738/A XXVIII. GP
Eingebracht am 25.02.2026
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ANTRAG
der Abgeordneten Agnes-Sirkka Prammer, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2025, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 89 wird folgender Absatz angefügt:
„(4) Wem gemäß Abs. 2 mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu verlangen; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs. 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Verwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist."
2. Dem § 94 wird folgender Absatz angefügt:
„(59) § 89 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“
Begründung:
Die Bundesregierung ließ die Reparaturfrist für die „Richtlinienbeschwerde“ einfach auslaufen – Die gerichtliche Beschwerde gegen rechtswidriges Polizeiverhalten ist unverzüglich wieder ermöglichen.
Die sogenannte Richtlinienbeschwerde (§ 89 SPG) ist ein Sonderfall der Dienstauf-sichtsbeschwerde. Mit ihr können sich Menschen gegen rechtswidriges Einschreiten der Polizei und Verletzung der Berufspflichten zur Wehr setzen. Zuerst geht die Beschwerde an die zuständige Dienstaufsichtsbehörde; gibt diese der Beschwerde nicht recht, geht die Beschwerde zum Verwaltungsgericht. So entscheidet ein unabhängiges Gericht, ob die Sicherheitsorgane gesetzmäßig gehandelt haben.
Laut Richtlinie nach § 31 SPG verboten sind etwa: Diskriminierung und Missachtung der Menschenwürde; Durchsuchung durch Arzt oder Ärztin des anderen Geschlechts; Betroffene nicht über ihre Rechte aufzuklären; Bekanntgabe der Dienstnummer verweigern; Nicht-Dokumentation von Amtshandlungen etc.
Mit Erkenntnis vom 28.2.2023 hob der Verfassungsgerichtshof § 89 Abs. 4 SPG[1] wegen der alleinigen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder bei Richt-linienbeschwerden als verfassungswidrig auf (VfGH G533/2023), weil einzelne Bereiche der Sicherheitsverwaltung auch unmittelbar von Bundesbehörden (etwa dem BFA) vollzogen werden und damit gem. B-VG hier das Bundesverwaltungs-gericht (BVwG) zuständig sein müsste.
Die Aufhebung wurde mit 31. August 2025 wirksam. Der zuständige Bundesminister für Inneres wie auch die gesamte Bundesregierung blieben untätig, ließen die Reparaturfrist verstreichen und brachten die Bürger:innen damit um diese im Polizeibereich wesentliche Rechtsschutzmöglichkeit.
Die Aufhebung des § 89 Abs. 4 SPG und die fehlende Neuregelung der zuständig-keitsbegründenden Norm haben zur Folge, dass nunmehr keine Zuständigkeit des (Landes-)Verwaltungsgerichts mehr vorliegt, über die Richtlinienbeschwerde zu erkennen. Beschwerden sind zurückzuweisen (vgl. etwa LVwG-M-74/001-2025).
Mit der vorgeschlagenen Neuregelung soll die Beschwerde an die Verwaltungs-gerichte wieder ermöglicht werden. Die jeweilige sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 131 B-VG. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet künftig bei Richt-linienbeschwerden, wenn Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden. Dazu zählt die Vollziehung der Angelegenheiten des BFA-VG sowie des 7, 8. und 11. Hauptstückes des FPG.
Ansonsten sind die Verwaltungsgerichte der Länder zuständig. Bei der Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts der Länder ist nach den generellen Regeln jenes Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel das Organ das richtlinienwidrige Verhalten gesetzt hat (eingeschritten ist).
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Menschenrechte und Volksanwaltschaft vorgeschlagen.
[1] „(4) Jeder, dem gemäß Abs. 2 mitgeteilt wurde, daß die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs. 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Landesverwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.“