73/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Andreas Hanger, Kai Jan Krainer, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 26.02.2025

 

 

Änderungen laut Antrag vom 26.02.2025

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Im Titel fehlt nach dem Wort „Arbeitslosenversicherungsgesetz“ die zum Titel des gegenständlichen Gesetzes gehörende Jahreszahl, daher müsste es im Titel richtig heißen:

Bundesgesetz, mit dem das … und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden (Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 – BSMG 2025)

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Tabaksteuergesetz 2022, das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom, das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger, das Stabilitätsabgabegesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz geändert werden (Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 – BSMG 2025)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) neben dem Kurztitel auch eine allfällige Abkürzung verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen:

Das Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, … wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2024, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Bei nur einer einzigen Novellierungsanordnung (NovAo) ist das Anführen einer Nummerierung nicht notwendig; eine Streichung der Nummer ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

1. In § 4 Abs. 4 Z 4 wird der Verweis „§ 108c Abs. 8“ durch den Verweis „§ 108c Abs. 9“ ersetzt.

 

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls:

 

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls:

      1. a) …   

 

      1. a) …   

           4. Der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 118 und § 118a der Bundesabgabenordnung und die für die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 108c Abs. 8 geleisteten Aufwendungen.

 

           4. Der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 118 und § 118a der Bundesabgabenordnung und die für die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 108c Abs. 89 geleisteten Aufwendungen.

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gemäß den leg. RL neben dem Kurztitel auch eine allfällige Abkürzung verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen:

Das Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988, … wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2024, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Bei nur einer einzigen NovAo ist das Anführen einer Nummerierung nicht notwendig; eine Streichung der Nummer ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

1. In § 6a Abs. 5 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

 

(5) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 können einer steuerfreien Rücklage zugeführt werden. Die Zuführung und Verwendung ist in einem gesonderten Verzeichnis als Beilage zur Körperschaftsteuererklärung getrennt nach den einzelnen Wirtschaftsjahren aufzugliedern. Die Rücklage ist im Bildungsjahr und in den Folgejahren in jenem Verhältnis steuerneutral aufzulösen, in dem sich das in Abs. 4 genannte Eigenkapital am Schluß des Wirtschaftsjahres gegenüber dem Stand am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres vermindert hat. Die Verhältniszahl ist dabei stets auf die Rücklage (Rücklagenteile) des Vorjahres zu beziehen. Rücklagen (Rücklagenteile), die nicht bis zum Ablauf des der Zuführung folgenden dritten Wirtschaftsjahres verwendet werden konnten, sind im dritten Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen. In diesen Zeitraum werden Wirtschaftsjahre, für die im Sinne des § 7 Abs. 5 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes von der Landesregierung festgelegt wurde, daß die Bautätigkeit unterbrochen werden darf, nicht eingerechnet. Der gewinnerhöhend aufzulösende Betrag erhöht sich um einen Zuschlag von 20%.

 

(5) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 können einer steuerfreien Rücklage zugeführt werden. Die Zuführung und Verwendung ist in einem gesonderten Verzeichnis als Beilage zur Körperschaftsteuererklärung getrennt nach den einzelnen Wirtschaftsjahren aufzugliedern. Die Rücklage ist im Bildungsjahr und in den Folgejahren in jenem Verhältnis steuerneutral aufzulösen, in dem sich das in Abs. 4 genannte Eigenkapital am Schluß des Wirtschaftsjahres gegenüber dem Stand am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres vermindert hat. Die Verhältniszahl ist dabei stets auf die Rücklage (Rücklagenteile) des Vorjahres zu beziehen. Rücklagen (Rücklagenteile), die nicht bis zum Ablauf des der Zuführung folgenden dritten Wirtschaftsjahres verwendet werden konnten, sind im dritten Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen. In diesen Zeitraum werden Wirtschaftsjahre, für die im Sinne des § 7 Abs. 5 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes von der Landesregierung festgelegt wurde, daßdass die Bautätigkeit unterbrochen werden darf, nicht eingerechnet. Der gewinnerhöhend aufzulösende Betrag erhöht sich um einen Zuschlag von 20%.

 

 

Artikel 3

 

 

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gemäß den leg. RL neben dem Kurztitel auch eine allfällige Abkürzung verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen:

Das Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, … wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2024, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Bei nur einer einzigen NovAo ist das Anführen einer Nummerierung nicht notwendig; eine Streichung der Nummer ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

1. In § 24b Abs. 1 und 3 wird jeweils das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

 

§ 24b. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, daß unter den Voraussetzungen des Abs. 2 bis 5 folgende oder einige der folgenden Umsätze steuerfrei sind:

 

§ 24b. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, daßdass unter den Voraussetzungen des Abs. 2 bis 5 folgende oder einige der folgenden Umsätze steuerfrei sind:

           1. Die Einfuhr von Gegenständen, die einer anderen Lagerregelung als der Zollagerregelung unterliegen sollen.

 

           1. Die Einfuhr von Gegenständen, die einer anderen Lagerregelung als der Zollagerregelung unterliegen sollen.

           2. Die Lieferung von Gegenständen,

 

           2. Die Lieferung von Gegenständen,

               a) die zollamtlich erfaßt und gegebenenfalls vorläufig verwahrt bleiben sollen,

 

               a) die zollamtlich erfaßt und gegebenenfalls vorläufig verwahrt bleiben sollen,

               b) die einer Freilagerregelung unterliegen sollen,

 

               b) die einer Freilagerregelung unterliegen sollen,

                c) die einer Zollagerregelung oder einer Regelung für den aktiven Veredelungsverkehr unterliegen sollen,

 

                c) die einer Zollagerregelung oder einer Regelung für den aktiven Veredelungsverkehr unterliegen sollen,

               d) die im Inland einer anderen Lagerregelung als der Zollagerregelung unterliegen sollen.

 

               d) die im Inland einer anderen Lagerregelung als der Zollagerregelung unterliegen sollen.

           3. Die Lieferung von Gegenständen, die sich in den unter Z 2 genannten Regelungen befinden.

 

           3. Die Lieferung von Gegenständen, die sich in den unter Z 2 genannten Regelungen befinden.

           4. Die Lieferung von Gegenständen, die sich im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung der Eingangsabgaben, im externen Versandverfahren oder im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befinden.

 

           4. Die Lieferung von Gegenständen, die sich im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung der Eingangsabgaben, im externen Versandverfahren oder im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befinden.

           5. Die sonstigen Leistungen, die mit den unter Z 2 bis 4 genannten Lieferungen zusammenhängen.

 

           5. Die sonstigen Leistungen, die mit den unter Z 2 bis 4 genannten Lieferungen zusammenhängen.

(3) Die nach Abs. 2 Z 2 zu entrichtende Steuer wird von der Person geschuldet, die veranlaßt, daß die Gegenstände die im Abs. 1 angeführten Regelungen verlassen.

 

(3) Die nach Abs. 2 Z 2 zu entrichtende Steuer wird von der Person geschuldet, die veranlaßt, daßdass die Gegenstände die im Abs. 1 angeführten Regelungen verlassen.

 

 

Artikel 4

 

 

Änderung des Gebührengesetzes 1957

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gemäß den leg. RL neben dem Kurztitel auch eine allfällige Abkürzung verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen:

Das Gebührengesetz 1957GebG, … wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2024, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 10 lautet:

 

§ 10. Unter Schriften im Sinne des § 1 sind die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse zu verstehen.

§ 10. Unter Schriften im Sinne des § 1 sind die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse sowie sonstigen Anträge und Erledigungen zu verstehen.“

§ 10. Unter Schriften im Sinne des § 1 sind die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse sowie sonstigen Anträge und Erledigungen zu verstehen.

 

2. Dem § 37 wird folgender Abs. 50 angefügt:

 

 

„(50) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

(50) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

Artikel 5

 

 

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Der Titel „Bundesgesetz vom 8. Juli 1953, betreffend die Erhebung einer Versicherungssteuer (Versicherungssteuergesetz 1953).“ wird durch folgenden Titel ersetzt:

 

Bundesgesetz vom 8. Juli 1953, betreffend die Erhebung einer Versicherungssteuer (Versicherungssteuergesetz 1953).

„Bundesgesetz über die Erhebung einer Versicherungssteuer (Versicherungssteuergesetz 1953 – VersStG 1953)“

Bundesgesetz vom 8. Juli 1953, betreffendüber die Erhebung einer Versicherungssteuer (Versicherungssteuergesetz 1953 – VersStG 1953).

 

2. Dem § 12 Abs. 3 wird folgende Z 35 angefügt:

 

    (3) 1. …

 

    (3) 1. …

 

      „35. Der Titel in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

        35. Der Titel in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

Artikel 6

 

 

Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gemäß den leg. RL neben dem Kurztitel auch eine allfällige Abkürzung verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen:

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 – KfzStG 1992, … wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 201/2023, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 1 Abs. 1 Z 1 lit. c wird nach dem Verweis „§ 6 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953“ der Verweis samt Klammerausdruck „(VersStG 1953)“ eingefügt.

 

§ 1. (1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen

 

§ 1. (1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen

           1. in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge

 

           1. in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge

               a) …

 

               a) …

                c) wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die § 6 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953 anzuwenden ist, nicht besteht;

 

                c) wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die § 6 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953 (VersStG 1953) anzuwenden ist, nicht besteht;

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung enthält § 11 Abs. 1 bereits eine Z 13. Darum müsste, um zwei Ziffern 13 zu vermeiden, die NovAo und die Ziffernbezeichnung mittels eines Abänderungsantrages entsprechend angepasst werden.

2. Dem § 11 Abs. 1 wird folgende Z 13 angefügt:

 

     § 11. (1) 1. …

 

     § 11. (1) 1. …

        13. § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 201/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.

 

        13. § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 201/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.

 

      „13. § 1 Abs. 1 Z 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

        13. § 1 Abs. 1 Z 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

 

Artikel 7

 

 

Änderung des Tabaksteuergesetzes 2022

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gemäß den leg. RL neben dem Kurztitel auch eine allfällige Abkürzung verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen:

Das Tabaksteuergesetz 2022 – TabStG 2022, … wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Bei nur einer einzigen NovAo ist das Anführen einer Nummerierung nicht notwendig; eine Streichung der Nummer ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

1. In § 15 Abs. 2 Z 4 und § 41 Abs. 2 wird jeweils das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

 

§ 15. (1) …

 

§ 15. (1) …

(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen:

 

(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen:

           1. …

 

           1. …

           4. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Eingang der Tabaksteuer für die hergestellten, gelagerten, bearbeiteten oder verarbeiteten Tabakwaren gefährdet ist, es sei denn, es wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.

 

           4. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daßdass der Eingang der Tabaksteuer für die hergestellten, gelagerten, bearbeiteten oder verarbeiteten Tabakwaren gefährdet ist, es sei denn, es wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.

§ 41. (1) …

 

§ 41. (1) …

(2) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.

 

(2) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daßdass in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.

 

 

Artikel 8

 

 

Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gemäß den leg. RL auch eine allfällige Abkürzung verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen:

Das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-StromEKBSG, … wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2024, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 8 Abs. 3 entfällt.

 

(3) Der Beitragsschuldner hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder einem von ihr beauftragten Dienstleister folgende Daten und Unterlagen zum Zweck der Berichterstattung an die Europäische Kommission zu übermitteln:

 

(3) Der Beitragsschuldner hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder einem von ihr beauftragten Dienstleister folgende Daten und Unterlagen zum Zweck der Berichterstattung an die Europäische Kommission zu übermitteln:

           1. bis zum 20. Jänner 2023 die von 1. Dezember bis 31. Dezember 2022 erzielten Überschusserlöse und

 

           1. bis zum 20. Jänner 2023 die von 1. Dezember bis 31. Dezember 2022 erzielten Überschusserlöse und

           2. bis zum 20. April 2023 die von 1. Jänner bis 31. März 2023 erzielten Überschusserlöse.

 

           2. bis zum 20. April 2023 die von 1. Jänner bis 31. März 2023 erzielten Überschusserlöse.

 

2. In § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:

 

 

„(4) Der Entfall des § 8 Abs. 3 tritt mit 1. April 2025 in Kraft.“

(4) Der Entfall des § 8 Abs. 3 tritt mit 1. April 2025 in Kraft.

 

 

Artikel 9

 

 

Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gemäß den leg. RL auch eine allfällige Abkürzung verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen:

Das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile EnergieträgerEKBFG, … wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger, BGBl. I Nr. 220/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2024, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Bei nur einer einzigen NovAo ist das Anführen einer Nummerierung nicht notwendig; eine Streichung der Nummer ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

1. In § 3 Abs. 2 wird der Verweis „§ 12 Abs. 1 Z 6 Körperschaftsteuergesetz 1988“ durch den Verweis „§ 12 Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988“ ersetzt.

 

(2) Der EKB‑F stellt eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dar (§ 12 Abs. 1 Z 6 Körperschaftsteuergesetz 1988).

 

(2) Der EKB‑F stellt eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dar (§ 12 Abs. 1 Z 6 Körperschaftsteuergesetzdes Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988).

 

 

Artikel 10

 

 

Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gemäß den leg. RL neben dem Kurztitel auch eine allfällige Abkürzung verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen:

Das Stabilitätsabgabegesetz – StabAbgG, … wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Bei nur einer einzigen NovAo ist das Anführen einer Nummerierung nicht notwendig; eine Streichung der Nummer ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

1. In § 2 Abs. 2 erhält Z 3a die Ziffernbezeichnung „3.“.

 

(2) Die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der für die ersten drei Kalendervierteljahre des Geschäftsjahres übermittelten Aufstellung über die Kapital- und Gruppensolvenz, die im Rahmen des Meldewesens (§ 74 BWG) ermittelt wird, und der Bilanzsumme des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres. Die Bilanzsumme des Kreditinstitutes ist nach den Vorschriften des § 43 ff BWG und der Anlage 2 zu § 43 BWG zu ermitteln. Die Bilanzsumme des Jahresabschlusses und die Vermögensausweise gemäß § 74 BWG sind dabei jeweils um folgende Beträge zu vermindern:

 

(2) Die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der für die ersten drei Kalendervierteljahre des Geschäftsjahres übermittelten Aufstellung über die Kapital- und Gruppensolvenz, die im Rahmen des Meldewesens (§ 74 BWG) ermittelt wird, und der Bilanzsumme des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres. Die Bilanzsumme des Kreditinstitutes ist nach den Vorschriften des § 43 ff BWG und der Anlage 2 zu § 43 BWG zu ermitteln. Die Bilanzsumme des Jahresabschlusses und die Vermögensausweise gemäß § 74 BWG sind dabei jeweils um folgende Beträge zu vermindern:

           1. …

 

           1. …

        3a. Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind. Eine Verminderung ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als Forderungen an das Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut gemäß § 27a BWG bestehen, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dienen und das Zentralinstitut oder das andere Kreditinstitut gemäß § 27a BWG der Stabilitätsabgabe gemäß diesem Bundesgesetz oder einer vergleichbaren Abgabe in einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) unterliegt;

 

      3a3. Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind. Eine Verminderung ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als Forderungen an das Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut gemäß § 27a BWG bestehen, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dienen und das Zentralinstitut oder das andere Kreditinstitut gemäß § 27a BWG der Stabilitätsabgabe gemäß diesem Bundesgesetz oder einer vergleichbaren Abgabe in einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) unterliegt;

 

 

Artikel 11

 

 

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gemäß den leg. RL neben dem Kurztitel auch eine allfällige Abkürzung verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen:

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, … wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2024, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 15a wird nach der Wortfolge „§ 14a Abs. 1“ die Wortfolge „ , § 14b“ eingefügt.

 

§ 15a. Der Arbeitnehmer kann ab Bekanntgabe einer in § 14a Abs. 1 oder 14e vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden. Abweichend vom ersten Satz kann eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt wurde. Das Gericht hat über eine Kündigung unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen des Arbeitnehmers zu entscheiden. Dasselbe gilt bei der Begleitung von schwersterkrankten Kindern.

 

§ 15a. Der Arbeitnehmer kann ab Bekanntgabe einer in § 14a Abs. 1, § 14b oder 14e vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden. Abweichend vom ersten Satz kann eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt wurde. Das Gericht hat über eine Kündigung unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen des Arbeitnehmers zu entscheiden. Dasselbe gilt bei der Begleitung von schwersterkrankten Kindern.

 

2. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 59 angefügt:

 

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 2 mit 1. Juli 1993 in Kraft. § 2 tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.

 

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 2 mit 1. Juli 1993 in Kraft. § 2 tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.

           1. …

 

           1. …

 

      „59. § 15a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

        59. § 15a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

 

Artikel 12

 

 

Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gemäß den leg. RL neben dem Kurztitel auch eine allfällige Abkürzung verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen:

Das Landarbeitsgesetz 2021 - LAG, … wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2024, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im § 43 Abs. 1 wird die Abkürzung „EstG“ durch die Abkürzung „EStG“ ersetzt.

 

§ 43. (1) Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes – EstG 1988, BGBl. Nr. 400, in den Kalenderjahren, in welche Zeiten einer Karenz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Zeiten der Karenz werden bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, für jedes Kind im vollen in Anspruch genommenen Umfang bis zur maximalen Dauer gemäß § 35 Abs. 1, 1a und 8, § 36 Abs. 1 und § 38 Abs. 4 und 5 angerechnet. Die Zeit einer Karenz ist auf die Dauer der Lehrzeit nicht anzurechnen.

 

§ 43. (1) Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes – EstGEStG 1988, BGBl. Nr. 400, in den Kalenderjahren, in welche Zeiten einer Karenz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Zeiten der Karenz werden bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, für jedes Kind im vollen in Anspruch genommenen Umfang bis zur maximalen Dauer gemäß § 35 Abs. 1, 1a und 8, § 36 Abs. 1 und § 38 Abs. 4 und 5 angerechnet. Die Zeit einer Karenz ist auf die Dauer der Lehrzeit nicht anzurechnen.

 

2. § 430 wird folgender Abs. 15 angefügt:

 

 

„(15) § 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

(15) § 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

 

Artikel 13

 

 

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Im Eingang liegt ein Grammatikfehler vor. Weiters soll gemäß den leg. RL auch eine allfällige Abkürzung verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen:

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz - BMSVG, … wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2024, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im § 7 entfällt Abs. 6a.

 

(6a) Für die Dauer einer Bildungskarenz nach § 11 AVRAG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten der Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes – AMPFG, BGBl. Nr. 315/1994) in Höhe von 1,53 vH der Bemessungsgrundlage in Höhe des vom Arbeitnehmer bezogenen Weiterbildungsgeldes gemäß § 26 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977. Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und der Urlaubs- und Abfertigungskasse die für die Beitragsleistung nach dem ersten Satz notwendigen Daten in automationsunterstützter Form zur Verfügung zu stellen.

 

(6a) Für die Dauer einer Bildungskarenz nach § 11 AVRAG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten der Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes – AMPFG, BGBl. Nr. 315/1994) in Höhe von 1,53 vH der Bemessungsgrundlage in Höhe des vom Arbeitnehmer bezogenen Weiterbildungsgeldes gemäß § 26 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977. Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und der Urlaubs- und Abfertigungskasse die für die Beitragsleistung nach dem ersten Satz notwendigen Daten in automationsunterstützter Form zur Verfügung zu stellen.

 

2. Dem § 73 wird folgender Abs. 41 angefügt:

 

 

„(41) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

(41) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

 

Artikel 14

 

Hinweis der ParlDion: Die zum Titel des Gesetzes gehörende Jahreszahl fehlt. Richtig müsste es lauten:

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gemäß den leg. RL neben dem Kurztitel auch eine allfällige Abkürzung verwendet werden, des weiteren liegt ein Tippfehler vor, daher müsste es im Eingang richtig heißen:

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, … wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Arbeitslosenversicherungsgesetzt 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2024, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Dem § 79 wird folgender Abs. 185 angefügt:

 

 

„(185) § 81 Abs. 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

(185) § 81 Abs. 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

 

2. Dem § 81 wird folgender Abs. 18 angefügt:

 

 

„(18) § 20 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2020 sowie § 20 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2023 sind für Maßnahmen, die bis Ende Dezember 2023 begonnen haben, weiterhin anzuwenden.“

(18) § 20 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2020 sowie § 20 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2023 sind für Maßnahmen, die bis Ende Dezember 2023 begonnen haben, weiterhin anzuwenden.