dieser Angelegenheit deutlich positionieren. Der Schutz von österreichischen Staatsbürgern hat Vorrang vor der Fürsorge für Täter, die das Gastrecht missbrauchen. Das Strafrecht darf nicht zu einem Instrument milder pädagogischer Maßnahmen verkommen, sondern muss seinen ursprünglichen Zweck als Schutzinstrument des Rechtsstaates erfüllen.
Gemäß Artikel 3 (Folterverbot) in Verbindung mit Artikel 2 EMRK (Recht auf Leben) ist der Staat dazu verpflichtet, seine Staatsbürger vor Folter und ihr Leben, also ihre körperliche und seelische Unversehrtheit, zu schützen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in mehreren Fällen entschieden, dass der Staat nicht nur eine passive, sondern auch eine positive Schutzpflicht hat. Im Fall Osman gegen das Vereinigte Königreich (Urteil vom 28. Oktober 1998) stellte der EGMR fest, dass staatliche Behörden eine positive Pflicht treffen, Maßnahmen zu ergreifen, die das Leben schützen, wenn ihnen bekannt ist oder sein müsste, dass eine reale und unmittelbare Gefahr für das Leben besteht. Diese Entscheidung begründete den sogenannten „Osman-Test“. In dem betreffenden Fall ging es um Gewalt und darum, dass das Opfer vom Staat nicht ausreichend geschützt wurde, obwohl die Gefahr bekannt und der Täter polizeibekannt war.[4]
Im Fall Kontrová gg. Slowakei vom 31. Mai 2007 ging es ebenfalls um ein Gewalt-verbrechen, dem der Staat nicht entgegengewirkt hat, obwohl der Täter amtsbekannt war (Umfang der staatlichen Schutzverpflichtung gegenüber Privatpersonen).[5] Die Kernaussage der Entscheidung war: „Die Behörden verletzten Art. 2 EMRK, wenn sie konkrete Hinweise auf tödliche Gewalt ignorierten.“
Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass die österreichische Bundesregierung keine wirksamen Maßnahmen ergreift, obwohl der EGMR in mehreren Entscheidungen genau auf diese Schutzpflicht gegenüber seinen Bürgern, insbesondere vor vorhersehbarer Gewalt, hingewiesen hat.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Justiz, wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die folgende Maßnahmen zum Inhalt hat:
1. Gesetzliche Maßnahmen zur Absenkung der Strafmündigkeit auf das vollendete 12. Lebensjahr.
2. Entwicklung eines abgestuften, alters- und deliktsadäquaten Maßnahmen-modells.
a. Verpflichtende erzieherische, therapeutische und sozialpädagogische Maßnahmen für unmündige Minderjährige, die wegen schwerer Straftaten gegen die körperliche Integrität, wegen Gewalt-, Sexual- oder Raubdelikten auffällig geworden sind, einschließlich kurzzeitiger freiheitsbeschränkender Maßnahmen zur Verdeutlichung der Rechtsfolgen.
b. Längerer Freiheitsentzug ausschließlich als ultima ratio.
3. Fremdenrechtliche Erfassung schwerer Straftaten unmündiger Minderjähriger ohne österreichische Staatsbürgerschaft in einem eigenen Strafregister, unabhängig vom Aufenthaltstitel.
4. Rückführung bereits als Minderjährige straffällig gewordener Fremder bei Erreichen der Volljährigkeit und nach Verbüßung der halben Strafe, insbesondere bei wiederholten schweren Gewalt- oder Sexualdelikten und der damit verbundenen schwerwiegenden Verletzung der Rechtsordnung.“
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Justizausschuss zuzuweisen.
[1] https://www.bmi.gv.at/magazin/2025_01_02/01_Jugendkriminalitaet.aspx (aufgerufen am 29.01.2026)
[2] https://www.sn.at/panorama/oesterreich/einzelne-unter-14-jaehrige-begingen-um-die-1000-delikte-art-589437 (aufgerufen am 29.01.2026)
[3] https://www.bmi.gv.at/news.aspx?id=6F5232776437465038596F3D& (aufgerufen am 29.01.2026)
[4] https://grokipedia.com/page/Osman_v_United_Kingdom (aufgerufen am 29.01.2026)
[5] https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/menschenrechtsschutz/datenbanken/
rechtsprechungsdatenbank-ius-menschenrechte/detail/beschwerde-nr-751004 (aufgerufen
am 29.01.2026)