73/A XXVIII. GP
Eingebracht am 26.02.2025
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möglich.
Antrag
der Abgeordneten Mag. Andreas Hanger, Kai Jan Krainer, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer
Kolleginnen und Kollegen,
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Tabaksteuergesetz 2022, das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom, das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger, das Stabilitätsabgabegesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz geändert werden (Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 – BSMG 2025)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Tabaksteuergesetz 2022, das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom, das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger, das Stabilitätsabgabegesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz geändert werden (Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 – BSMG 2025)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 4 Z 4 wird der Verweis „§ 108c Abs. 8“ durch den Verweis „§ 108c Abs. 9“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 6a Abs. 5 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 24b Abs. 1 und 3 wird jeweils das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2024, wird wie folgt geändert:
1. § 10 lautet:
„§ 10. Unter Schriften im Sinne des § 1 sind die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse sowie sonstigen Anträge und Erledigungen zu verstehen.“
2. Dem § 37 wird folgender Abs. 50 angefügt:
„(50) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953
Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel „Bundesgesetz vom 8. Juli 1953, betreffend die Erhebung einer Versicherungssteuer (Versicherungssteuergesetz 1953).“ wird durch folgenden Titel ersetzt:
„Bundesgesetz über die Erhebung einer Versicherungssteuer (Versicherungssteuergesetz 1953 – VersStG 1953)“
2. Dem § 12 Abs. 3 wird folgende Z 35 angefügt:
„35. Der Titel in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 201/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Z 1 lit. c wird nach dem Verweis „§ 6 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953“ der Verweis samt Klammerausdruck „(VersStG 1953)“ eingefügt.
2. Dem § 11 Abs. 1 wird folgende Z 13 angefügt:
„13. § 1 Abs. 1 Z 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Tabaksteuergesetzes 2022
Das Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Abs. 2 Z 4 und § 41 Abs. 2 wird jeweils das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom
Das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2024, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 3 entfällt.
2. In § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Entfall des § 8 Abs. 3 tritt mit 1. April 2025 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger
Das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger, BGBl. I Nr. 220/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 wird der Verweis „§ 12 Abs. 1 Z 6 Körperschaftsteuergesetz 1988“ durch den Verweis „§ 12 Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes
Das Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 erhält Z 3a die Ziffernbezeichnung „3.“.
Artikel 11
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 15a wird nach der Wortfolge „§ 14a Abs. 1“ die Wortfolge „, § 14b“ eingefügt.
2. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 59 angefügt:
„59. § 15a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021
Das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im § 43 Abs. 1 wird die Abkürzung „EstG“ durch die Abkürzung „EStG“ ersetzt.
2. § 430 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) § 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Das Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im § 7 entfällt Abs. 6a.
2. Dem § 73 wird folgender Abs. 41 angefügt:
„(41) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
Das Arbeitslosenversicherungsgesetzt 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2024, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 79 wird folgender Abs. 185 angefügt:
„(185) § 81 Abs. 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
2. Dem § 81 wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) § 20 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2020 sowie § 20 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2023 sind für Maßnahmen, die bis Ende Dezember 2023 begonnen haben, weiterhin anzuwenden.“
Begründung
Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):
Zu Z 1 (§ 4 Abs. 4 Z 4):
Es soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.
Zu Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988):
Zu Z 1 (§ 6a Abs. 5):
In § 6a Abs. 5 soll eine sprachliche Aktualisierung vorgenommen werden.
Zu Artikel 3 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994):
Zu Z 1 (§ 24b Abs. 1 und 3):
In § 24b soll eine sprachliche Aktualisierung vorgenommen werden.
Zu Artikel 4 (Änderung des Gebührengesetzes 1957):
Zu Z 1 (§ 10):
§ 10 soll im Hinblick auf vergangene Gesetzesänderungen sprachlich aktualisiert werden.
Zu Z 2 (§ 37 Abs. 50):
Inkrafttretensbestimmung
Zu Artikel 5 (Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953):
Zu Z 1 (Titel):
Für den Titel des Versicherungssteuergesetzes 1953 soll die Abkürzung „VersStG 1953“, die bereits in anderen Gesetzen – ohne bisherige Rechtsgrundlage – verwendet wird, festgelegt werden. Darüber hinaus soll der Langtitel des Gesetzes sprachlich adaptiert werden.
Zu Z 2 (§ 12 Abs. 3 Z 35):
Inkrafttretensbestimmung
Zu Artikel 6 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992):
Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1 Z 1 lit. c):
In Hinblick auf die Schaffung einer Abkürzung für das Versicherungssteuergesetz 1953 soll diese nunmehr auch im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendet werden.
Zu Z 2 (§ 11 Abs. 13):
Inkrafttretensbestimmung
Zu Artikel 7 (Änderung des Tabaksteuergesetzes 2022):
Zu Z 1 (§ 15 Abs. 2 Z 4 und § 41 Abs. 2):
Es sollen sprachliche Aktualisierungen vorgenommen werden.
Zu Artikel 8 (Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom):
Zu Z 1 (§ 8 Abs. 3):
Die Meldeverpflichtung entfällt als obsolet, da die Meldungen an die Kommission wie vorgesehen vorgenommen wurden und keine weiteren Meldepflichten zu erfüllen sind.
Zu Z 2 (§ 11 Abs. 4):
Inkrafttretensbestimmung
Zu Artikel 9 (Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger):
Zu Z 1 (§ 3 Abs. 2):
Es soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.
Zu Artikel 10 (Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes):
Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2):
Die aufgrund des außer Kraft tretens von § 2 Abs. 2 Z 3 entstandene Aufzählungslücke soll geschlossen werden.
Zu Artikel 11 (Änderung des AVRAG):
Beseitigung eines Redaktionsversehens.
Zu Artikel 12 (Änderung des LAG 2021):
Im Landarbeitsgesetz wird ein Zitat berichtigt.
Zu Artikel 13 (Änderung des BMSVG):
Im § 7 entfällt die Ersatzbeitragsregelung für die Bildungskarenz.
Zu Artikel 14 (Änderung des AlVG):
Mit vorliegender Änderung soll ein legistisches Versehen im Übergangsrecht korrigiert werden. Für vor dem Jahr 2024 begonnene Maßnahmen soll der Zusatzbetrag gem. § 20 Abs. 6 unverändert in der vor 2024 geltenden Fassung sowie zusätzlich der Bildungsbonus gemäß § 20 Abs. 7 gebühren. Mit der Änderung soll vermieden werden, in die Bestandskraft bereits rechtskräftiger Bescheide und Mittelungen des AMS eingreifen zu müssen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Budgetausschuss vorgeschlagen.