729/A(E) XXVIII. GP

Eingebracht am 25.02.2026
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Alma Zadić, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Europarechtskonformes und entpolitisiertes Bestellungsverfahren für die Leitung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) einführen

 

 

BEGRÜNDUNG 

Die Bestellung der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Vizepräsident:innen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) erfolgt nicht durch die unabhängige Justiz, sondern wird nach wie vor letztlich durch die Politik bestimmt. Während bei der Bestel-lung „einfacher“ BVwG-Richter:innen die Richter:innen des BVwG in unabhängigen Personalsenaten mitentscheiden und einen Besetzungsvorschlag mit den geeig-netsten Kandidat:innen erstellen, wird die Leitung des BVwG nach einem (unverbind-lichen) Vorschlag einer externen Expert:innenkommission, die teilweise von Regier-ungsmitgliedern selbst beschickt wird, dem Bundespräsidenten von der Bundesregier-ung vorgeschlagen. Maßgebliche Bestimmung ist § 2 Bundesverwaltungsgerichts-gesetz.

Im Jänner 2026 wurde die Ausschreibung zur Nachbesetzung des Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) veröffentlicht. Das realpolitische Vorschlags-recht zur Nachfolge des Vizepräsidenten wurde im Regierungsprogramm der ÖVP zugesprochen:

Regierungsprogramm 2025-2029, S. 233

Die derzeitige Ausgestaltung und Praxis der Bestellung schadet dem Ansehen der unabhängigen Gerichtsbarkeit und entspricht nicht europäischen Rechtsstaatlichkeits-standards. Die Europäische Kommission drückt in ihrem Rechtsstaatlichkeits-bericht 2025 wegen des derzeitigen Modus zur Ernennung der (Vize-)Präsident:innen der österreichischen Verwaltungsgerichte erhebliche Bedenken in Bezug auf die Vereinbarkeit mit europäischen Standards aus.[1]

Die Staatengruppe des Europarats gegen Korruption (GRECO) empfiehlt Österreich, die Personalsenate bei der Auswahl der Präsident:innen und Vizepräsident:innen einzubinden und die Vorschläge der Personalsenate für die Exekutive verbindlich zu machen.[2]

Der Dachverband der Verwaltungsrichter:innen hat deshalb wiederholt öffentlich eine unpolitische Besetzung der (Vize-)Präsident:innenstellen beim BVwG einge-mahnt:

„Im Einklang mit den rechtsstaatlichen Standards des Europarates, der Europäischen Union und den Empfehlungen der EU-Rechtsstaatlichkeits-berichte der letzten Jahre fordert der Dachverband seit langem auch für die Leitungsfunktionen (Präsident/in und Vizepräsident/in) transparente, objektiv nachvollziehbare Auswahlverfahren; wesentlich ist dabei auch die maßgebliche Einbindung unabhängiger richterlicher Gremien in sämtliche Phasen der Besetzung.

Der Dachverband hatte sich in der Vergangenheit gegen die Praxis ausgesprochen, auch leitende Richterstellen auf der Grundlage sogenannter Sideletter zu besetzen. Im aktuellen Regierungsprogramm für die Jahre 2025–2029 werden unter dem Kapitel „Transparente Personalauswahl und -besetzung“ die Vorschlagsrechte für Ernennungen anstelle von den in Sidelettern genannten politischen Parteien künftig dem Bundeskanzler, dem Vizekanzler und dem ranghöchsten Regierungsmitglied der NEOS – allesamt zugleich Obleute der maßgeblichen politischen Parteien – zugeordnet. „Das Vorschlagsrecht für den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts liegt beim Bundeskanzler“, so das aktuelle Regierungsprogramm.

Auf der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes ist nun bis 9. Jänner 2026 die genannte Stelle ausgeschrieben[3]. Die im Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes vorge-sehene Kommission für Besetzungsvorschläge (§ 2 Abs. 3 BVwGG) genügt nicht europarechtlichen Anforderungen: so sind keine gewählten richterlichen Mitglieder vertreten und die kraft Amtes vorgesehenen Richter (Präsidenten der drei Höchstgerichte) sind gegenüber den anderen Mitgliedern in der Minderzahl.

Der Dachverband wiederholt seine Forderung, auch für Leitungsfunktionen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit Besetzungsverfahren einzurichten,

·         in die – europäischen Vorgaben für rechtsstaatliche Justizsysteme ent-sprechend – unabhängige richterliche Gremien entscheidend eingebun-den werden, von deren Reihung nur begründet abgewichen werden darf (wie dies etwa § 33a RStDG für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorsieht),

·         die entscheidenden Auswahlerwägungen auch transparent zu machen (die Besetzung höchster Ämter in unserer Republik ist „res publica“, also von öffentlichem Interesse) und

·         letztlich auch eine effektive Überprüfung von Auswahlentscheidungen durch unabhängige Gerichte vorzusehen.

Nur so kann das Vertrauen in die unpolitische Leitung der Verwaltungsge-richtsbarkeit und deren Unabhängigkeit dauerhaft gewahrt werden.“[4]

Im Regierungsprogramm 2025 kündigt die Bundesregierung zwar eine „Gesamt-evaluierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 10 Jahre nach dessen Einführ-ung und weitere Stärkung der Unabhängigkeit“ sowie eine „Objektivierung und Transparenz von Aufnahme-, Ausschreibungs- und Bestellungsverfahren“ an. Konkrete Reformpläne für eine Objektivierung des Bestellungsverfahrens für die (Vize) Präsident:innen der Verwaltungsgerichte gibt es keine.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden 

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen: 

 

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundeskanzler und die Bundesministerin für Justiz, wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesvorschlag zur Reform des Ernennungsverfahrens für die Stellen des Präsidenten bzw. der Präsidentin und der Vizepräsident:innen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vorzulegen.“

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen. 



[1] Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2025, Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in Österreich

[2] https://www.bmj.gv.at/dam/jcr:5b6af3c1-d77e-4a4e-a3d2-e1cb3b1a5d04/A__GrecoRC4(2024)10-P2-eng-3rd_Interim-Austria-CONF_vs_FINAL_DE_3.vorl%C3%A4ufiger%20Umsetzungsbericht%20vom%2026.3.2025_eng.pdf

[3] Anm.: Mittlerweile wurde die Ausschreibung wiederholt und neu veröffentlicht

[4] https://dvvr.at/erklaerung-zur-besetzung-des-der-vizepraesidentin-des-bvwg/