722/A(E) XXVIII. GP

Eingebracht am 25.02.2026
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

des Abgeordneten Mag. Gernot Darmann

und weiterer Abgeordneter

betreffend Verantwortung für Österreich – Nein zum EU-Migrationspakt

 

 

Der Rat der Europäischen Union hat den EU-Migrationspakt am 14. Mai 2024 angenommen.[1] Dieser besteht aus den folgenden zehn Rechtsakten:

 

·         Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2024/1346)[2]

·         Statusverordnung (Verordnung 2024/1347)[3]

·         Verfahrensverordnung (Verordnung 2024/1348)[4]

·         Grenzrückführungsverordnung (Verordnung 2024/1349)[5]

·         Neuansiedlungsverordnung (Verordnung 2024/1350)[6]

·         Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (Verordnung 2024/1351)[7]

·         Screening-Anpassungsverordnung (Verordnung 2024/1352)[8]

·         Screening-Verordnung (Verordnung 2024/1356)[9]

·         Eurodac-Verordnung (Verordnung 2024/1358)[10]

·         Krisenbewältigungsverordnung (Verordnung 2024/1359)[11]

 

Am 15. Jänner 2026 übermittelte das Bundesministerium für Inneres (BMI) dem Nationalrat das sogenannte „Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz“[12], mit welchem der EU-Migrationspakt legistisch und vollzugstechnisch umgesetzt werden soll. Hinzuzufügen ist, dass das BMI in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf auch den Schengener Grenzkodex (Verordnung 2024/1717)[13] als Teil des EU-Migrations-pakts anführt.[14]

 

Dieses Gesetzespaket ist ein Musterbeispiel für Gold-Plating zum Nachteil der Republik Österreich, wenn beispielsweise die Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln für Personen mit Flüchtlingseigenschaft nach der ersten Verlängerung über die ohnehin zu lange Dauer von 3 Jahren laut Statusverordnung nun in der österreichischen Rechtsumsetzung auf 5 Jahre gestreckt wird.[15]

 

Der Gesetzesentwurf stellt keineswegs ein profundes Mittel zur Unterbindung der illegalen Massenzuwanderung nach Österreich dar, sondern versteht sich vielmehr als Instrument um diese zu verwalten. Er schafft sogar einen neuen „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“, welcher beliebig oft verlängert werden kann.[16] Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK soll schlagend werden, wenn ein Fremder nicht abgeschoben werden „kann“ – selbst wenn die Gründe hierfür das Gesundheitswesen im Herkunftsland oder Naturphänomene wie eine Dürre umfassen.[17]

 

Besonders nachteilig für Österreich wird sich zudem die Kontingentierung des Familiennachzuges auswirken. Im Gegensatz zu den offenbar längst vergessenen Versprechungen von Bundeskanzler Stocker[18] wird der Familiennachzug mitnichten gestoppt, sondern ausschließlich kontingentiert – und selbst dies nur zeitlich befristet. Nach drei Jahren soll keine Quote für einen Antrag auf Familiennachzug mehr gelten. Denn bereits jetzt ist im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)[19] geregelt:

 

Drei Jahre nach Antragstellung ist ein weiterer Aufschub nicht mehr zulässig und die Quotenpflicht nach Abs. 1 erlischt.“19

 

Die schwarz-rot-rosa Bundesregierung stiehlt sich demnach hier vollumfassend aus der Verantwortung, da sie auf ein Schlagendwerden des Problems erst in der nächsten Legislaturperiode baut.

 

Ganz allgemein ist festzuhalten, dass der EU-Migrationapakt den einzelnen EU-Mitgliedstaaten den jeweiligen Gestaltungsraum in ihrer Asylpolitik nimmt. Eine derartige Vereinheitlichung unter der Ägide der EU-Kommission ist nicht nur problematisch, sondern für die Souveränität der Mitgliedstaaten gefährlich.

 

Hinzu kommen die nationale Souveränität der Mitgliedstaaten zersetzende Regelungen, wie Neuansiedlungsprogramme oder der Verteilungsmechanismus für Migranten. Weigert sich ein Mitgliedstaat künftig aufgrund eines Verteilungsschlüssels Migranten aufzunehmen, so wird er gezwungen Zwangsgelder als Kompensation zu entrichten. Die Verteilung von Migranten kann niemals das Sicherheitsproblem der illegalen Massenzuwanderung lösen, vielmehr sind die Migrationsströme abzustellen.

 

Mit der Neuansiedlungsverordnung werden schließlich gemeinsame Vorschriften für die Neuansiedlung und die Aufnahme aus humanitären Gründen festgelegt und somit legale und sichere Wege in die EU geschaffen“.1

 

Dieser Wortlaut einer Pressemitteilung des Rates der Europäischen Union klingt wie eine gefährliche Drohung für die Souveränität der EU-Mitgliedstaaten.

 

Das Ergebnis des EU-Migrationspakts hat offen zu Tage treten lassen, dass man sich als EU-Mitgliedstaat keinesfalls auf die Institutionen der EU verlassen darf, wenn es darum geht, die illegale Massenzuwanderung nach Europa ernsthaft verhindern und unterbinden zu wollen. Andere EU-Mitgliedstaaten haben dies längst erkannt. Die Niederländer und die Ungarn etwa forderten bereits im September 2024 Ausnahme-regelungen beim EU-Asylrecht, ein sogenanntes Opt-out. Hierdurch kann es EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich erlaubt werden, sich aus bestimmten Politikbereichen herauszunehmen.[20] Dänemark hatte vorzeitig die Gefahr eines EU-Asylsystems erkannt und sich bereits bei seinem Beitritt zur EU eine Ausnahmeregelung ausbedungen, wonach das Land in der Asylpolitik nicht an EU-Recht gebunden ist.[21]

 

Jüngst hat nun Lettland angekündigt, sich nicht dem EU-Migrationspakt zu beugen. Der lettische Außenminister hat verlautbart, weder Migranten aufzunehmen noch Strafzahlungen zu tätigen. Das Land setzt vielmehr auf die Abwehr illegaler Migranten mittels physischer Barrieren und weiterer Grenzschutzmaßnahmen.[22]

 

Österreich muss diesen Beispielen schleunigst folgen, um sich aus den Verfänglichkeiten des EU-Asylsystems schleunigst lösen zu können.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Inneres, wird aufgefordert, sich im Rahmen der Institutionen der Europäischen Union mit Vehemenz und Nachdruck für einen Ausstieg Österreichs aus dem EU-Asylrecht einzusetzen.
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit wird die Bundesregierung,
insbesondere der Bundesminister für Inneres, des Weiteren aufgefordert, endlich einen tatsächlichen und permanenten Asylstopp, inklusive einem Stopp des Familiennachzugs, umzusetzen.“

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Ausschuss für innere Angelegenheiten zuzuweisen.



[1]   https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2024/05/14/the-council-adopts-the-eu-s-pact-on-migration-and-asylum/ (aufgerufen am 20.02.2026)

[2]   https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=OJ:L_202401346 (aufgerufen am 20.02.2026)

[3]   https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=OJ:L_202401347 (aufgerufen am 20.02.2026)

[4]   https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:32024R1348 (aufgerufen am 20.02.2026)

[5]   https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/ALL/?uri=CELEX:32024R1349 (aufgerufen am 20.02.2026)

[6]   https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32024R1350 (aufgerufen am 20.02.2026)

[7]   https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32024R1351 (aufgerufen am 20.02.2026)

[8]   https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32024R1352 (aufgerufen am 20.02.2026)

[9]   https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32024R1356 (aufgerufen am 20.02.2026)

[10]  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=OJ:L_202401358 (aufgerufen am 20.02.2026)

[11]  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32024R1359 (aufgerufen am 20.02.2026)

[12]  https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/ME/74 (aufgerufen am 20.02.2026)

[13]  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/ALL/?uri=CELEX:32024R1717 (aufgerufen am 20.02.2026)

[14]  https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/ME/74?selectedStage=105; Erläuterungen, S. 2 (aufgerufen am 20.02.2026)

[15]  Gesetzestext, Änderung des Asylgesetzes 2005, § 3 Abs. 1; Erläuterungen, S. 7

https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/ME/74/imfname_1733750.pdf (aufgerufen am 20.02.2026)

[16]  Gesetzestext, Änderung des Asylgesetzes 2005, § 54a iVm § 59

https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/ME/74/fname_1733748.pdf (aufgerufen am 20.02.2026)

[17]  Gesetzestext, Änderung des Asylgesetzes 2005, § 3 Abs. 1; Erläuterungen, S. 37-38

https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/ME/74/imfname_1733750.pdf (aufgerufen am 20.02.2026)

[18]  https://www.puls24.at/news/politik/dreierkoalition-stocker-zu-familiennachzug-stopp-sofort-heisst-jetzt/391277 (aufgerufen am 20.02.2026)

[19]  https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=
20004242
(aufgerufen am 20.02.2026)

[20]  https://www.tagesschau.de/ausland/europa/aysl-eu-niederlande-ungarn-100.html (aufgerufen am 20.02.2026)

[21]  https://www.zdfheute.de/politik/deutschland/asyl-gentges-baden-wuerttemberg-kritik-daenemark-100.html (aufgerufen am 20.02.2026)

[22]  https://www.exxtra24.at/lettland-trotzt-bruessel-keine-migranten-keine-zahlungen-ein-vorbild-fuer-andere-eu-statten/ (aufgerufen am 20.02.2026)