738/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Agnes Sirkka Prammer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 25.02.2026

 

 

Änderungen laut Antrag vom 25.02.2026

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) lediglich der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen:

Das Sicherheitspolizeigesetz – SPG, …, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2025, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Zur eindeutigen Klarstellung müsste die Novellierungsanordnung (NovAo) richtig und vollständig lauten:

2. Dem § 89 wird folgender Absatz 4 angefügt:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

1. Dem § 89 wird folgender Absatz angefügt:

 

 

„(4) Wem gemäß Abs. 2 mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu verlangen; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs. 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Verwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.“

(4) Wem gemäß Abs. 2 mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu verlangen; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs. 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Verwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.

Hinweis der ParlDion: Zur eindeutigen Klarstellung müsste die NovAo richtig und vollständig lauten:

2. Dem § 94 wird folgender Absatz 59 angefügt:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

2. Dem § 94 wird folgender Absatz angefügt:

 

 

„(59) § 89 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“

(59) § 89 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.